Sozialhilfe: Kein Grabstein vom Sozialamt bei Missachtung eines Bestattungswunsches

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Kein Grabstein vom Sozialamt bei Missachtung eines Bestattungswunsches auf einem Rasengrab. Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden durch den Sozialhilfetrรคger รผbernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen (ยง 74 SGB XII).

Bรผrgergeldempfรคnger haben keinen Anspruch auf die รœbernahme der Bestattungskosten durch das Sozialamt, wenn die Art der Beerdigung dem vorab geรคuรŸerten Wunsch des Verstorbenen widerspricht. Dies entschied das Landessozialgericht in Essen in einem am Freitag bekannt gegebenen Urteil ( LSG NRW, Urteil vom 18.11.2024 – L 20 SO 20/24 -).

Die Bรผrgergeld beziehende Antragstellerin veranlasste nach dem Tod ihrer Mutter die Beisetzung in einem Reihengrab, obwohl die Verstorbene zu Lebzeiten den Wunsch geรคuรŸert hatte, in einem – Wiesengrab – bestattet zu werden. Sie beantragte die รœbernahme von Bestattungskosten i.H.v. rund 3.600 Euro.

Das LSG NRW hat die Klage der Bรผrgergeldempfรคngerin in vollem Umfang abgewiesen.

Denn die geltend gemachten weiteren Bestattungskosten waren nicht erforderlich, so die Richter.

Bei der Beurteilung der Kosten sind auch die Wรผnsche der Verstorbenen zu berรผcksichtigen.

Wichen dies von denjenigen der Bestattungspflichtigen ab, seien die Wรผnsche der Verstorbenen vorrangig, erklรคrten die Richter. Demzufolge habe die Bestattung im Reihengrab mit Grabstein dem geรคuรŸerten Wunsch der Mutter der Klรคgerin widersprochen, in einem Rasengrab bestattet zu werden.

Im รœbrigen gehรถre ein mehr als zehn Monate nach dem Begrรคbnis in Auftrag gegebener Grabstein nicht mehr zu einer ersten Grabausstattung, fรผr die Leistungen nach ยง 74 SGB XII mรถglich seien.

Das LSG hat die Revision nicht zugelassen. Die Klรคgerin hat Nichtzulassungsbeschwerde beim BSG eingelegt (B 8 SO 2/25 B).