Schulden: Auch Corona-Prämien können pfändbar sein

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Das Landesarbeitsgericht hatte darüber zu entscheiden, ob im Falle einer Privatinsolvenz auch die Pfändung der tariflichen Corona-Prämie zulässig ist. Ein Schuldner war dagegen vor Gericht gezogen und scheiterte.

Corona-Prämie ist pfändbar

Eine ergänzend zum Lohn pauschal gezahlte Corona-Prämie ist pfändbar. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg in Berlin in einem am Montag, 25. April 2022, bekanntgegebenen Urteil entschieden (Az.: 23 Sa 1254/21). Es billigte damit die Pfändung der tariflichen Corona-Prämie im regionalen Nahverkehr.

Der klagende Busfahrer befindet sich in Privatinsolvenz. Der pfändbare Teil seines Einkommens fließt an die Insolvenzverwalterin.

Die Arbeitgeberin des Busfahrers zahlte 2020 und 2021 jeweils eine tarifvertraglich geregelte Corona-Prämie. Diese knüpfte lediglich an das Arbeitsverhältnis und die Lohnzahlung an.

Für den Busfahrer zahlte die Arbeitgeberin die Prämie direkt an die Insolvenzverwalterin aus.

Mit seiner Klage machte der Busfahrer geltend, die Corona-Prämie gehöre nicht zum pfändbaren Einkommen.

Prämie im Nahverkehr hängt nicht von Belastung ab

Dem widersprach nun jedoch das LAG Berlin. Unpfändbar seien nur Prämien und Zulagen, die an einen besonderen Aufwand oder eine Erschwernis geknüpft sind.

Hier sei die Prämie aber an alle Beschäftigten ausbezahlt worden, unabhängig davon, wie stark sie durch die Corona-Pandemie besonderen Belastungen ausgesetzt waren.

Unterschied zur Prämie im Pflegebereich

Damit unterscheide sich die Corona-Prämie deutlich von der in der Pflege. Denn dort hänge die Zahlung vom Kontakt mit Pflegebedürftigen ab.

Gegen sein Urteil vom 23. Februar 2022 ließ das LAG die Revision zum Bundesarbeitsgericht in Erfurt zu. mwo/fle

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