Eine Kündigung ist unwirksam, wenn sie nicht mit einer echten Unterschrift versehen ist. Ein Namenskürzel reicht dazu nicht aus. So entschied das Landesarbeitsgericht Hamm (17 Sa 1400/21).
Gekündigter beklagt Verstoß gegen die Schriftform
Der Kläger arbeitete in einem Dienstleistungsunternehmen mit rund 750 Beschäftigten als Betreuer für Menschen mit Behinderungen. Sein Arbeitgeber sprach ihm am 19.05.2021 eine außerordentliche und fristlose Kündigung mit sofortiger Wirkung aus.
Das Kündigungsschrieben enthielt die maschinengeschriebenen Namen zweier Vorgesetzter. Eine von beiden setzte über ihren maschinengeschriebenen Namen eine nahezu senkrecht verlaufende Linie mit kurzem wellenförmigen Auslauf und daneben die Buchstaben ppa.
Am 20.05.2021 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis hilfsweise außerordentlich mit sozialer Auslauffrist bis zum 30.11.2021.
Konkret ging es in dem Fall unter anderem um diese beiden Kündigungsschreiben. Der gekündigte Mitarbeiter erhob eine Kündigungsschutzklage und machte darin geltend, dass die Handschriften in den Kündigungen gegen die vorgeschriebene Schriftform verstießen, da es sich nicht um echte Unterschriften handelte.
Erfolg vor dem Arbeitsgericht
In der ersten Instanz, dem Arbeitsgericht, hatte er mit seiner Klage Erfolg. Die Richter erklärten die außerordentliche Kündigung für unwirksam. Es sei nicht zu erkennen, dass die Vorgesetzte eine Unterschrift hätte leisten wollen, es handle sich um eine bloße Paraphe. Auch das Schriftzeichen des anderen Vorgesetzten sei fragwürdig.
Berufung vor dem Landesarbeitsgericht
Der Arbeitgeber ging in Berufung vor das Landesarbeitsgericht Hamm, doch dieses stärkte das Urteil der ersten Instanz. Die Richter erklärten: „Eine Unterschrift setzt einen individuellen Schriftzug voraus, der sich – ohne lesbar sein zu müssen – als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt (…) Unter diesen Voraussetzungen kann selbst ein vereinfachter, von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichneter Namenszug als Unterschrift anzuerkennen sein (…) Die Unterschrift ist von einer bewussten und gewollten Namensabkürzung (Handzeichen, Paraphe) zu unterscheiden (…).“
Auch gesetzlich würde zwischen einer Namensunterschrift und einem Handzeichen unterschieden. Ein Handzeichen wäre in der Schriftform nur bei notarieller Beglaubigung gültig.
Das Schriftzeichen ist keine Unterschrift
Das Schriftzeichen über dem maschinengeschriebenen Namen stelle keine Unterschrift dar. Es könne allenfalls als einzelner Buchstabe gedeutet werden. Es handle sich um ein Handzeichen, also eine bewusste und gewollte Namensabkürzung.
Dafür spreche auch, dass der Name der Vorgesetzten aus zwölf Buchstaben bestehe, das Schriftzeichen aber lediglich 1,15 cm lang sei. Das äußere Erscheinungsbild entspreche nicht ansatzweise einer vollen Unterschrift. Dies würden auch andere Unterschriften der Vorgesetzten belegen.
Eine bewusste und gewollte Namensabkürzung
Wörtlich erklärten die Richter: „Der Nachname besteht aus einem 3 – 3,5 cm langen Schriftgebilde, welches mehrere Buchstaben erkennen lässt und zudem mehrere Auf- und Abschwünge enthält, um die Buchstaben des Nachnamens abzubilden.
Ein Vergleich mit dieser Unterschrift (…) macht deutlich, dass das Schriftzeichen unter der hier streitgegenständlichen Kündigung keine Wiedergabe eines Namens, sondern eine bewusste und gewollte Namensabkürzung darstellt. Nach dem gesamten Schriftbild ist nicht mehr als ein Handzeichen zu erkennen.“
Die Kündigung ist unwirksam
Dieser Formfehler war einer der Gründe, wegen denen das Landesarbeitsgericht die Kündigung für unwirksam erklärte. Das Urteil ist rechtskräftig, die Richter betonten, dass ein rechtsmittel gegen die Entscheidung nicht gegeben ist. Der Beklagte kann nun auf eine Abfindung pochen.