Rentennachzahlung im Dezember 2025: Kommt die Extra-Rente für Millionen Rentner?

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Im Dezember 2025 kommt für Millionen Rentnerinnen und Rentner eine einmalige Nachzahlung infrage. Hintergrund ist eine gesetzliche Umstellung:

Der bislang separat gezahlte Rentenzuschlag wird dauerhaft in die laufende Monatsrente integriert. Datum der Neuberechnung ist der 30. November 2025; fällt die neue Summe höher aus als bisher, wird die Differenz für 17 Monate rückwirkend ausgezahlt. Diese Regelung ist gesetzlich fixiert und ersetzt die bis dahin geltende Übergangsvorschrift.

Einordnung: „Wahr oder falsch?“

Die Aussage, dass es im Dezember 2025 für viele Anspruchsberechtigte zu einer Rentennachzahlung kommen kann, ist zutreffend. Gesetzliche Grundlage ist der neue § 307i SGB VI, der zum 1. Dezember 2025 in Kraft tritt und den Zuschlag als Bestandteil der Rente definiert.

Die bisherige Übergangsregel nach § 307j SGB VI – separater Zuschlag von Juli 2024 bis November 2025 – läuft aus. Entscheidend ist, ob die Rente einschließlich neu berechnetem Zuschlag im Dezember 2025 höher liegt als im November 2025. Dann wird die Differenz mit dem Faktor 17 multipliziert und einmalig ausgezahlt.

Hintergrund der Reform: Zwei Stufen bis zur Umsetzung

Der Gesetzgeber hat die Auszahlung des Zuschlags bewusst zweistufig angelegt. Seit Juli 2024 wird ein vereinfachter, pauschaler Zuschlag zusätzlich zur Rente überwiesen – getrennt von der laufenden Zahlung.

Ab Dezember 2025 folgt die zweite Stufe: Der Zuschlag wird nach den persönlichen Entgeltpunkten neu berechnet und als regulärer Bestandteil der Monatsrente ausgezahlt. Damit verschwindet die separate „Zuschlag-Zeile“ vom Kontoauszug.

Wer profitiert: Erfasste Rentnergruppen

Anspruchsberechtigt sind insbesondere Menschen, deren Erwerbsminderungsrente zwischen 2001 und 2018 begonnen hat. Ebenfalls erfasst sind sogenannte Folgerenten, also Alters- oder Hinterbliebenenrenten, die unmittelbar an eine Erwerbsminderungsrente anschließen. Ein gesonderter Antrag ist nicht nötig; die Deutsche Rentenversicherung prüft die Ansprüche von Amts wegen.

Die Neuberechnung: Stichtag, Methode und Rechtsgrundlage

Für die Neuberechnung blickt die Rentenversicherung auf die persönlichen Entgeltpunkte, die der Rente am 30. November 2025 zugrunde liegen. Diese Entgeltpunkte werden mit einem gesetzlich festgelegten Faktor vervielfältigt; die Höhe des Faktors richtet sich nach dem Beginn der begünstigten Rente.

Das Ergebnis wird der laufenden Rente zugeschlagen und damit in die Monatszahlung integriert. Ergibt sich daraus im Dezember 2025 ein höherer Zahlbetrag als im November 2025, löst die Differenz die einmalige 17-Monats-Nachzahlung aus.

Wie hoch fällt die Nachzahlung aus?

Die Spanne ist individuell und reicht von kleineren bis hin zu mittleren dreistelligen Beträgen.

Maßgeblich ist ausschließlich die Differenz zwischen dem November- und dem Dezember-Zahlbetrag nach neuer Berechnung. Beispielhaft gilt: Erhöht sich die Monatsrente durch die Integration des Zuschlags um 10 Euro, entsteht eine Nachzahlung von 170 Euro. Bei 20 Euro monatlich wären es 340 Euro. Die konkrete Höhe hängt von den persönlichen Entgeltpunkten und der individuellen Rentenbiografie ab.

Keine Antragspflicht – aber Post im Dezember

Die Umstellung läuft automatisch. Betroffene erhalten zum Umstellungszeitpunkt einen neuen Rentenbescheid, in dem sowohl der künftige laufende Betrag als auch eine etwaige Einmalzahlung ausgewiesen werden.

Wer Abweichungen vermutet oder Unklarheiten feststellt, kann gegen den Bescheid Widerspruch einlegen und Beratung in Anspruch nehmen. Für alle, bei denen keine positive Differenz entsteht, gibt es keine Nachzahlung; Rückforderungen ergeben sich aus der Umstellung nicht.

Wechselwirkungen: Hinterbliebenenrenten und Sozialleistungen

Der integrierte Zuschlag zählt ab Dezember 2025 als Bestandteil der Rente und kann damit auf abgeleitete Ansprüche wirken. Insbesondere bei Witwen-, Witwer- und Hinterbliebenenrenten sowie bei bedarfsabhängigen Sozialleistungen kann ein höherer laufender Rentenbetrag Anrechnungen auslösen. Eine individuelle Prüfung – etwa durch Beratungsstellen der Rentenversicherung oder unabhängige Rentenberater – ist sinnvoll.

Fazit: Mehr Übersicht – und für viele ein spürbarer Einmaleffekt

Die Reform bringt Ordnung ins System: Der Zuschlag wird künftig nicht mehr separat, sondern in einer Summe überwiesen. Für Millionen Betroffene bedeutet das dauerhaft einen transparenteren Rentenbetrag; zusätzlich kann es im Dezember 2025 zu einer einmaligen Nachzahlung für die 17 Monate der Übergangsphase kommen.

Ob und in welcher Höhe dieser Einmaleffekt ausfällt, entscheidet allein die individuelle Neuberechnung. Ein sorgfältiger Blick in den neuen Bescheid bleibt daher unverzichtbar.

Quellenhinweise: Rechtsgrundlagen und amtliche Informationen finden sich u. a. in § 307i und § 307j SGB VI, in den FAQs der Deutschen Rentenversicherung und der Bundesregierung zur zweistufigen Zuschlagsregelung sowie in deren Hinweisen zur 17-Monats-Nachzahlung.