Die Kraftfahrzeughilfe hilft, das Rentnerinnen und Rentner mit Behinderungen die individuelle Mobilität behalten – durch Zuschüsse zum Autokauf, zu behinderungsbedingt nötigen Umbauten und, je nach Fall, auch zum Erwerb der Fahrerlaubnis. Ihre klassische Ausprägung dient der Teilhabe am Arbeitsleben und folgt aber der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV).
Seit der Reform 2021 liegt der Bemessungsbetrag für die Beschaffung eines Fahrzeugs bei bis zu 22.000 Euro; Umbaukosten werden zusätzlich berücksichtigt. Diese Eckwerte sind weiterhin aktuell und werden in der Praxis von den zuständigen Trägern herangezogen.
Zwei Wege zur KFZ-Hilfe für Rentner
Für Menschen im Ruhestand ist entscheidend, auf welcher Rechtsgrundlage die Mobilität gesichert werden soll. Der „klassische“ Pfad über die KfzHV ist auf die Teilhabe am Arbeitsleben zugeschnitten.
Zuständig sind—je nach Erwerbsbiografie—Bundesagentur für Arbeit, Renten-, Unfall- oder Kriegsopferfürsorge; gefördert werden Auto, Umbau und Führerschein, damit der Arbeitsplatz erreicht werden kann.
Wer als Rentnerin oder Rentner noch erwerbstätig ist, kann demnach förderfähig sein; ohne Bezug zum Arbeitsleben greift diese Schiene in der Regel nicht.
Der zweite Pfad ist für viele Rentner der wichtigere: Leistungen zur Mobilität als Teil der sozialen Teilhabe in der Eingliederungshilfe nach SGB IX.
Hier geht es nicht um Arbeit, sondern um ein möglichst selbstbestimmtes Leben in der Gemeinschaft. Die Rechtsgrundlagen sind § 83 SGB IX („Leistungen für ein Kraftfahrzeug“ und „Beförderung“) sowie § 114 SGB IX, der diese Leistungen speziell für die Eingliederungshilfe ausformt.
Das Gesetz stellt klar: Anspruch besteht, wenn die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen Art und Schwere der Behinderung unzumutbar ist und die betroffene Person das Auto selbst führt oder dauerhaft eine dritte Person fahren kann.
Zudem gilt für die Eingliederungshilfe, dass die Einkommens-Staffelungen der KfzHV (§§ 6, 8) nicht maßgeblich sind; gleichwohl orientieren sich viele Träger bei der Bemessung an der Verordnung.
gesetze-im-internet.de
Wichtig für Rentnerinnen und Rentner: Leistungen der sozialen Teilhabe sind nicht altersgebunden; sie müssen also auch im Rentenalter erbracht werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen.
Voraussetzungen in der Eingliederungshilfe
Wichtig ist die ständige Angewiesenheit auf ein Kraftfahrzeug, weil Bus und Bahn nicht zumutbar sind; infrastrukturelle Nachteile (z. B. seltene Buslinien) genügen allein nicht, entscheidend ist die Behinderungslage.
Geprüft wird außerdem, ob die Person das Fahrzeug führen kann oder ob dauerhaft eine dritte Person fährt. Liegt diese Eignung nicht vor und ist ein Kfz wirtschaftlich nicht sinnvoll, kommen Beförderungsdienste als Alternative in Betracht.
Welche Leistungen konkret möglich sind
Für die Beschaffung eines Fahrzeugs wird in der Praxis häufig der KfzHV-Bemessungsrahmen bis 22.000 Euro als Referenz herangezogen; bei behinderungsbedingten Umbauten (z. B. Handbedienung, Liftsysteme) werden die notwendigen Kosten regelmäßig zusätzlich übernommen.
Beim Führerschein gibt es ebenfalls Zuschüsse, wobei die exakte Ausgestaltung vom Träger abhängt; in der arbeitsbezogenen KfzHV ist sie einkommensabhängig geregelt.
Wird ein Gebrauchtwagen gefördert, muss er typischerweise noch mindestens die Hälfte des einstigen Neupreises wert sein. Für eine Ersatzbeschaffung gilt als Regelfall eine Fünf-Jahres-Frist seit der zuletzt geförderten Anschaffung; Ausnahmen sind bei besonderen Umständen möglich. Laufende Betriebs- und Unterhaltungskosten (Versicherung, Kraftstoff, Reparaturen) gehören grundsätzlich nicht zum Leistungsumfang.
Zuständigkeit und Antragstellung
Wer als Rentnerin oder Rentner nicht (mehr) im Arbeitsleben steht, wendet sich an den örtlich zuständigen Träger der Eingliederungshilfe. Dort wird im Gesamtplan- bzw. Teilhabeplanverfahren der individuelle Mobilitätsbedarf ermittelt und entschieden, ob ein Kfz oder ein Beförderungsdienst die geeignete und wirtschaftliche Lösung ist.
Für erwerbstätige Ruheständler mit anhaltender Berufstätigkeit können—je nach Konstellation—Bundesagentur für Arbeit, Renten- oder Unfallversicherung zuständig sein; dort läuft die Förderung strikt nach KfzHV.
Wann wird ein Auto mit Zuschuss für Rentner gefördert?
| Kriterium / Situation | Förderung – ja, wenn … |
|---|---|
| Bezug zum Arbeitsleben (Erwerbstätigkeit, Aufnahme/Erhalt eines Jobs oder Ausbildung) | Förderung nach KfzHV: Zuschuss für das Basisfahrzeug bis zum Kaufpreis, höchstens 22.000 €, notwendige behinderungsbedingte Umbauten zusätzlich; Zuschusshöhe einkommensabhängig; Antrag stets vor Vertragsschluss stellen. |
| Keine Erwerbstätigkeit, aber soziale Teilhabe im Alltag ist ohne Auto nicht möglich | Förderung im Rahmen der Eingliederungshilfe, wenn ÖPNV wegen Art und Schwere der Behinderung unzumutbar ist und eine ständige Angewiesenheit auf ein Kfz besteht; Einkommensstaffeln der KfzHV sind hier nicht maßgeblich. |
| Fahrzeugführung | Die betroffene Person kann selbst fahren oder es ist dauerhaft gesichert, dass eine dritte Person fährt; andernfalls wird regelmäßig ein Beförderungsdienst als Alternative geprüft. |
| Gebrauchtwagen | Förderfähig, wenn das Fahrzeug behinderungsgeeignet ist und sein Verkehrswert mindestens 50 % des damaligen Neupreises beträgt. |
| Ersatzbeschaffung | Im Regelfall frühestens nach fünf Jahren seit der letzten geförderten Beschaffung; Ausnahmen nur bei Unzumutbarkeit aus technischen/wirtschaftlichen Gründen. |
| Nur Umbauten erforderlich | Notwendige behinderungsbedingte Umbauten sowie deren Einbau, Prüfung und Funktionswiederherstellung werden regelmäßig zusätzlich übernommen. |
| Nur laufende Betriebskosten gewünscht | Grundsätzlich nicht förderfähig; in besonderen Härtefällen können Träger ausnahmsweise befristet unterstützen. Steuerliche Erleichterungen (z. B. Kfz-Steuerbefreiung je nach Merkzeichen) sind gesondert möglich. |
Nachweise und Prüfung
Erforderlich sind in der Regel ärztliche Unterlagen zur Behinderung und zur Fahreignung beziehungsweise zur Notwendigkeit eines dauerhaften Fahrers. Der Träger prüft, ob öffentliche Verkehrsmittel unzumutbar sind, ob das Fahrzeug behinderungsbedingt benötigt wird und ob die gewählte Lösung gegenüber Alternativen wirtschaftlich ist.
In der Eingliederungshilfe fließen zudem die beitrags- und vermögensrechtlichen Regelungen ein; die konkrete Belastung hängt vom Einzelfall ab.
Alternativen und Ergänzungen
Wenn eigenes Autofahren nicht in Betracht kommt oder die Voraussetzungen für eine Kfz-Beschaffung nicht erfüllt sind, kann ein Behinderten- bzw. Beförderungsdienst den notwendigen Personenverkehr übernehmen; diese Leistung ist im Katalog der Mobilitätshilfen ausdrücklich vorgesehen.
Daneben existieren steuerliche Entlastungen: Schwerbehinderte mit bestimmten Merkzeichen erhalten je nach Fall eine Befreiung oder 50-prozentige Ermäßigung der Kfz-Steuer beim Hauptzollamt; außerdem gibt es pauschale Fahrtkosten-Nachteilsausgleiche im Einkommensteuerrecht.
Für medizinisch notwendige Krankenfahrten übernimmt bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Krankenkasse die Kosten—unabhängig vom Rentenstatus.
Beispiel aus der Praxis
Eine 72-jährige Rentnerin mit stark eingeschränkter Gehfähigkeit kann den Nahverkehr nicht mehr nutzen. Der ärztliche Befund attestiert dauerhafte Unzumutbarkeit von Bus und Bahn sowie Fahreignung für Automatik mit Handbedienung.
Der zuständige Eingliederungshilfeträger prüft im Gesamtplanverfahren die ständige Angewiesenheit auf ein Auto, vergleicht die Wirtschaftlichkeit gegenüber einem Fahrdienst und bewilligt einen Zuschuss zur Beschaffung—orientiert an der KfzHV—sowie die vollständige Finanzierung der Handbedienung.
Für die laufenden Kosten muss die Rentnerin selbst aufkommen; zusätzlich beantragt sie beim Hauptzollamt eine Kfz-Steuerermäßigung nach Merkzeichen.
Fragen und Antworten zur Kraftfahrzeughilfe für Rentnerinnen und Rentner
Wer ist im Rentenalter zuständig?
Wenn kein aktueller Arbeitsbezug besteht, erfolgt die Förderung – sofern die Voraussetzungen vorliegen – über die Eingliederungshilfe zur sozialen Teilhabe nach § 114 SGB IX in Verbindung mit § 83 SGB IX. Wer trotz Rentenbezugs noch arbeitet oder eine Arbeitsaufnahme vorbereitet, fällt für die Kfz-Hilfe in der Regel weiter unter die KfzHV bei den jeweiligen Reha-Trägern.
Wie hoch kann der Zuschuss für das Fahrzeug ausfallen?
Für die arbeitsbezogene Kfz-Hilfe liegt der Bemessungsbetrag für das Basisfahrzeug bei maximal 22.000 €, Umbauten kommen hinzu; die Zuschusshöhe richtet sich nach dem Einkommen. In der Eingliederungshilfe ist die Bemessung individuell, die §§ 6 und 8 KfzHV sind dort ausdrücklich nicht maßgeblich.
Wird auch ein Gebrauchtwagen gefördert?
Ja, wenn er behinderungsbedingt geeignet ist und sein Verkehrswert mindestens 50 % des ursprünglichen Neupreises beträgt.
Wann ist eine Ersatzbeschaffung möglich?
Grundsätzlich erst nach fünf Jahren seit der zuletzt geförderten Beschaffung; ein Automatismus besteht nicht. Maßgeblich sind Wirtschaftlichkeit und Zumutbarkeit im Einzelfall.
Muss ich den Antrag vor dem Kauf stellen – und welche Alternativen gibt es, wenn ich nicht selbst fahren kann?
Der Antrag sollte immer vor Abschluss eines Kauf- oder Umbauvertrags gestellt werden. Ist eigenes Fahren nicht möglich und steht kein dauerhafter Fahrer zur Verfügung, prüfen die Träger stattdessen regelmäßig Leistungen eines Beförderungsdienstes.
Fazit
Für Rentnerinnen und Rentner ist Kraftfahrzeughilfe kein geschlossenes Tor, sondern eine Frage der richtigen Rechtsgrundlage. Wer weiter erwerbstätig ist, kann—wie Beschäftigte—nach der KfzHV gefördert werden. Wer nicht mehr arbeitet, hat Chancen über die Eingliederungshilfe der sozialen Teilhabe, wenn ein Auto aufgrund der Behinderung dauerhaft nötig ist und öffentliche Verkehrsmittel unzumutbar sind.
Maßstab bleibt die individuelle Bedarfslage; rechtlicher Anker sind § 83 und § 114 SGB IX, flankiert von den in der Praxis etablierten KfzHV-Werten und der Fünf-Jahres-Regel zur Ersatzbeschaffung. Ergänzend helfen steuerliche Nachteilsausgleiche und, wo sinnvoll, Beförderungsdienste.
Der erste Schritt ist stets der Antrag beim zuständigen Träger—mit guten Chancen, wenn Notwendigkeit, Wirtschaftlichkeit und persönliche Eignung schlüssig belegt sind.




