Ein Rentner hatte im Arbeitsleben gut vorgesorgt. So bekam er kurz vor seiner gesetzlichen Rente 27.500 Euro aus einer Direktversicherung ausgezahlt, und im Jahr darauf noch einmal 139.000 Euro aus einem “Deferred-Compensation-Programm” seines früheren Arbeitgebers.
Dann forderte die gesetzliche Krankenkasse einen Anteil der Zahlungen als Versorgungsbezüge, für die er Beiträge an die Kranken- und Pflegeversicherung bezahlen müsste. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen gab der Krankenkasse schließlich Recht (L 10 KR 137/24).
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Schock für den Rentner
Für den betroffenen Rentner muss es ein Schock gewesen sein. Aus seiner Sicht hatte er erfolgreich rein private Altersvorsorge zusätzlich zu seinen gesetzlichen Rentenbeiträgen betrieben. Er hatte die Beiträge zur Direktversicherung aus seinem eigenem Bruttogehalt finanziert, und nur daraus.
Betroffener hat alle Beiträge selbst gezahlt
Es gab also, im Unterschied zu den gesetzlichen Rentenbeiträgen keinen Arbeitgeberanteil. Folgerichtig ging der Mann davon aus, dass er, was er rein privat gezahlt hatte, auch rein privat behalten würde. Auch das Deferred-Compensation-Programm war eine freiwillig umgewandelte Leistung von ihm selbst.
Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz
In beiden Fällen handle es sich nicht um eine betriebliche Rente, das meinte der Betroffene und klagte gegen die Forderung der Krankenkasse vor dem Sozialgericht. Hier erwähnte er zusätzlich, dass privat Krankenversicherte in ähnlichen Fällen oft keine Beiträge zahlen müssten. Hier liege ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor.
Sozialgerichte geben der Krankenkasse Recht
Sowohl das Sozialgericht Münster wie später das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen erklärten, dass es rechtlich anders aussehe als der Betroffene meinte. Denn beide Leistungen fielen sehr wohl unter die betriebliche Altersversorgung.
Bezug zum Betrieb und zur Alterssicherung zählt
Denn beide ständen in einem Bezug zum früheren Arbeitsverhältnis und hätten das Ziel der Altersabsicherung. Das sei unabhängig davon, ob er die Beiträge selbst gezahlt habe. Es gebe also keine Ungleichbehandlung, sondern eine klare Gesetzeslage.
Beide Auszahlungen sind Versorgungsbezüge
Das Landessozialgericht sah beide Auszahlungen als Versorgungsbezüge an. Damit handle es sich um Einnahmen, die mit der Rente vergleichbar seien. Damit unterlägen sie der gesetzlichen Beitragspflicht der Krankenversicherung. Entscheidend sei nicht, ob der Betroffene die Beiträge selbst gezahlt habe. Wesentlich sei, dass sie in Beziehung zu seinem Arbeitgeber und seinem Arbeistverhältnis stünden.
Ärgerlich, aber gesetzlich abgesichert
Für den Betroffenen ist es mehr als ärgerlich, dass die Krankenversicherung ihn zur Kasse bittet und er damit einen nicht geringen Teil des Geldes abgeben muss, das er fest eingeplant und für das er auch eingezahlt hatte. Doch rechtlich ist die Krankenkasse mit dieser Forderung auf der sicheren Seite.
Informieren Sie sich frühzeitig
Sie sollten sich frühzeitig informieren, wie Sie Geld für die private Altersvorsorge vor dem Zugriff der gesetzlichen Krankenkasse schützen können. Wichtig dafür ist, dass ein von Ihnen aufgebautes finanzielles Polster nicht in Bezug zu Ihrem versicherten Arbeitsverhältnis gestellt werden kann.



