Schwerbehinderung: Alle steuerlichen Entlastungen in 2025 für behinderte Menschen

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Eine anerkannte Behinderung bedeutet im Alltag oft zusätzliche finanzielle Belastungen – seien es medizinische Behandlungen, Mobilitätskosten oder ein erhöhter Pflegebedarf.

Das Einkommensteuergesetz stellt deshalb mehrere Möglichkeiten bereit, um diese Mehraufwendungen steuerlich abzufedern. Der folgende Beitrag ordnet die wichtigsten Regelungen ein, erklärt Voraussetzungen und Beträge und zeigt, wie sich die Entlastungen in der Praxis nutzen lassen.

Der Behinderten‑Pauschbetrag

Das wichtigste der steuerlichen Hilfen ist der Behinderten‑Pauschbetrag nach § 33b EStG. Anspruch besteht bereits ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 20.

Der Betrag steigt gestaffelt in neun Stufen von 384 Euro (GdB 20) bis 2 840 Euro (GdB 100) pro Jahr. Für Menschen, die als hilflos gelten oder das Merkzeichen „Bl“ beziehungsweise „TBl“ tragen, erhöht sich der Betrag auf 7 400 Euro – unabhängig vom GdB.

Der Pauschbetrag ersetzt typischerweise anfallende Lebensunterhalts‑ und Betreuungskosten und wird in voller Höhe gewährt, selbst wenn die tatsächlichen Ausgaben darunter liegen.

Außergewöhnliche Belastungen: Wenn die Pauschale nicht ausreicht

Übersteigen die individuellen Kosten die pauschale Entlastung, dürfen Betroffene statt des Pauschbetrags die tatsächlichen Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Dazu gehören zum Beispiel Arzthonorare, Medikamente, Hilfsmittel oder krankheitsbedingte Fahrten.

Abziehbar ist allerdings nur der Teil, der höher ist als die sogenannte zumutbare Eigenbelastung. Deren Höhe richtet sich nach Familienstand, Kinderzahl und Einkommensklasse und bewegt sich je nach Situation zwischen einem und sieben Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte.

Fahrtkostenpauschale: Mobilität abfedern

Wer aufgrund seiner Behinderung regelmäßig zu Ärzten, Therapien oder anderen notwendigen Terminen fahren muss, kann seit dem Veranlagungszeitraum 2021 eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale ansetzen.

Sie beträgt 900 Euro jährlich, sofern der GdB mindestens 80 beträgt oder bei einem GdB von 70 das Merkzeichen „G“ vorliegt. Liegt zusätzlich das Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“ vor, erhöht sich die Pauschale auf 4 500 Euro. Wer höhere real nachweisbare Fahrtkosten hat, kann alternativ jede tatsächlich gefahrene Strecke mit aktuell 30 Cent je Kilometer ansetzen, muss diese Ausgaben dann aber belegen.

Pflegepauschbetrag: Entlastung für Angehörige

Häufig ist eine hohe Behinderung mit einem Pflegegrad gekoppelt. Pflegende Angehörige, die eine nahestehende Person unentgeltlich in der eigenen Wohnung oder im Haushalt der pflegebedürftigen Person versorgen, können den Pflegepauschbetrag beanspruchen.

Er beträgt 600 Euro bei Pflegegrad 2, 1 100 Euro bei Pflegegrad 3 und 1 800 Euro bei den Pflegegraden 4 oder 5 beziehungsweise bei Einstufung als hilflos. Erhaltene Erstattungen – beispielsweise aus einer Pflege‑ oder privaten Krankenversicherung – werden angerechnet.

Alternativ können tatsächlich angefallene Pflegekosten angesetzt werden, falls diese den Pauschbetrag und die zumutbare Eigenbelastung übersteigen.

Tabelle: Alle steuerlichen Entlastungen bei einer anerkannten Behinderung 2025

Entlastung Betrag und Voraussetzungen (Veranlagungsjahr 2025)
Behinderten‑Pauschbetrag (§ 33b EStG) Ab GdB 20 bis 100 gestaffelt von 384 € bis 2 840 €; bei Merkzeichen H (hilflos), Bl/TBl(blind / taubblind) oder gleichgestellter Hilflosigkeit pauschal 7 400 €. Der Pauschbetrag ersetzt Einzelnachweise für laufende behinderungsbedingte Lebenshaltungskosten.
Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale (§ 33 Abs. 2a EStG) 900 € jährlich bei GdB ≥ 80 oder GdB 70 + Merkzeichen G; 4 500 € bei Merkzeichen aG, H, Bl, TBl. Deckt bis etwa 3 000 km private Arzt‑ und Therapiefahrten ab. Alternativ sind 0,30 €/km mit detailliertem Fahrtenbuch absetzbar.
Außergewöhnliche Belastungen (tatsächliche Kosten) Statt des Pauschbetrags können real nachgewiesene gesundheits‑ oder behinderungsbedingte Ausgaben (Medikamente, Hilfsmittel, Therapien u. a.) geltend gemacht werden. Abziehbar nur, soweit sie die zumutbare Eigenbelastung von 1 % – 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte übersteigen; Erstattungen (Kasse, Beihilfe u. a.) sind vorher abzuziehen.
Pflegepauschbetrag (§ 33b Abs. 6 EStG) Für unentgeltlich häuslich pflegende Angehörige: 600 € (Pflegegrad 2), 1 100 €(Pflegegrad 3) oder 1 800 € (Pflegegrad 4/5 bzw. Merkzeichen H). Keine Belege nötig; alternativ können höhere tatsächliche Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung angesetzt werden.
Kfz‑Steuer‑Vergünstigung (§ 3a KraftStG) 100 % Befreiung für Merkzeichen H, Bl, aG50 % Ermäßigung für Merkzeichen G oder Gl (wahlweise statt kostenloser ÖPNV‑Mitnahme). Gilt jeweils nur für ein auf die behinderte Person zugelassenes Fahrzeug. Antrag beim Hauptzollamt erforderlich.

So gelangen die Entlastungen in die Steuererklärung

Die Beträge werden in der Anlage Außergewöhnliche Belastungen (bzw. im elektronischen Pendant bei ELSTER oder kommerziellen Steuertools) eingetragen. Beim Behinderten‑Pauschbetrag genügt in der Regel das vorgelagerte Anerkennungs‑ oder Feststellungsschreiben des Versorgungsamts; Belege müssen nur auf Nachfrage eingereicht werden.

Bei tatsächlichen Kosten empfiehlt es sich, sämtliche Rechnungen, Quittungen und Fahrtennachweise strukturiert aufzubewahren, um sie dem Finanzamt vorlegen zu können.

Digitale Steuerprogramme, etwa Smartsteuer oder ELSTER‑Online, führen Nutzerinnen und Nutzer durch die entsprechenden Felder und prüfen Plausibilitäten. Wer die Freibeträge bereits als elektronisches Lohnsteuerabzugs­merkmal eintragen ließ, profitiert darüber hinaus unterjährig vom geringeren Steuerabzug.

Fazit

Die aktuell (2025) geltenden Verbesserungen – Verdopplung der Pauschbeträge, Einführung der Fahrtkostenpauschale und Staffelung des Pflegepauschbetrags – gelten auch für den Veranlagungszeitraum 2024 und nach derzeitigem Stand unverändert für 2025.

Damit bleibt das Steuerrecht ein wichtiger Baustein, um die finanziellen Folgen einer Behinderung oder einer häuslichen Pflege wenigstens teilweise abzufedern. Wer die verschiedenen Instrumente kennt, sorgfältig Belege sammelt und Fristen im Blick behält, kann seine Steuerlast spürbar senken und so Spielraum für die wirklich wichtigen Dinge im Alltag gewinnen.