Wer 45 Jahre lang Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat, darf ohne Abschläge zwei Jahre vor seiner persönlichen Regelaltersgrenze in Ruhestand gehen.
Das Kürzel dafür lautet „Altersrente für besonders langjährig Versicherte“. Die Grenze, die früher pauschal bei 63 Jahren lag, wandert mit jedem Geburtsjahrgang um zwei Monate nach hinten; für 1961 Geborene liegt sie inzwischen schon bei 64 Jahren und vier Monaten, 1964 Geborene erreichen sie erst mit 65 Jahren.
Risiko, wenn man auf den Rentenantrag verzichtet und einfach weiterarbeitet
Viele Beschäftigte, die das Recht auf eine abschlagsfreie Rente haben, wollen aus Freude am Beruf oder wegen des Fachkräftemangels weiterarbeiten.
Wer den Rentenantrag dennoch aufschiebt, verliert jede Zahlung für die Monate zwischen dem frühestmöglichen Rentenbeginn und der tatsächlichen Antragstellung unwiderruflich. Die Rentenversicherung zahlt diese Beträge später nicht nach; sie fließen dauerhaft in den großen Topf der Versichertengemeinschaft.
Welche Argumente sprechen dafür, Rente und Gehalt gleichzeitig zu beziehen?
Seit dem 1. Januar 2023 gibt es bei vorgezogenen Altersrenten keinerlei Hinzuverdienstgrenze mehr. Wer also seine Rente beantragt und parallel arbeitet, darf unbegrenzt verdienen.
Die Beschäftigung bleibt bis zur Regelaltersgrenze rentenversicherungspflichtig; die zusätzlichen Beiträge erhöhen die spätere Rente sogar noch einmal, sobald das reguläre Rentenalter erreicht ist. Damit eröffnet sich eine doppelte Einkommensquelle, die steuerlich zwar erfasst wird, aber netto fast immer attraktiver ist als das reine Gehalt.
Weshalb kann es sich dennoch lohnen, den Rentenbeginn bewusst hinauszuschieben?
Wer freiwillig über die Regelaltersgrenze hinaus arbeitet, erhält für jeden Monat des Aufschubs einen Rentenzuschlag von 0,5 Prozent. Ein komplettes zusätzliches Arbeitsjahr führt also zu einem Plus von sechs Prozent – ein lebenslang wirksamer Effekt.
Diese Strategie lohnt sich allerdings erst, wenn das Beschäftigungsverhältnis voraussichtlich länger als zwei Jahre über die Regelaltersgrenze hinaus Bestand hat; ansonsten überwiegt meist der Vorteil, bereits ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt Rente plus Gehalt zu beziehen.
Was verbirgt sich hinter der Teilrente von 99,99 Prozent – und warum ist sie mehr als ein Rechentrick?
Wer seine abschlagsfreie Altersrente nicht zu 100, sondern zu 99,99 Prozent beantragt, verzichtet im Monat oft nur auf wenige Cent. “Dennoch behält er damit das volle Anrecht auf Sozialleistungen, die Vollrentnern verwehrt sind”, bestätigt der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt.
Wird das Arbeitsverhältnis nach mindestens sechs Monaten versicherungspflichtiger Beschäftigung beendet, ruht die Teilrente nicht: Für bis zu drei Monate zahlt die Bundesagentur für Arbeit Arbeitslosengeld I. Wird man länger als sechs Wochen krank, tritt nach dem Ende der Lohnfortzahlung das Krankengeld der Kasse ein.
“Gleichzeitig fließen weiterhin Rentenbeiträge, die bei Erreichen der Regelaltersgrenze dauerhaft zu einer höheren Monatsrente führen”, so Anhalt.
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Geht die Rechnung immer auf, oder gibt es Stolpersteine bei Betriebsrenten und Steuern?
Wer zusätzlich eine Betriebsrente bezieht oder Anwartschaften darauf besitzt, sollte vor dem Rentenantrag genau prüfen, ob der gleichzeitige Bezug einer gesetzlichen Teil‑ oder Vollrente Folgen hat. Einige Versorgungsordnungen sehen Leistungskürzungen vor, sobald eine gesetzliche Rente beginnt.
Auch steuerlich kann das Doppeleinkommen zu höheren Progressionseffekten führen, weil der zu versteuernde Anteil der Jahresrente für Neurentner 2025 bereits bei 83,5 Prozent liegt und weiter ansteigt.
Eine individuelle Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung, beim Arbeitgeber oder bei der Deutschen Rentenversicherung schützt vor unangenehmen Überraschungen.
Wann lohnt es sich besonders?
Wer demnächst das 64. Lebensjahr vollendet und mehr als 44 Beitragsjahre vorweisen kann, sollte spätestens zwölf Monate vor dem gewünschten Starttermin eine Renteninformation anfordern und den Antrag vorbereiten.
“So bleibt genügend Zeit, Fehlzeiten zu klären, freiwillige Nachzahlungen zu erwägen oder mit dem Arbeitgeber über eine Weiterbeschäftigung nach Tarif zu sprechen”, rät der Experte.
Durch die Kombination aus abschlagsfreier Teilrente, unbegrenztem Hinzuverdienst und möglichem Zuschlag bei späterem Rentenbeginn lassen sich im besten Fall fünf Einkommensbausteine orchestrieren: Gehalt, gesetzliche Teilrente, wachsende spätere Vollrente, Betriebsrente und – nur für den Ernstfall – ein Anspruch auf Kurzarbeiter‑, Krankengeld‑ oder Arbeitslosengeld.
Wie gelingt der formale Weg ohne Fallstricke?
Der Antrag auf Teilrente wird bei der Deutschen Rentenversicherung mit dem üblichen Formularsatz gestellt; einen gesonderten Vordruck für 99,99 Prozent gibt es nicht.
Der gewünschte Prozentsatz wird formlos im Begleitschreiben eingetragen oder in das Freitextfeld der Online‑Antragstrecke geschrieben. Entscheidend ist, dass der Zeitraum klar definiert ist – etwa „ab 1. August 2025“.
Wer unterjährig in Rente gehen will, muss darauf achten, dass der Rentenbeginn immer auf den Monatsersten fällt.
Sobald der Bewilligungsbescheid vorliegt, sind Personalabteilung, Lohnbuchhaltung und ggf. die Stelle, die die Betriebsrente verwaltet, zu informieren.
“Erst wenn alle Bescheide geprüft sind, sollte das Geld angelegt oder ausgegeben werden, denn ein nachträglicher Verzicht auf bereits ausgezahlte Renten ist nicht möglich”, rät Anhalt.
Was sagen Experten aus dem neuen Flexibilitätspaket?
Die Kombination von Rente und Beschäftigung ist kein Schlupfloch, sondern politisch gewollt: Sie hält dringend benötigte Fachkräfte im Arbeitsmarkt und stabilisiert zugleich das Rentensystem durch zusätzliche Beiträge. Dass ein fast vollständiger Rentenbezug die Schutzwirkung der Sozialversicherung erhält, mag kurios wirken, ist aber das Ergebnis gezielter Gesetzgebung.
“Für Versicherte, die die 45‑Jahres‑Marke erreichen, bedeutet das eine seltene Win‑win‑Situation: Wer will, kann kürzer treten; wer kann, verdient doppelt; wer Pech hat, bleibt abgesichert. Der entscheidende Fehler wäre, den Rentenantrag einfach liegenzulassen”, sagt Anhalt.




