Ein Bürgergeldempfänger muss beweisen, dass er 14.000 Euro Bargeld seinem Vater übergeben hat. Grundsätzlich trägt die objektive Beweislast für die Rechtswidrigkeit des zurückzunehmenden Verwaltungsaktes das Jobcenter (vgl. LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 15. Februar 2018 – L 3 AS 4874/16 – ).
Eine Beweislastumkehr lässt sich aber bei einer besonderen Nähe eines Beteiligten zum Beweis begründen.
Denn das ist anzunehmen, wenn in dessen persönlicher Sphäre oder in dessen Verantwortungssphäre wurzelnde Vorgänge nicht aufklärbar sind und die zeitnahe Aufklärung des Sachverhalts durch unterlassene Angaben oder unzureichende Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung erschwert oder verhindert wird (vgl. BSG Urteil vom 15. Juni 2016 – B 4 AS 41/15 R – ). So aktuell entschieden und veröffentlicht vom LSG BW, Urt. v. 05.03.2024 – L 2 AS 2270/23 – u. L 2 AS 2269/23 –
Rückforderung von Leistungen des Bürgergeldes wegen fehlender Hilfebedürftigkeit des Leistungsempfängers – Beweislastumkehr bei unaufklärbaren, in der Sphäre des Leistungsempfängers liegenden Einkommens- und Vermögensverhältnissen
Im Rahmen des § 45 SGB X geht die Unaufklärbarkeit der für die Hilfebedürftigkeit zu ermittelnden Einkommenssituation ausnahmsweise entgegen den allgemeinen Grundsätzen der objektiven Beweislast zu Lasten des Leistungsbeziehers.
Wenn in dessen persönlicher Sphäre oder in dessen Verantwortungssphäre wurzelnde Vorgänge nicht aufklärbar sind und die zeitnahe Aufklärung des Sachverhaltes durch unterlassene Angaben oder unzureichende Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung erschwert oder verhindert wird (Umkehr der Beweislast).
So lag der Fall hier
Die Behauptung des Klägers, dass Bargeld dem Zeugen zur Tilgung eines Darlehens übergeben zu haben, überzeugt das erkennende Gericht nicht.
Die vom Kläger und dem Zeugen nur oberflächlich getätigten Aussagen lassen den Schluss auf eine solche Tilgungsabrede nicht zu.
Der Kläger konnte auch nicht schutzwürdig auf den Bestand der ursprünglich begünstigenden Verwaltungsentscheidung vertrauen, da er diese mittels grob fahrlässiger unrichtiger Angaben im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X erwirkte.
Somit musste der Kläger hier das Bürgergeld zurück zahlen, denn er war nicht hilfebedürftig im Sinne des SGB II.
Praxistipp
Wurzeln die nicht aufklärbaren finanziellen Vorgänge in der Verantwortungssphäre des Leistungsempfängers und verweigert er die Aufklärung des Sachverhalts, so ist er als nicht hilfebedürftig anzusehen und die Bewilligung der Grundsicherung rückwirkend aufzuheben (BSG Urteil vom 15. 6. 2016, B 4 AS 41/15 – ).
Detlef Brock ist Redakteur bei Gegen-Hartz.de und beim Sozialverein Tacheles e.V. Bekannt ist er aus dem Sozialticker und später aus dem Forum von Tacheles unter dem Namen “Willi2”. Er erstellt einmal wöchentlich den Rechtsticker bei Tacheles. Sein Wissen zum Sozialrecht hat er sich autodidaktisch seit nunmehr 17 Jahren angeeignet.