Sozialhilfe: Wegweisendes Gerichtsurteil – Laufende Assistenzhund-Kosten sind soziale Teilhabe

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LSG Niedersachsen-Bremen spricht einer Sozialhilfeempfängerin Tiererhaltungskosten als Teilhabe zu. Die Behörde muss für eine schwerst kranke Sozialhilfeempfängerin Leistungen der Eingliederungshilfe zur Unterhaltung der Assistenzhündin in monatlicher Höhe von 65,00 Euro für Futter und Versicherung gewähren (§§ 99, 113 i. V. m. § 84 Abs. 2 SGB IX).

Das Gericht verpflichtet die Behörde, monatlich 65,00 Euro für die Unterhaltungskosten der Hündin einer schwerstbehinderten Empfängerin von Leistungen nach dem 4. Kapitel als Eingliederungshilfe zu gewähren.

Wegweisende Entscheidung des Gerichts

Mit wegweisender Entscheidung gibt das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 15. Januar 2026 – L 8 SO 101/25 B ER – unveröffentlicht) im Januar 2026 bekannt, dass eine schwerbehinderte, mit Merkzeichen G beziehende Sozialleistungsempfängerin Anspruch auf Übernahme ihrer monatlichen Tiererhaltungskosten für ihre Assistenzhündin als Leistungen der sozialen Teilhabe im Rahmen der Eingliederungshilfe hat.

Des Weiteren gibt der Senat in seiner bisher unveröffentlichten Entscheidung bekannt, dass für die geltend gemachten Aufwendungen für die Tierhaltung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII keine Anspruchsgrundlage besteht. Auch § 73 SGB XII ist nicht einschlägig.

Assistenzhund als Hilfsmittel: Anspruch umfasst auch Futter und Versicherung

Besteht ein Anspruch auf eine Assistenzhündin als Leistung zur sozialen Teilhabe, umfasst der Anspruch auch die Kosten für den laufenden Unterhalt des Hundes (Futter und Versicherung).

Ein Hilfsmittel der sozialen Rehabilitation kann auch ein auf den individuellen Bedarf eines Menschen mit Behinderungen speziell ausgebildeter Hund sein, der aufgrund seiner Fähigkeiten und erlernten Assistenzleistungen dazu bestimmt ist, diesem Menschen die selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen, zu erleichtern oder behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen (so zutreffend SG Karlsruhe, Urteil vom 17.03.2025 – S 5 KR 2092/24).

Kosten für hypoallergenes Futter: Warum die Antragstellerin die Ausgaben nicht tragen konnte

Die Assistenzhündin benötigt aufgrund einer Futtermittelintoleranz, einhergehend mit einer chronischen Dickdarmentzündung und blutigem Durchfall, ein hypoallergenes Futter.

Die Antragstellerin konnte die Kosten nicht aufbringen, weshalb sie in der Vergangenheit beim Bezug von Bürgergeld diese Kosten als Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II vom Jobcenter erstattet bekam.

Soziale Teilhabe nach SGB IX: Tierunterhaltungskosten als Instandhaltung des Hilfsmittels

Der Hilfsmittelanspruch erstreckt sich gemäß § 113 i. V. m. § 84 Abs. 2 SGB IX auf die notwendige Instandhaltung, also auf sämtliche Maßnahmen, die das Hilfsmittel in einem funktionsfähigen Zustand halten. Umfasst ist unter anderem die Übernahme von Betriebskosten, zum Beispiel auch der Kosten für eine vorgeschriebene Versicherung.

Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft: Gericht erkennt konkrete Unterhaltungskosten an

Entgegen dem Standpunkt der Vorinstanz und der Behörde erachtet der Senat die konkret erforderlichen Unterhaltungskosten als berücksichtigungsfähig, weil es um den Erhalt des konkreten Hilfsmittels geht.

Die Anerkennung als Assistenzhündin nach § 12a Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BGG bezieht sich auf die Hündin. Diese bildet mit der Antragstellerin eine individuelle Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft.

Anmerkung vom Sozialrechtsexperten Detlef Brock

Tiererhaltungskosten einer Assistenzhündin können auch vom Jobcenter als Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II zu übernehmen sein.

Der Rechtsanwalt der Klägerin, welcher mir dankenderweise die Entscheidung bekannt gab, sagte dazu:
„Das ist der 1. Kracher in 2026 an Gerichtsentscheidung!!!“
Dem ist nach meiner Meinung nichts hinzuzufügen.