Taxifahrtkosten zur Schule als Eingliederungshilfeleistung

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Notfalls müssen schwerst gehbehinderte Kinder auf Kosten der Eingliederungshilfe mit dem Taxi zur Schule fahren können. Handelt es sich um behinderungsbedingt erforderliche, nicht vom Schulträger übernommene Kosten und ist die Beförderung des Kindes nicht durch einen Schülerspezialverkehr möglich, unterliegen die Taxifahrtkosten „grundsätzlich dem Leistungskatalog der Eingliederungshilfe“, entschied das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 15. Dezember 2022 (Az.: L 9 SO 240/21).

Es sei für das Kind – auch mit Blick auf das Ziel der Inklusion – nicht zumutbar, sich von seinen Eltern mit dem Pkw zur Schule bringen zu lassen, so die Essener Richter. Gegen das Urteil wurde mittlerweile Revision beim Bundessozialgericht (BSG) in Kassel eingelegt (Az.: B 8 SO 3/23 R).

Im konkreten Fall ging es um eine 2006 geborene Schülerin mit einem Grad der Behinderung von 100. Infolge einer angeborenen Gelenkbewegungserkrankung wurde ihr das Merkzeichen „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung zuerkannt. Gehstrecken bis zu einem Kilometer kann sie nur mit größter Mühe bewältigen. Sie ist nicht fähig, mit einem Fahrrad oder mit Bus und Bahn zur Schule zu fahren.

Während des Besuchs der Grundschule fuhr sie auf Kosten des Schulträgers mit dem Taxi zur Schule. Als das Kind auf das Gymnasium wechselte und weiterhin mit dem Taxi zur Schule fuhr, zahlte der neue Schulträger nach der Schülerfahrtkostenverordnung für das Schuljahr 2017/2018 nur eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von insgesamt 60,42 Euro. Die restlichen, von ihren Eltern vorgestreckten 2.179,58 Euro machte die Schülerin als Eingliederungshilfeleistungen geltend.

LSG Essen: Eltern müsse Kind nicht mit eigenem Pkw fahren

Der Eingliederungshilfeträger lehnte ab. Die Eltern seien zur Beförderung ihrer Tochter verpflichtet. Dies sei ihnen mit ihren Pkws auch möglich. Die Taxifahrtkosten könnten daher nicht übernommen werden.

Das LSG urteilte, dass die Taxifahrtkosten übernommen werden müssen. Behinderungsbedingt erforderliche Fahrtkosten unterfielen grundsätzlich dem Leistungskatalog der Eingliederungshilfe, vorausgesetzt der Schulträger komme dafür nicht auf.

Hier könne die Klägerin die Schule nicht ohne fremde Hilfe erreichen. Ein Schülerspezialverkehr gebe es nicht. Zwar hätten die Eltern eine Pflicht zur Beförderung ihres Kindes zur Schule. Dem seien sie aber nachgekommen, indem sie die Fahrten organisiert und die Taxikosten vorfinanziert hätten.

Eine Verpflichtung die „hieraus resultierenden Mehrkosten zu tragen“ gebe es nicht. Vielmehr müsse „die Allgemeinheit die Eltern im Rahmen der Eingliederungshilfe entlasten.

Es würde die Klägerin angesichts ihres Alters benachteiligen, wenn sie den Schulweg nicht alleine bewältigen dürfe, sondern sie weiter von einem Transport der Eltern abhängig wäre. Dies sei mit dem Gedanken der Inklusion nicht vereinbar.fle

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