Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe empfiehlt Bürgern, einen Vorrat an Lebensmitteln und Getränken für zehn Tage anzulegen, um für Notsituationen gerüstet zu sein. Doch wer trägt die Kosten für diese Vorratshaltung, wenn Bürgergeld oder Sozialhilfe bezogen wird? Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hatte kürzlich über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Sozialhilfe-Bezieher die Kosten für eine Notbevorratung und die Anschaffung eines Gefrierschranks vom Gesetzgeber übernommen haben wollte.
Antrag auf Notbevorratung gestellt
Im vorliegenden Fall geht es um eine Leistungsempfängerin, die ergänzende Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII bezieht. Im Jahr 2022 beantragte sie beim zuständigen Sozialhilfeträger die Übernahme der Kosten für einen Notvorrat von 80 Litern Getränken und 60 Kilogramm Lebensmitteln sowie für die Anschaffung einer Tiefkühltruhe. Der Sozialhilfeträger lehnte den Antrag ab und auch die Klage vor dem Sozialgericht blieb leider erfolglos.
Gericht lehnte Klage ab
Das LSG Baden-Württemberg kam zu dem Entschluss, dass es keinen Anspruch auf Beihilfen für die Anschaffung eines derartigen Lebensmittelvorrats gibt. Weder könne dieser Anspruch durch eine abweichende Festsetzung des Regelbedarfs noch in Form einmaliger Bedarfe oder als Hilfe in sonstigen Lebenslagen geltend gemacht werden.
Der Antrag auf abweichende Festsetzung des Regelsatzes nach § 27a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 42 Nr. 1 des Sozialgesetzbuchs XII wurde insbesondere deshalb abgelehnt, da die gewünschte Ausstattung mit einem Gefrierschrank und der entsprechende Vorrat an Getränken und Lebensmitteln einen einmaligen Bedarf darstellen, während § 27a Abs. 4 Satz 1 des Sozialgesetzbuchs XII nur einmalig anfallende Bedarfe erfasst.
Folgende Gründe für die Ablehnung führte das Landessozialgericht an
Zusammenfassend wurde die Ablehnung der Kostenübernahme für den Notvorrat und die Tiefkühltruhe wie folgt begründet:
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Die einmalige Leistung für eine Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten (§ 31 Sozialgesetzbuch XII) umfasst nur solche Gegenstände, die für einen einfachen Wohnstandard und eine bescheidene Haushaltsführung unerlässlich sind. Für einen Einpersonenhaushalt ist danach ein handelsüblicher Kühlschrank mit integriertem Gefrierfach ausreichend.
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Die abweichende Festsetzung des Regelbedarfs (§ 27a Sozialgesetzbuch XII) setzt einen unabweisbar höheren Bedarf voraus, als er im pauschalierten Regelsatz vorgesehen ist. Ein vom Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe empfohlener Notvorrat kann sukzessive aus der laufenden Regelleistung finanziert werden.
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Die Hilfe in sonstigen Lebenslagen (§ 73 des Sozialgesetzbuchs XII) wird nur gewährt, wenn die beantragte Leistung nicht bereits von einer anderen Leistungsart des Sozialgesetzbuchs XII erfasst wird, wie in diesem Fall von der Regelleistung. Die Entscheidung des LSG Baden-Württemberg erging unter dem Aktenzeichen L 7 SO 3464/22.
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