Strafgeld für säumige Pensionskassen und Versorgungswerke

Strafgeld für säumige Pensionskassen und Versorgungswerke

Pensionskassen und berufsständische Versorgungswerke müssen Strafgelder zahlen, wenn sie für Zwecke der Finanzverwaltung nicht jeweils bis Ende Februar Daten über ihre Auszahlungen im Vorjahr bereitstellen. Die entsprechende Pflicht ist nicht unverhältnismäßig und auch sonst rechtlich nicht zu beanstanden, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München in drei am Donnerstag, 4. Juli 2019, veröffentlichten Urteilen entschied (Az.: X R 28/17 und weitere).

Laut Einkommensteuergesetz müssen alle Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, darunter auch Pensionskassen und Versorgungswerke, melden, wie viel Geld sie im Vorjahr ihren jeweiligen Versicherten ausbezahlt haben. Die Daten werden bei der Zentralen Zulagestelle für Altersvermögen (ZfA) gesammelt, die der Deutschen Rentenversicherung Bund angegliedert ist. Von dort werden sie an die Finanzämter weitergeleitet. Ziel des frühen Termins bis Ende Februar ist es, dass die Finanzverwaltung die Daten noch für den jeweiligen Steuerbescheid zum Vorjahr verwenden kann.

In den drei nun entschiedenen Fällen konnten jedoch eine Pensionskasse und zwei Versorgungswerke den Termin bis Ende Februar nicht einhalten. Die ZfA verhängte daher jeweils ein gesetzlich festgelegtes „Verspätungsgeld”. Dies beträgt 10 Euro je angefangenem Monat und Versicherten, höchstens 50.000 Euro.

Wie nun der BFH am 4. Februar 2019 entschied, ist dieses „Verspätungsgeld” rechtmäßig. Zuständig sei zwar eigentlich das Bundeszentralamt für Steuern. Die ZfA werde hier aber zulässig im Wege einer sogenannten Organleihe für das Bundesamt tätig.

Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei nicht verletzt. Möglicherweise verlange der frühe Termin den Pensionskassen und Versorgungswerken zwar „erhebliche Anstrengungen” ab. Dadurch werde aber eine „gleichmäßige Besteuerung gesichert” und zudem die effiziente „Digitalisierung der Besteuerung ermöglicht”.

Laut Gesetz kann die ZfA neben dem „Verspätungsgeld” gegebenenfalls auch noch eine Geldbuße erheben. Dies war aber in den entschiedenen Fällen und nach Kenntnis des BFH überhaupt noch niemals der Fall. Daher ließen die Münchener Richter offen, ob darin eine rechtlich unzulässige „Doppelbestrafung” liegen könnte.

Obwohl er das „Verspätungsgeld” als rechtmäßig ansieht, verwies der BFH alle drei Fälle an das hierfür in erster Instanz allein zuständige Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg zurück. So waren im Leitfall die „Rentenbezugsmitteilungen” rechtzeitig erfolgt aber teilweise fehlerhaft. Hier soll das FG prüfen, ob die ZfA dies mit einer unterbliebenen Meldung gleichsetzen durfte. mwo/fle

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