Sozialhilfe: Sozialamt müssen Sonderbedarf nach § 33 Abs. 1 SGB XII berücksichtigen

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Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 26.09.2024 in Kassel klar gestellt, dass bei der Berechnung des Bedarfs eines Sozialhilfeempfängers auch freiwillige Beitragszahlungen an die gesetzliche Rentenversicherung zu berücksichtigen sind.

Dabei ist von einer Angemessenheit der geltend gemachten Beiträge im Grundsatz auszugehen, wenn die Beitragszahlung den Grundsicherungsbedarf im Alter prognostisch mindert.

Als angemessen der Höhe nach erweisen sich dabei nur die Beiträge, die Bezieher von Einkommen knapp oberhalb der Sozialhilfegrenze unter besonderer Berücksichtigung ihrer individuellen Lebenssituation aufbringen würden, um eine verbesserte Absicherung, die das Grundsicherungsniveau nicht wesentlich übersteigt, zu erreichen. BSG, Urt. v. 26.09.2024 – B 8 SO 13/22 R –

Hinweis

§ 33 Abs. 1 SGB XII:

Um die Voraussetzungen eines Anspruchs auf eine angemessene Alterssicherung zu erfüllen, können die erforderlichen Aufwendungen als Bedarf berücksichtigt werden, soweit sie nicht nach § 82 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 vom Einkommen abgesetzt werden. Aufwendungen nach Satz 1 sind insbesondere

1. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung,

2. Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse,

3. Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen,

4. Beiträge für eine eigene kapitalgedeckte Altersvorsorge in Form einer lebenslangen Leibrente, wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres vorsieht, sowie

5. geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten.

Rechtstipp:

LSG NRW, Urt. v. 08.09.2022 – L 9 SO 160/19 –

Eine Übernahme der Höchstbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung ist iSd § 33 Abs. 1 SGB XII unangemessen und war dem Sozialhilfeträger als Ermessensleistung nicht möglich.

Ist den in bescheidenen Verhältnissen lebenden, aber nicht sozialhilfebedürftigen Bürger nicht möglich, Höchstbeiträge zur Rentenversicherung zu erbringen, dann sind solche Aufwendungen auch nicht angemessen iSd § 33 SGB XII.