Schwerbehinderung: Das Sozialamt muss bei der Wohnungssuche helfen – Sozialhilfe-Urteil

Lesedauer 3 Minuten

Kann eine Sozialhilfeempfรคngerin, die eine Schwerbehinderung hat, aus gesundheitlichen und sprachlichen Grรผnden keine gรผnstigere und angemessene Wohnung finden, darf die Sozialhilfebehรถrde die zu รผbernehmenden Unterkunftskosten nicht einfach kรผrzen.

Der Sozialhilfetrรคger ist dann vielmehr verpflichtet, die Frau bei der Wohnungssuche zu unterstรผtzen, entschied das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in einem aktuell verรถffentlichten Urteil vom 15. Dezember 2022 (Az.: L 9 SO 429/21). Die Essener Richter lieรŸen wegen der grundsรคtzlichen Bedeutung die Revision zum Bundessozialgericht (BSG) in Kassel zu.

Sozialhilfe-Bezieherin ist Schwerbehindert

Die 1951 in Georgien geborene Klรคgerin, die auf Sozialhilfe angewiesen ist, kam 2009 nach Deutschland und bewohnt nach dem Tod ihres Mannes allein eine 66 Quadratmeter groรŸe Wohnung.

Sie ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 70. Wegen ihrer Gehbehinderung wurde ihr das Merkzeichen โ€žGโ€œ zuerkannt.

Da sie der deutschen Sprache kaum mรคchtig ist, hilft ihr ein Mitarbeiter eines Pflegedienstes aus Gefรคlligkeit bei Behรถrden- und Bankgeschรคften sowie beim Schriftverkehr.

Sozialamt forderte zur Kostensenkung der Unterkunftskosten auf

Als der Sozialhilfetrรคger feststellte, dass die Frau in einer unangemessenen Wohnung lebte, wurde sie zur Kostensenkung aufgefordert. Gesundheitliche Grรผnde stรผnden einem Umzug in eine billigere Wohnung nicht entgegen.

Dieser Aufforderung kam die Sozialhilfeempfรคngerin nicht nach. Der Sozialhilfetrรคger รผbernahm daher nur noch einen Teil der Miete, zuletzt 429 Euro monatlich. Die ausstehende Miete fรผr die Monate Juli bis Oktober 2017 in Hรถhe von 89 Euro sowie fรผr die Monate November und Dezember 2017 in Hรถhe von 95 Euro zahlte die Klรคgerin aus ihrem Sozialhilfesatz.

Lesen Sie auch:
Bรผrgergeld/Sozialhilfe: Keine Notbevorratung fรผr Leistungsbezieher

LSG Essen beanstandet Kostensenkungsaufforderung fรผr behinderte Frau

Das LSG entschied, dass die Frau Anspruch auf รœbernahme der tatsรคchlichen Unterkunftskosten hat. Sie sei nur dann zur Kostensenkung verpflichtet, wenn der Sozialhilfetrรคger ihr tatsรคchlich bei der Wohnungssuche helfe. In Betracht kรคmen etwa die Vermittlung einer geeigneten und angemessenen Wohnung oder ergรคnzende Sozialleistungen, damit die Klรคgerin einen Makler beauftragen kรถnne.

Denn bei der Sozialhilfeempfรคngerin โ€žkommen mehrere Faktoren zusammen, die es ihr in ihrem Zusammenwirken unmรถglich machen, ohne fremde Hilfe eine andere Wohnung anzumietenโ€œ, heiรŸt es in dem Urteil.

So verfรผge die Frau nach den Feststellungen des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) nicht รผber die notwendige Geschรคftserfahrung und die Fรคhigkeit, ihre Angelegenheiten im Verwaltungsbereich selbst zu regeln. Familiรคre Unterstรผtzung sei nicht vorhanden.

Die fehlenden Deutschkenntnisse erschwerten auch die Anmietung einer Wohnung. Hinzu komme ihre eingeschrรคnkte Mobilitรคt, so dass eigenstรคndige Wohnungsbesichtigungen nicht mรถglich seien.

Sozialamt muss bei der Suche einer Wohnung helfen

Der Sozialhilfetrรคger kรถnne sich auch nicht darauf berufen, dass der Mitarbeiter des Pflegedienstes bei der Wohnungssuche behilflich sei. Die bisherige Unterstรผtzung bei Behรถrdengรคngen und finanziellen Angelegenheiten sei eine reine Gefรคlligkeit gewesen, auf die die Frau keinen Anspruch gehabt habe.

Anmerkung von Detlef Brock

Beim SGB XII ( Sozialhilfe ), welches fรผr รคltere Menschen gilt, sind zu berรผcksichtigen besondere Umstรคnde wie u.a. Krankheit, Behinderung, Pflegebedรผrftigkeit, soweit diese Faktoren nach den Umstรคnden des Einzelfalls Auswirkungen auf den Unterkunftsbedarf haben.

Der Trรคger der Sozialhilfe darf Hilfeempfรคnger, die individuelle Zugangshemmnisse zum Wohnungsmarkt aufweisen, nicht ohne Weiteres auf den allgemeinen Wohnungsmarkt verweisen, sondern hat sie bei der Wohnungssuche bedarfsgerecht zu unterstรผtzen ( BSG Urteil vom 06.10.2022 – B 8 SO 7/21 R – ).

Kommt der Leistungstrรคger dieser Obliegenheit nicht nach, ist grundsรคtzlich von der konkreten Angemessenheit der Wohnung auszugehen. Konkrete Suchaktivitรคten mรผssen die Betroffenen dann nicht nachweisen ( B 8 SO 7/21 R – ).

Gilt auch fรผr Bรผrgergeld – Empfรคnger

BSG, Urteil v. 21.07.2021 – B 14 AS 31/20 R –

Tatsรคchliche Aufwendungen der Kosten der Unterkunft und Heizung kรถnnen auch bei Bรผrgergeld-Empfรคngern auf Grund des Einzelfalls und seiner Besonderten dazu fรผhren, dass der Leistungsempfรคnger in seiner Wohnung verbleiben kann oder bei einem Wohnungswechsel den verfรผgbaren angemessenen Wohnraum erweitern ( BSG, Urteil v. 21.07.2021 – B 14 AS 31/20 R – Rz. 36 ).

Lesetipp: Sozialhilfe: Im Einzelfall Anspruch auf รœbernahme unangemessener Kosten der Unterkunft lรคnger als 6 Monate