Sozialamt muss Verwertungsgrenzen für Lebensversicherung beachten

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Das Bundessozialgericht (BSG) hat den Schutz einer privaten Lebensversicherung für Sozialhilfebezieher vor dem Zugriff des Sozialhilfeträgers gestärkt. Nur wenn solch eine private Rentenversicherung innerhalb von zwölf Monaten verwertet werden kann, steht sie als „bereite Mittel” für den Lebensunterhalt zur Verfügung, so dass der Sozialhilfeträger Hilfeleistungen als Darlehen und nicht als Zuschuss gewähren kann, urteilten am Donnerstag, 2. September 2021, die Kasseler obersten Sozialrichter (Az.: B 8 SO 4/20 R und weitere).

Im konkreten Fall ging es um einen studierten Gemälderestaurator, der wegen seiner paranoiden Schizophrenie in seinem Beruf nie gearbeitet hat. Bis Ende Januar 2011 erhielt er noch Arbeitslosengeld II. Danach bezog der 1960 geborene Kläger eine befristete volle Erwerbsminderungsrente sowie aufstockende Sozialleistungen in Form der Hilfe zum Lebensunterhalt.

Verwertungsgrenzen für Lebensversicherung von Sozialhilfeempfängern

Die Stadt Dresden gewährte die Sozialhilfe jedoch nur als Darlehen. Sie verwies auf eine private Lebensversicherung des Klägers. Diese stelle Vermögen dar, das zur Deckung des Lebensunterhalts eingesetzt werden müsse. Dem stehe auch nicht entgegen, dass der Kläger 2006 mit dem Versicherer einen Verwertungsausschluss vereinbart habe, so dass erst ab 2025 auf die Versicherungssumme in Höhe von gut 18.000 Euro zugegriffen werden könne.

Das Sächsische Landessozialgericht (LSG) in Chemnitz urteilte ebenfalls, dass der Kläger die Sozialhilfeleistungen nur als Darlehen und nicht als Zuschuss erhalten könne. Es handele sich bei der privaten Lebensversicherung um „bereite Mittel”, die für den Lebensunterhalt eingesetzt werden könnten. Bei solchen Versicherungsprodukten sei von einer Verwertbarkeit auszugehen, wenn die Fälligkeit innerhalb von 15 Jahren eintrete.

BSG: Sozialamt muss vertraglichen Verwertungsausschluss beachten

Dem widersprach jedoch das BSG. Wenn ein Hilfebedürftiger im Moment kein Geld habe, bestehe ein Bedarf auf Deckung der Notlage. Sozialhilfebezieher müssten zwar zunächst ihr Vermögen für den Lebensunterhalt einsetzen. Dies müsse aber innerhalb einer angemessenen Zeit auch verwertbar sein. Als angemessene Zeit seien hier regelmäßig zwölf Kalendermonate anzusehen.

Sei erst später ein Zugriff auf die Lebensversicherung möglich, handele es sich nicht mehr um dem Sozialhilfebezieher zur Verfügung stehende „bereite Mittel”. In diesem Fall müsse der Sozialhilfeträger Leistungen als Zuschuss und nicht als Darlehen gewähren.

Da es im Streitfall noch an Feststellungen zur Erwerbsfähigkeit des Klägers und zu bestehenden weiteren Vermögenswerten fehlte, verwies das BSG das Verfahren an die Vorinstanz zurück. fle/mwo

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