Kein Grabstein vom Sozialamt bei Missachtung eines Bestattungswunsches auf einem Rasengrab. Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden durch den Sozialhilfeträger übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen (§ 74 SGB XII).
Bürgergeldempfänger haben keinen Anspruch auf die Übernahme der Bestattungskosten durch das Sozialamt, wenn die Art der Beerdigung dem vorab geäußerten Wunsch des Verstorbenen widerspricht. Dies entschied das Landessozialgericht in Essen in einem am Freitag bekannt gegebenen Urteil ( LSG NRW, Urteil vom 18.11.2024 – L 20 SO 20/24 -).
Die Bürgergeld beziehende Antragstellerin veranlasste nach dem Tod ihrer Mutter die Beisetzung in einem Reihengrab, obwohl die Verstorbene zu Lebzeiten den Wunsch geäußert hatte, in einem – Wiesengrab – bestattet zu werden. Sie beantragte die Übernahme von Bestattungskosten i.H.v. rund 3.600 Euro.
Das LSG NRW hat die Klage der Bürgergeldempfängerin in vollem Umfang abgewiesen.
Denn die geltend gemachten weiteren Bestattungskosten waren nicht erforderlich, so die Richter.
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Bei der Beurteilung der Kosten sind auch die Wünsche der Verstorbenen zu berücksichtigen.
Wichen dies von denjenigen der Bestattungspflichtigen ab, seien die Wünsche der Verstorbenen vorrangig, erklärten die Richter. Demzufolge habe die Bestattung im Reihengrab mit Grabstein dem geäußerten Wunsch der Mutter der Klägerin widersprochen, in einem Rasengrab bestattet zu werden.
Im Übrigen gehöre ein mehr als zehn Monate nach dem Begräbnis in Auftrag gegebener Grabstein nicht mehr zu einer ersten Grabausstattung, für die Leistungen nach § 74 SGB XII möglich seien.
Das LSG hat die Revision nicht zugelassen. Die Klägerin hat Nichtzulassungsbeschwerde beim BSG eingelegt (B 8 SO 2/25 B).




