Mit Beschluss vom 22. Mai 2025 (Az.: L 2 AS 1018/25) hat das Landessozialgericht Baden- Württemberg (LSG) entschieden, dass abhängig von den Umständen des Einzelfalls, auch die Mietkosten für einen Stellplatz oder eine Garage zu den gemäß § 22 Absatz 1 SGB II zu gewährenden Kosten der Unterkunft gehören können.
Autostellplatz als Kosten der Unterkunft
Das LSG Baden-Württemberg stellt klar, dass ach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB 2 Bedarfe für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden, soweit diese angemessen sind.
Ist die vom Bürgergeldberechtigten bewohnte Wohnung ohne Garage nicht an mietbar und hält sich der Mietpreis noch innerhalb des Rahmens der Angemessenheit für den maßgeblichen Wohnort, so sind die Kosten der Garage beziehungsweise. des Stellplatzes in die vom Jobcenter zu übernehmenden Kosten für die Unterkunft einzubeziehen.
Kurzbegründung des Gerichts
Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Diese umfassen alle Zahlungsverpflichtungen, die sich aus dem Mietvertrag für die Unterkunft ergäben, wobei auf dasjenige abzustellen sei, was zu Wohnzwecken angemietet werde oder untrennbar Gegenstand der Mietvereinbarung ist.
Im Hinblick auf Aufwendungen für einen Stellplatz gilt danach, dass sie über § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zwar im Grundsatz nicht zu übernehmen seien, weil sie für ein Ausstattungsmerkmal bezahlt würden, das nicht mehr der Erhaltung eines einfachen Wohnstandards und damit grundsicherungsrechtlichen Wohnzwecken diene.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG sind hiervon aber dann eine Ausnahme zu machen, wenn die Wohnung ohne Garage nicht an mietbar sei und der Mietpreis sich bei fehlender „Abtrennbarkeit“ in der Garage noch innerhalb des Rahmens der Angemessenheit für den maßgeblichen Wohnort halte.
Entscheidend für die fehlende Abtrennbarkeit sei im Sinne eines – Alles-oder-nichts-, ob es dem Leistungsberechtigten möglich sei, seinen Wohnraumbedarf mietvertraglich zu decken, ohne zugleich zur Zahlung der Miete für einen Stellplatz verpflichtet zu sein.
Es fehle an einer Abtrennbarkeit, wenn die Wohnung ohne Stellplatz nicht an mietbar sei und der Stellplatz auch nicht separat gekündigt werden könne, mithin Wohnung und Stellplatz Bestandteil eines einheitlichen Mietvertrages seien.
Fehlende Abtrennbarkeit ausweislich des Mietvertrages vorhanden – somit Unterkunftskosten
In Anwendung dieser Maßstäbe waren vorliegend die Stellplatzkosten in Höhe von monatlich 20,00 € als Unterkunftsbedarf im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II anzuerkennen, da es an einer Abtrennbarkeit fehlte.
Ausweislich des vorliegenden Mietvertrages sei dieser einheitlich über Wohnraum und Stellplatz geschlossen worden. So werde in der in § 1 des Mietvertrages enthaltenen Beschreibung des vermieteten Objekts gleichrangig neben den Wohnräumen der Stellplatz genannt.
Anmerkung vom Bürgergeld Experten Detlef Brock
Leistungsberechtigte nach dem SGB II sind nicht aufgrund des allgemeinen Nachranggrundsatzes zur Untervermietung eines PKW-Stellplatzes verpflichtet, wenn Wohnung und Stellplatz Bestandteile eines einheitlichen Mietverhältnisses sind und die Gesamtmiete angemessen ist.
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Bescheid prüfen§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II, wonach erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen müssen (“Grundsatz des Forderns”), ist ebenfalls keine ausreichende Rechtsgrundlage, um die Übernahme der Kosten für den Stellplatz abzulehnen.
§ 22 SGB II ermöglicht – keinen Spielraum für die Nichtberücksichtigung von Unterkunftsbedarfen, wenn die Aufwendungen für die Unterkunft insgesamt angemessen sind ( BSG, Urteil vom 19.05.2021 – B 14 AS 39/20 R -, Rz. 22 ).
Bezieher von Bürgergeld sollten sich auf diese neuere Rechtsprechung des BSG zur Kostenübernahme von Kosten für Stellplatz/Garage als Kosten der Unterkunft unbedingt berufen.
Die Voraussetzungen des BSG müssen natürlich erfüllt sein, ansonsten keine Übernahme durch das JC.
Voraussetzungen zur Übernahme von Kosten Stellplatz/Garage als KdUH:
1. Wohnung muss ohne Garage nicht an mietbar sein
2. Die Vereinbarung über den Tiefgaragenstellplatz darf nicht separat geschlossen worden sein, sie muss mietvertraglich geregelt sein
3. Keine Pflicht zur Untervermietung – Gesamtmiete muss angemessen sein
4. Die Wohnung darf ohne die Garage/Stellplatz nicht an mietbar sein – sie muss Bestandteil eines einheitlichen Mietverhältnisses sein
Wann muss das Jobcenter die Kosten für eine Garage nicht übernehmen?
Zum Beispiel dann, wenn die Garage separat angemietet wurde ( vgl. dazu LSG BW, Urteil v. 26.04.2024 – L 12 AS 1990/22 -) .