Auch wenn ein Arbeitsverhältnis wegen befristeter Erwerbsminderung ruht, bleibt der gesetzliche Mindestanspruch auf Urlaub bestehen. So urteilte das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (10 SA 368/12).
Das Gericht verurteilte einen Arbeitgeber an eine Arbeitnehmerin 7.312,23 Euro brutto zu zahlen. Im Verfahren ging es um den Umfang der Urlaubstage, die der Betroffenen abzugelten waren, nachdem diese lange arbeitsunfähig gewesen war und zunächst eine befristete Rente wegen Erwerbsminderung bezogen hatte.
Die Betroffene war zur Zeit des Verfahrens 49 Jahre als und langjährig beim Beklagten als Verwaltungsangestellte mit 30 Wochenstunden beschäftigt. Sie ist schwerbehindert. Grundsätzlich hatte sie sich ursprünglich bereit erklärt, 40 Wochenstunden zu leisten.
Sie verdiente laut den Richtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland in der Entgeltgruppe 5 U zuletzt 1.741, 74 Euro pro Monat, also täglich 80,38 Euro.
Arbeitsverhältnis ruht wegen Erwerbsminderung
Sie hatte noch vier Urlaubstage in Anspruch genommen, und dann ruhte das Arbeitsverhältnis, da die Betroffene eine befristete Erwerbsminderungsrente bezog. Diese ging nach zweieinhalb Jahren über in eine dauerhafte Rente wegen voller Erwerbsminderung, und mit dieser endete auch ihr Arbeitsverhältnis.
Die Betroffene machte gegenüber dem Arbeitgeber jetzt eine Abgeltung ihres Urlaubs für die Zeit der befristeten Erwerbsminderung geltend, in der das Arbeitsverhältnis nach wie vor bestanden hatte.
Klägerin fordert Abgeltung der Urlaubstage in der Zeit der Krankheit
Die Klägerin verlangte einschließlich ihres Zusatzurlaubs wegen Schwerbehinderung eine Abgeltung für 113 Urlaubstage. Ausdrücklich enthalten waren darin auch die Zeiträume der befristeten Erwerbsminderung. Die Betroffene argumentierte, dass der Urlaubsanspruch auch bestehe, wenn jemand erkranke und deshalb arbeitsunfähig sei. Deshalb verstoße die Kürzungsregel der Evangelischen Kirche gegen den Artikel 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments.
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Caritas behauptet, Erwerbsminderung sei keine Arbeitsunfähigkeit
Der kirchliche Arbeitgeber hielt dem entgegen, dass Erwerbsminderung nicht gleichzusetzen sei mit Arbeitsunfähigkeit. Die Rentenzahlung würde den Urlaubsanspruch ersetzen, und das Fernbleiben von der Arbeit erfolge freiwillig. Urlaubsansprüche würden während des Ruhens der Arbeit gar nicht erst entstehen. Es sei auch zu unterscheiden zwischen dem gesetzlichen und dem kirchlichen Urlaubsanspruch.
Kirchenregel hat keine gesetzliche Entsprechung
Das Gericht führt aus: “Nach § 28a Abs. 4 AVR (kirchliche Richtlinien) vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubs, einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs mit Ausnahme des Zusatzurlaubs nach dem SGB IX u.a. wegen jedem vollen Monat eines Ruhens des Dienstverhältnisses nach § 35 Abs. 1 Unterabs. 3 infolge teilweiser Erwerbsminderung um ein Zwölftel.”
Das Gericht erklärte der Gültigkeit der kirchlichen Richtlinien eine Absage, wenn es um den gesetzlichen Mindesturlaub geht. So könne der gesetzliche Mindesturlaub ausschließlich wegen einer gesetzlichen Vorschrift entfallen. Für die kircheninterne Regel, den Erholungsurlaub bei einer befristeten Erwerbsminderungsrente jeden Monat um 1/12 zu kürzen, fehle eine solche Vorschrift jedoch.
Kirchliche Richtlinien stehen nicht über dem Gesetz
Das Gericht sprach dem kirchlichen Arbeitgeber zwar das Recht zu, den zusätzlichen Urlaub nach den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes bei Erwerbsminderung zu entziehen, nicht aber den gesetzlichen Urlaub.
Deshalb musste die Caritas der Betroffenen 58 Tage Urlaub abgelten, auf den sie den gesetzlichen Mindestanspruch hatte.




