Hartz IV Urteil: Jobcenter übernimmt keine Reisekosten, um den Ehepartner zu besuchen

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Befindet sich der Ehepartner eines Hartz IV-Beziehers im Ausland, erhält dieser keine Unterstützung vom Jobcenter, um diesen besuchen zu können.

Eheleute leben unfreiwillig getrennt voneinander

So ein Urteil vom 28. November 2018, nach einer Klage gegen das Jobcenter Frankfurt am Main. Der Kläger, ein deutscher Staatsbürger, war eine Zeit lang in Singapur berufstätig. Dort heiratete er schließlich eine chinesische Staatsangehörige. Seit seiner Rückkehr im Jahr 2007, ist er vom Staat abhängig und bezieht Hartz IV. Zum Zeitpunkt seiner Rückkehr zog seine Frau zurück nach China und beide leben seitdem unfreiwillig getrennt voneinander. Seine Frau sei jederzeit bereit, zu ihm nach Deutschland zu ziehen, aber außerländerrechtliche Gründe sprechen dagegen.

Ehemann beantragte Geld für einen Besuch jährlich

Die Situation veranlasste den Ehemann im Jahr 2011 dazu, beim Jobcenter Reisekosten in Höhe von 950 Euro jährlich sowie die Zustimmung seiner Ortsabwesenheit in dem Zeitraum zu beantragen. China liegt weit entfernt und eine Reise ist daher mit hohen Kosten verbunden. Das beantragte Geld würde reichen, um seine Frau ein Mal im Jahr sehen zu können. Die Klage gegen das Jobcenter wurde vom Sozialgericht abgewiesen. Die darauffolgende Berufung des Klägers, wurde vom Landessozialgericht ebenfalls mit der Begründung abgewiesen, dass es für den Erlass eines gesonderten Bescheides, keine ausreichende Rechtsgrundlage gebe. Der Anspruch stehe ihm demnach nicht zu. Weiter liege kein unabweisbarer Bedarf vor und aus dem SGB II gehe ebenfalls nicht hervor, dass eine Familie betreffende Leistung auszugleichen sei.

Besuch des Ehepartners stelle keinen Mehrbedarf dar

Der Kläger verfolgte sein Begehren dennoch weiter und ließ sich vom Senat eine erneute Revision bewilligen. Der Kläger berief sich dabei auf das Recht auf regelmäßigen Umgang, der Eheleuten zustehe. Die Revision wurde ebenfalls zurückgewiesen. Demnach habe der Kläger keinen Anspruch auf die Übernahme der Kosten für die gewünschte Reise zu seiner Frau. Zudem sei nicht ersichtlich, dass die Kostenübernahme in diesem Fall einen existenznotwendigen Bedarf darstelle und daher zu übernehmen sei.

Der Besuch seines Ehepartners im Ausland ist daher auch nicht mit der im Grundrecht verankerten Gewährleistung auf ein menschenwürdiges Existenzminimum zu begründen. Der Wunsch, den im Ausland lebenden Ehepartner zu sehen, gelte demnach nicht als Mehrbedarf. Vielmehr wird den Eheleuten geraten, ihre räumliche Trennung umgehend zu beenden.

Keine Moral in Jobcentern

Es ist immer wieder erschreckend, wie wenig Unterstützung Leistungsbezieher vom Jobcenter erhalten, wenn sie aufgrund verschiedener Umstände in die Abhängigkeit geraten sind. Man verwehrt hier zwei verheirateten Menschen sich ein Mal im Jahr sehen zu können. Das Geld für ein Flugticket ins Ausland kann man sich als Hartz IV-Bezieher verständlicherweise nicht leisten. Dies ist nur ein Beispiel von vielen Situationen, in denen die Mitarbeiter der Jobcenter zur Schau stellen, dass sie moralisch fehl am Platz sind. Eine Verkettung unglücklicher Umstände, wie es so häufig der Fall ist, hat dazu geführt, dass dieses verheiratete Paar getrennt voneinander leben muss. Wie kann man es ihnen verwehren, sich ein Mal im Jahr zu sehen, wenn sie es aus eigener finanzieller Kraft nicht schaffen? Der Kläger möchte nur seine Frau sehen und fordert das Jobcenter schließlich nicht dazu auf, ihm eine mehrwöchige Kreuzfahrt zu sponsern.