Schwerbehinderung: Behörde muss 18.700 EUR für KFZ-Umbau zahlen – unabhängig vom Einkommen

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Das ist ein wegweisendes Urteil für alle Schwerbehinderten zur Kostenübernahme für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung eines KFZ im Rahmen der Eingliederungshilfe.

Anspruch ist nicht von Einkommen und Vermögen abhängig ( § 7 KfzHV )

Mit Urteil vom 14.03.2025 gibt das Sozialgericht Landshut (Az. S 10 SO 48/23) bekannt, dass ein Schwerbehinderter seine Kosten für den behindertengerechten Umbau seines VW T7 Multivan im Rahmen der Eingliederungshilfe von der Behörde erstattet bekommt. Der Anspruch sei auch – nicht von Einkommen und Vermögen abhängig.

Rechtsgrundlage für den Kostenerstattungsanspruch ist § 18 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 SGB IX

Hat der Rehabilitationsträger eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Leistungsberechtigten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese vom Rehabilitationsträger in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war.

Leistungsablehnung erfolgte auch zu Unrecht

Denn der Schwerbehinderte hatte einen Anspruch auf Gewährung von Eingliederungshilfe zum behindertengerechten Umbau seines Pkw, ohne dass sein Einkommen und Vermögen anzurechnen ist. Vorliegend kommen nur Leistungen zur Sozialen Teilhabe in Betracht.

Der behindertengerechte Umbau ist eine Leistung der Sozialen Teilhabe in Form der Leistungen zur Mobilität (§ 113 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX).

Keine Anrechnung von Einkommen und Vermögen

Während die §§ 6 und 8 KfzHV die Leistung als Zuschuss vorsehen, der sich gestaffelt am Einkommen des behinderten Menschen orientiert, regelt der hier einschlägige § 7 Satz 1 KfzHV, dass die Kosten für eine Zusatzausstattung, die wegen der Behinderung erforderlich ist, ihren Einbau, ihre technische Überprüfung und die Wiederherstellung ihrer technischen Funktionsfähigkeit in vollem Umfang übernommen werden.

Fazit:

Das Gericht war überzeugt, dass der Kläger einen Anspruch auf die beantragte behindertengerechte Zusatzausstattung seines Pkw ohne Vermögenseinsatz hatte und die Behörde seinen Antrag mithin zu Unrecht abgelehnt hat.

Anmerkung vom Sozialrechtsexperten Detlef Brock

Wegweisende Entscheidung für alle Behinderten!

Das Gericht stellt eindeutig klar, dass eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung ausschließlich von behinderten Menschen benötigt wird.

Die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (hier über die eigenständige Mobilität im Straßenverkehr) ist in diesen Fällen tatsächlich nur dann gleichberechtigt, wenn behinderte Menschen durch die erforderlichen Mehraufwendungen nicht mit zusätzlichen Kosten belastet sind.

Die gleichberechtigte Teilhabe erfordert mithin, dass die erforderliche behinderungsbedingte Zusatzausstattung einkommens- und vermögensneutral bleibt.

Diesen Gedanken setzt der Gesetzgeber um, indem er in § 114 nr. 2 SGB IX nur die §§ 6 und 8 KfzHV für unmaßgeblich erklärt, nicht aber § 7 KfzHV.