Hartz IV: Mehrbedarf für Vorbereitung von eingeschränkten Betroffenen auf Arbeitswelt

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Menschen mit körperlichen oder psychischen Einschränkungen haben es besonders schwer auf dem Arbeitsmarkt.

Das Thüringer Landessozialgericht hat entschieden, das etwaige Weiterbildungungen oder Vorbereitungsmaßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben, welche die persönlichen Fähigkeiten und Einschränkungen der Betroffenen besonders berücksichtigen als Mehrbedarf zu bewilligen sind.

Jobcenter verweigert Betroffenem Mehrbedarf für Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben

Der Betroffene erhielt Hartz IV, anstatt einer Rente wegen Erwerbsminderung, weil der Rententräger trotz des Grades der Behinderung von einer möglichen täglichen Arbeitszeit von sechs Stunden ausging. Er hatte daher nach Vereinbarung mit dem Jobcenter mehrere Jahre an einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben bei einem Bildungswerk teilgenommen.

Das Jobcenter verweigerte ihm eine Bewilligung der Kosten als Mehrbedarf für die Teilnahme an der Maßnahme. Das Sozialgericht Altenburg hatte sich der Entscheidung angeschlossen. Das Projekt, in dem die Maßnahme durchgeführt wurde, war nach Ansicht der Richter nicht geeingnet, um einen Mehrbedarf nach § 21 Absatz 4 SGB II zu rechtfertigen. Dazu habe der theoretische Unterricht und wissensvermittelnde Lehrgänge gefehlt, sodass keine strukturierte Teilhabeleistung vorliege.

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Entscheidend ist die Vorbereitung auf die Teilhabe an der Arbeitswelt

Das landessozialgericht Thüringen hat in seinem Urteil (Az.: L 7 AS 461/19) die Auslegung des Sozialgerichtes revidiert. Nach § 3, § 33 Absatz 3 Nr. 2 und 4 SGB IX und § 54 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 SGB XII seien 35 Prozent des maßgebenden regelbedarfs als Mehrbedarf anzuerkennen. Es komme nicht darauf an, wie die Maßnahme exakt konzipiert sei. Vielmehr sei entscheidend, dass diese darauf ausgerichtet ist, Grundfertigkeiten und Kompetenzen zu vermitteln, die den Einstieg in die Arbeitswelt ermöglichen.

Es ergebe sich aus dem Gesetz keineswegs die Notwendigkeit einer konkret zielorientierten Struktur mit entsprechendem Abschluss. Dabei sei es ebenfalls irrelevant, ob der Betroffene in absehbarer Zukunft tatsächlich in Betracht kommt, da die Maßnahme als erster Schritt und Vorbereitung eines langfristigen Eingliederungsprozesses zu verstehen sei.

Bild: Halfpoint / StockAdobe

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