Sozialhilfe: Bundessozialgericht lässt arme Rentner weiter frieren

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Urteil: Sozialamt muss bei Rentnern nicht von erhöhtem Wärmebedarf ausgehen

Sozialhilfebezieher können wegen ihres Alters und ein deshalb angenommener erhöhter Wärmebedarf nicht vom Sozialamt eine pauschale Erhöhung der zu übernehmenden angemessenen Heizkosten verlangen. Nur wenn im konkreten Fall der erhöhte Wärmebedarf nachgewiesen wird, ist die Übernahme der damit einhergehenden angemessenen Heizkosten möglich, entschied das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem am Freitag, 3. September 2021, bekanntgegebenen Urtreil vom Vortag (Az.: B 8 SO 13/19 R).

Im Streitfall bewohnt ein Berliner Rentner-Ehepaar seit 1974 eine 76 Quadratmeter große Zweieinhalbzimmerwohnung. Bis 2005 waren die Sozialhilfebezieher noch Eigentümer der Wohnung. Danach übernahm der Lebensgefährte ihrer Tochter die Unterkunft. Seitdem zahlen sie Miete.

Das Sozialamt übernahm im Streitzeitraum Dezember 2011 bis Mai 2013 jedoch nur einen Teil der Unterkunftskosten. Die Wohnung sei nicht angemessen.

Vor dem Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg bekam das Ehepaar noch recht. Die Potsdamer Richter urteilten, dass die Kläger Anspruch auf volle Übernahme der Unterkunftskosten haben. Das Land Berlin habe kein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der angemessenen Miete. Auch sei der erhöhte Wärmebedarf älterer Menschen nicht bei den zu übernehmenden Heizkosten berücksichtigt worden. Ältere Menschen würden sich länger in ihrer Wohnung aufhalten als etwa Erwerbstätige. Eine Überschreitung des Heizkostenspiegels um weniger als 20 Prozent sei daher noch angemessen.

BSG: Keine pauschale Erhöhung der zu übernehmenden Heizkosten

Dem folgte das BSG jedoch nicht. Bei älteren Menschen könne nicht pauschal von einem höheren Wärmebedarf ausgegangen werden. So sei schon nicht klar, wer als „älter” gelte und ob ältere Menschen generell einen höheren Wärmebedarf haben. Die pauschale Erhöhung des zu übernehmenden Heizkostenbedarfs allein wegen des Alters sehe das Gesetz nicht vor. Allerdings könnten ältere Menschen besondere Bedarfe geltend machen, wenn diese tatsächlich angefallen und angemessen sind. Dazu könne auch ein höherer Wärmebedarf zählen, vorausgesetzt, dieser sei im jeweiligen Einzelfall belegt.

Fall wird zurück an die Vorinstanz verwiesen

Den Streitfall verwies das BSG an die Vorinstanz aber zurück. Diese habe versäumt, dem Land Berlin die Möglichkeit zur Nachbesserung eines schlüssigen Konzeptes bei den Unterkunftskosten zu geben. Auch fehlten Feststellungen, ob die Kläger die Miete an den nahen Angehörigen tatsächlich auch entrichtet haben. fle

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