Schwerbehinderung: Nachweispflicht für Fahrtkosten zusätzlich zum Pauschbetrag – Urteil

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Am 10. Juli 2024 entschied der Bundesfinanzhof (BFH) über die Anerkennung von behinderungsbedingten Fahrtkosten im Rahmen des Kindergeldanspruchs (Az. III R 2/23).

Das Urteil bezieht sich auf den Anspruch auf Kindergeld für ein behindertes Kind und die Frage, in welchem Umfang Fahrtkosten neben dem Behinderten-Pauschbetrag geltend gemacht werden können.

Konkretisierung der Fahrtkostenregelung

Der BFH stellte klar, dass behinderungsbedingte Fahrtkosten nur dann zusätzlich zum Behinderten-Pauschbetrag angesetzt werden können, wenn diese Kosten konkret nachgewiesen oder glaubhaft gemacht sind und als angemessen bewertet werden.

Das bedeutet, dass Eltern, die für ihre Kinder Fahrtkosten steuerlich geltend machen möchten, genaue Nachweise erbringen müssen.

Welche Nachweise sind erforderlich?

Hierzu zählen Belege über die Fahrtstrecken, Frequenz der Fahrten sowie der Zusammenhang zwischen der Behinderung und der Notwendigkeit der Fahrten. Wurden die behinderungsbedingten Mehraufwendungen nicht im Einzelnen nachgewiesen, sondern der Behinderten-Pauschbetrag genutzt, können keine weiteren Aufwendungen angesetzt werden, die bereits durch diesen Pauschbetrag abgedeckt sind.

Der Pauschbetrag deckt also den Grundbedarf an behinderungsbedingten Ausgaben ab, jedoch keine darüber hinausgehenden individuellen Fahrtkosten, sofern diese nicht eindeutig nachgewiesen werden.

Weiterhin stellte der BFH fest, dass die im Jahr 2020 eingeführte Pauschalregelung des § 33 Abs. 2a EStG, die pauschal Fahrtkosten für behinderte Menschen anerkennt, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2021 gilt.

Einführung der Pauschalregelung ab 2021

Die Pauschalregelung wurde eingeführt, um Betroffenen und der Verwaltung die Handhabung von behinderungsbedingten Fahrtkosten zu erleichtern.

Eine Rückwirkung dieser Regelung auf die Jahre vor 2021 ist jedoch nicht vorgesehen. Das bedeutet, dass für Veranlagungszeiträume vor 2021 individuelle Nachweise der Fahrtkosten weiterhin erforderlich sind.

Aufhebung des Urteils des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern

Die Einführung der Pauschalregelung stellt eine Vereinfachung für zukünftige Veranlagungszeiträume dar, bietet jedoch keine Erleichterung für bereits vergangene Jahre.

Das Urteil hebt ein früheres Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern auf und verweist die Sache zur weiteren Klärung der Fahrten und Kosten an das Gericht zurück.

Das bedeutet, dass die bisherigen Entscheidungen des Finanzgerichts nicht rechtskräftig sind und die gesamte Angelegenheit erneut überprüft werden muss. Es muss geprüft werden, ob die geltend gemachten Kosten für Fahrten konkret nachweisbar sind und ob diese tatsächlich behinderungsbedingt und unvermeidbar waren.

Notwendigkeit und Unvermeidbarkeit der Fahrten

Der BFH betonte, dass die Beweislast bei den Antragstellern liegt. Die Eltern oder Sorgeberechtigten haben also die Aufgabe, die behinderungsbedingte Notwendigkeit und die genaue Höhe der Kosten nachvollziehbar darzulegen.

Es kann keine pauschale Schätzung der Kosten erfolgen, wenn der konkrete Nachweis fehlt. Der BFH stellte außerdem fest, dass Fahrtkosten nicht immer automatisch als behinderungsbedingt anerkannt werden können.

Einschränkungen bei der Anerkennung von Fahrtkosten

Bei jeder einzelnen Fahrt muss dargelegt werden, dass sie aufgrund der Behinderung des Kindes notwendig war. Fahrten zu Ärzten, Therapien oder speziellen Betreuungseinrichtungen können unter diese Regelung fallen.

Fahrten, die nicht unmittelbar mit der Behinderung im Zusammenhang stehen, werden nicht anerkannt. Dies schließt Freizeitfahrten oder Besuche bei Verwandten aus, es sei denn, diese stehen eindeutig im Zusammenhang mit der behinderungsbedingten Unterstützung des Kindes.