Schulden: Überschuldete Arbeitnehmer dürfen Corona-Prämie behalten

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Eine wegen erschwerter Arbeitsbedingungen freiwillig vom Arbeitgeber gezahlte Corona-Prämie darf bei überschuldeten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nicht gepfändet werden. Denn die Corona-Prämie ist dann als unpfändbare Erschwerniszulage anzusehen, vorausgesetzt, sie übersteigt nicht „den Rahmen des Üblichen“, urteilte am Donnerstag, 25. August 2022, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (Az.: 8 AZR 14/22).

Arbeitnehmerin im Insolvenzverfahren

Im Streitfall ging es um eine überschuldete Frau, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Sie war in einer Gaststätte als Küchenhilfe angestellt und wurde auch als Thekenkraft eingesetzt.

Ihr monatlicher Bruttolohn betrug im September 2020 1.350 Euro sowie 66,80 Euro brutto für Sonntagszuschläge. Ihr Nettoeinkommen lag damit eigentlich noch unter ihrem Pfändungsfreibetrag. Dieser fällt unterschiedlich aus, je nachdem, wie vielen Personen der Schuldner unterhaltspflichtig ist.

Wegen der erschwerten Arbeitsbedingungen im Zuge der Corona-Pandemie wollte der Arbeitgeber der Frau etwas Gutes tun. Er zahlte ihr freiwillig eine einmalige steuer- und abgabenfreie Corona-Prämie in Höhe von 400 Euro, so dass ihr Netto-Einkommen auf 1.440,47 Euro stieg.

BAG: Freiwillig als Erschwernis gezahlte Prämie nicht pfändbar

Die Insolvenzverwalterin hielt daraufhin die Hand auf. Da die Corona-Prämie freiwillig vom Arbeitgeber gezahlt wurde, sei diese pfändbar. Der Gesetzgeber habe festgelegt, dass nur verpflichtend gezahlte Corona-Prämien im Pflegebereich nicht gepfändet werden können. Dies gelte aber nicht für freiwillig gewährte Corona-Prämien.

Hier liege der Verdienst der Frau nun mit 182,99 Euro über ihrer Pfändungsfreigrenze. Der Betrag müsse daher zur Schuldenbegleichung verwendet werden, meinte die Insolvenzverwalterin.

Kein pfändbares Einkommen

Doch die Corona-Prämie gehört „nicht zum pfändbaren Einkommen der Schuldnerin“, urteilte das BAG. Der Arbeitgeber habe mit der Prämie „eine bei der Arbeitsleistung der Schuldnerin tatsächlich gegebene Erschwernis kompensieren“ wollen. Erschwerniszulagen seien nach dem Gesetz aber unpfändbar. Die Prämie habe auch nicht den Rahmen des Üblichen überschritten. fle

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