Witwenrente auch nach einer Woche Ehe – wegen wahrer Liebe

Lesedauer 2 Minuten

Wenn eine Ehe nur länger als ein Jahr hält, bevor der Partner stirbt, verweigert die Rentenversicherung eine Hinterbliebenenrente, wenn es keinen Beleg gibt, dass die Ehe nicht als Versorgungsehe geschlossen wurde. Auch eine Hochzeit eine Woche vor dem Tod des Ehemanns rechtfertigt aber unter bestimmten Umständen eine Witwenrente. So entschied das Sozialgericht Heilbronn. (S 11 R 561/12)

Heirat, Scheidung und Versöhnung

Die Witwe und der Verstorbene waren bereits bis 2002 für rund 30 Jahre verheiratet gewesen und hatten sich scheiden lassen, auf Bestreben der Ehefrau. Der Grund sei, so die Hinterbliebene, die schwere Alkoholkrankheit des Mannes gewesen. Er habe sich jedoch in den Jahren nach der Scheidung gewandelt und zum christlichen Glauben gefunden. Sie hätten sich versöhnt.

Der Mann erkrankte an Krebs. Die Frau pflegte ihn von Beginn dieser Erkrankung bis zu seinem Tod, dies gab die Witwe ebenso zu Protokoll wie die gemeinsamen Kinder. Faktisch hätten sie die Ehe seit längerem wieder aufgenommen.

Erneute Heirat, um mit Gott ins Reine zu kommen

Als klar wurde, dass der Mann sterben würde, hätten sie erneut geheiratet. Die Witwe sagte, dies sei geschehen, um „mit Gott uns Reine zu kommen“ und „aus wahrer Liebe“.

Tod war vorhersehbar

Die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg weigerte sich, der Witwe nach nur einer Woche erneuter Ehe mit demselben Mann, eine Hinterbliebenenrente auszuzahlen.

Die Rentenkasse argumentierte, der Tod des Mannes sei vorhersehbar gewesen, und die Ehe sei geschlossen worden, um der Frau die Versorgung zu schaffen.

Starkes, aber nicht zwingendes Indiz

Der Widerspruch der Witwe gegen den Bescheid der Rentenversicherung blieb erfolglos, und deshalb reichte sie Klage ein vor dem Sozialgericht Heilbronn. Hier bekam sie Recht.

Das Gericht erläuterte, dass eine Witwe keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente hat, wenn die erst kurz vor dem Tod des Versicherten geschlossene Ehe vor allem ihrer Versorgung dient.

Die Richter führten aber aus, dass eine kurz vor dem Tod des Partners geschlossene Ehe zwar ein starkes Indiz sei für eine solche Versorgungsehe, aber kein zwingendes.

Richter sind überzeugt von wahrer Liebe

Die Richter hielten die Ausführungen der Witwe und der gemeinsamen Kinder für glaubwürdig, dass der gemeinsame Wunsch, vor Gott „ins Reine zu kommen“ und die „wahre Liebe“ die entscheidenden Gründe für die erneute Eheschließung gewesen seien.

Auch sahen die Richter kein Motiv für eine Versorgungsehe. Denn die Frau hätte ein Vermögen von 160.000 Euro sowie zwei eigene Renten und sei finanziell hinreichend abgesichert.

Vorhersehbarer Tod muss keine Versorgungsehe bedeuten

Die Deutsche Rentenversicherung zahlt eine Hinterbliebenenrente regulär, wenn die Ehe ein Jahr oder länger anhält. Ausnahmen sind unvorhersehbare Tode zum Beispiel durch einen Unfall. Diese Regelung soll verhindern, dass eine Ehe nur geschlossen wird, um nach dem absehbaren Tod des Partners versorgt zu werden.

Die Richter stellten jetzt klar, dass ein absehbarer Tod des Partners zwar stark dafür spricht, dass es sich um eine Versorgungsehe handelt, aber nicht immer ein Beweis dafür ist. Tatsächlich war auch in diesem Fall der absehbare Tod des Partners der Grund für die Eheschließung. Dabei ging es aber nicht um die Versorgung der Ehefrau nach dem Tod, sondern um ein christlich-religiöses Motiv.

Wahre Liebe reicht nicht aus

Die „wahre Liebe“ schließt aber allein eine Versorgungsehe nicht aus. Auch wenn Partner sich lieben und lange Jahre unverheiratet zusammen leben, handelt es sich um eine Versorgungsehe, wenn sie kurz vor dem absehbaren Tod des Partners heiraten, damit der Überlebende abgesichert ist.

In diesem konkreten Fall kam hinzu, dass die Witwe über ausreichend finanzielle Ressourcen verfügte, um den Verdacht einer Versorgungsehe auszuräumen.