Keine Gewährung von Bürgergeld im Eilverfahren, wenn der Antragsteller die angeforderten Kontoauszüge seines Privatkontos hinsichtlich des Einzahlers/Zahlungsempfängers und des Verwendungszwecks schwärzt.
Ein Bezieher von Bürgergeld wendet sich im einstweiligem Rechtsschutz gegen die Versagung seiner Leistungen. Macht ein Beteiligter – wie der Antragsteller – im einstweiligen Rechtsschutz Sozialleistungen geltend, so ist regelmäßig ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Form einer sogenannten Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG statthaft. Der Erlass einer derartigen Anordnung setzt voraus, dass sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Die begehrte einstweilige Anordnung kann hier nicht ergehen. Namentlich ist die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers auf Grund seiner unzureichenden Mitwirkung nicht ausreichend geklärt. Denn Bürgergeld erhält nicht, wenn nicht eindeutig die Hilfebedürftigkeit nach dem SGB 2 nachgewiesen wird.
Verlangt das Jobcenter im Rahmen der Feststellung der Hilfebedürftigkeit die Vorlage von Kontoauszügen des Privatkontos des Antragstellers, darf er die Kontoauszüge hinsichtlich des Einzahlers/Zahlungsempfängers und des Verwendungszwecks – nicht schwärzen, wenn der Verdacht seitens des Jobcenters besteht, dass erhebliche Gutschriften ersichtlich sind.
Fehlende Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bei unzureichender Mitwirkung des Antragstellers trotz eines nicht ausgeschlossenen Bedarfs auf existenzsichernde Leistungen verwehren hier dem Gericht die Gewährung von Bürgergeld ( LSG Hessen, Beschluss v. 19.09.2025 – L 6 AS 399/25 B ER – ).
Kurzbegründung des Gerichts
Der Antragsteller macht hierzu unter Verweis auf die übereinstimmenden Beträge von Belastungen und nachfolgenden Gutschriften zwar geltend, es handele sich um Rücklastschriften, überprüfbar ist dies auf Grund der Schwärzungen jedoch nicht. Zudem sind auch keineswegs zu allen Habenbuchungen betragsidentische Abbuchungen im zeitlichen Zusammenhang ersichtlich.
Auch seine Ausführungen, der Eingang vereinzelter kleinerer Geldeingänge resultiere aus privaten Überbrückungshilfen, ist auf Grund seiner Pauschalität nicht ansatzweise überprüfbar und im Übrigen nicht glaubhaft gemacht.
Auch sonstige Mittel der Glaubhaftmachung hat der Antragsteller – abgesehen von den Unterlagen über die Rückstände bei seiner Krankenversicherung – im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht vorgelegt. Seine finanziellen Verhältnisse sind damit im Wesentlichen unklar.
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Bescheid prüfenDas Gericht merkt weiterhin an:
Ähnliches gilt für die Frage seines Wohnsitzes beziehungsweise gewöhnlichen Aufenthaltsortes. Die melderechtliche Situation ist hierfür – anders als der Antragsteller offenbar meint – nur ein Indiz; die (fortdauernde) Anmeldung im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin hat keineswegs Tatbestandswirkung für die Antragsgegnerin oder im hiesigen Verfahren.
Allein die Behauptung des Antragstellers, nach wie vor in A-Stadt zu wohnen, ist angesichts der von der Antragsgegnerin festgehaltenen und vom Antragsteller nicht ansatzweise erklärten Aussage seiner Mutter gegenüber dem Außendienst der Antragsgegnerin, er wohne seit vier Jahren nicht mehr in der Wohnung, sondern mit seiner Freundin zusammen, nicht ausreichend, um seinen Wohn- beziehungsweise gewöhnlichen Aufenthaltsort glaubhaft zu machen.
Die Frage des Aufenthalts des Antragstellers ist aber leistungsrelevant
Und zwar nicht nur für die verfahrensrechtliche Frage der Zuständigkeit des Jobcenters, sondern auch mit Blick auf die materielle Leistungsvoraussetzung der Erreichbarkeit im Sinne von § 7b SGB II.
Anmerkung vom Verfasser
Die Jobcenter sind befugt, den Bezug existenzsichernder Leistungen nach dem SGB II zur Prüfung der Leistungsvoraussetzungen von der Vorlage u.a. von Kontoauszügen abhängig zu machen, jedenfalls soweit die Einnahmeseite betroffen ist.
Das verpflichtet die Bürgergeld beziehenden grundsätzlich zur Vorlage der Kontoauszüge der letzten Zeit vor Antragstellung, jedoch mit der Einschränkung, dass die Angaben zu Empfängern nicht leistungserheblicher Zahlungsausgänge auf den Kontoauszügen geschwärzt werden können (vgl. zum Vorstehenden ausführlich z.B. BSG v. 14.05.2020 – B 14 AS 7/19 R – ).
Kontoauszüge mit Angaben zu Gutschriften darf das Jobcenter für die Dauer von zehn Jahren nach Bekanntgabe der Leistungsbewilligung in Kopie zur Leistungsakte nehmen, sofern es die Möglichkeit der Schwärzung nicht leistungserheblicher Informationen über
Zahlungsempfänger eingeräumt hat.
Leistungsempfänger nach dem SGB 2/ Bürgergeld sind verpflichtet, ihre Kontoauszüge der letzten drei Monate vorzulegen. Leistungsempfänger dürfen die Empfänger von Zahlungen in den Kontoauszügen schwärzen, wenn andernfalls besondere personenbezogene Daten (Parteizugehörigkeit, konfessionelles Bekenntnis etc) offengelegt werden müssten.
Weiteres zum Schwärzen der Kontoauszüge auch hier.