Immer wieder geraten Bürgergeldempfänger in eine unangenehme Lage, wenn Jobcenter eine sogenannte Vermieterbescheinigung verlangen. Denn diese Bestätigung, aus der hervorgeht, dass jemand auf Bürgergeld angewiesen ist, muss beim Vermieter eingeholt werden. Viele Menschen scheuen sich jedoch, ihre prkäre Situation offenzulegen, vor allem wenn sie bisher unabhängig gewesen sind.
Problem mit dem Datenschutz
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) weist seit mehr als zehn Jahren darauf hin, dass Jobcenter eine Vermieterbescheinigung nicht verpflichtend einfordern dürfen.
Der Verweis auf § 67a Abs. 2 Satz 1 SGB X unterstreicht, dass Sozialdaten vorrangig bei der betroffenen Person selbst zu erheben sind. Wenn ein Vermieter in den Prozess eingebunden wird, erfährt er unmittelbar vom Leistungsbezug. Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist das äußerst kritisch, zumal es andere Wege gibt, um die relevanten Wohn- und Heizkosteninformationen zu erhalten.
Jobcenter verlangen dennoch die Bescheinigung
In zahlreichen Fällen ist es schlicht die bequemere Lösung für die Behörden, das Verfahren der Vermieterbescheinigung durchzusetzen. Ein solches Dokument enthält alle wichtigen Angaben auf einen Blick, sodass die Jobcenter kaum noch eigenen Aufwand bei der Prüfung aufbringen müssen.
Die offizielle Begründung lautet oft, dass es sich um eine schnelle und unkomplizierte Praxis handele, um festzustellen, ob die Wohnkosten angemessen sind. Für den Bundesdatenschutzbeauftragten ist diese Vorgehensweise allerdings nicht akzeptabel, weil sie die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen verletzt.
Welche Alternativen gibt es?
Der BfDI betont, dass Bürgergeldempfänger selbst entscheiden dürfen, in welcher Form sie ihre Miet- und Nebenkosten belegen wollen. Ein Blick in den Mietvertrag oder die Vorlage von Nebenkostenabrechnungen und Rechnungen für Gas und Strom reicht in der Regel aus, um alle erforderlichen Informationen zu liefern.
Sämtliche Unterlagen, die die Zusammensetzung der Miet- und Heizkosten belegen, können zum Nachweis genutzt werden. Ein vom Vermieter ausgefülltes Dokument ist dazu nicht zwingend erforderlich, besonders wenn es lediglich der Behörde Arbeit abnimmt und die Betroffenen zum Offenlegen ihrer Lebensumstände nötigt.
Die Offenbarung der eigenen finanziellen Notlage gegenüber dem Vermieter kann an das Selbstwertgefühl nagen. Niemand möchte leichtfertig zugeben müssen, dass er auf staatliche Hilfen angewiesen ist.
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Wer bisher seinen Unterhalt selbst bestritten hat, empfindet den Kontrollverlust und die Abhängigkeit von Behörden als bedrückend. Das Gefühl der Bloßstellung steigert zudem die Angst vor möglichen Vorurteilen oder einer schlechteren Behandlung durch den Vermieter. Gleichzeitig ist der Schritt zum Jobcenter oft schon ein emotionaler Einschnitt, der mit Scham und Unsicherheit verbunden ist.
BfDI kann bei der Lösung des Problems helfen
Der Bundesdatenschutzbeauftragte hat in seinen Tätigkeitsberichten und Rundschreiben mehrfach hervorgehoben, dass Jobcenter den persönlichen Spielraum der Leistungsempfänger wahren müssen.
Dass die Hinweise seit Jahren bestehen und teilweise dennoch ignoriert werden, lässt auf ein strukturelles Versäumnis schließen. Der BfDI kann auf die Einhaltung von Datenschutzstandards pochen und aufklären, besitzt aber keine Weisungsbefugnis, die über eigene Empfehlungen hinausgeht. Sein Hauptanliegen ist es, die Rechte der Bürgerinnen und Bürger zu schützen und das Bewusstsein für einen verantwortungsvollen Umgang mit persönlichen Daten zu stärken.
Was sollten Bürgergeldempfänger tun, wenn eine Vermieterbescheinigung verlangt wird?
Betroffene können dem Jobcenter mitteilen, dass sie die erforderlichen Angaben auch auf anderem Wege vorlegen können, zum Beispiel durch Mietvertrag, Nebenkostenabrechnungen oder Kontoauszüge.
Sie müssen sich nicht auf eine vom Vermieter ausgefüllte Bescheinigung festlegen lassen. Entscheidend ist, dass alle relevanten Informationen zur Höhe und Zusammensetzung der Unterkunftskosten vorgelegt werden. Der BfDI hat klar darauf hingewiesen, dass es kein Zwangsinstrument geben darf, das den Vermieter involviert.