Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) hat der Gesetzgeber die Regeln grundlegend modernisiert. Seit dem 1. Juli 2025 stehen Verhinderungs- und Kurzzeitpflege in einem gemeinsamen Jahresbudget von bis zu 3 539 Euro zur Verfügung. Die Mittel lassen sich flexibel zwischen beiden Leistungen verschieben, was Planung und Abrechnung vereinfacht.
Zugleich wurde die maximale Dauer der Ersatzpflege von sechs auf acht Wochen pro Kalenderjahr verlängert, während die sogenannte Vorpflegezeit von sechs Monaten entfiel.
Damit können Familien bereits unmittelbar nach Anerkennung des Pflegegrades Ersatzpflege beantragen, ohne erst ein halbes Jahr persönlich gepflegt haben zu müssen.
Dr. Utz Anhalt: Anspruch auf Verhinderungspflege – Begehe nicht diesen Fehler
Der Fall aus Detmold: Gruppenreise statt Pflegevertretung
Im verhandelten Verfahren lebte die Klägerin in einem betreuten Wohnsetting, verbrachte Wochenenden jedoch bei ihren Eltern, die sie dort pflegten. Als sie an einer begleiteten Gruppenreise teilnahm, verlangte sie von ihrer Pflegekasse eine Kostenerstattung aus dem Topf der Verhinderungspflege.
Die Kasse lehnte ab, und das Gericht bestätigte diese Entscheidung. Maßgeblich war, dass die eigentliche Pflegeperson – hier die Eltern – während der Reise nicht verhindert war.
Eine Vertretung musste also gar nicht bezahlt werden, zumal in der Einrichtung des betreuten Wohnens jederzeit professionelle Unterstützung bereitstand.
Die Richter stellten deshalb klar: Verhinderungspflege ist keine Urlaubskasse für Pflegebedürftige, sondern dient ausschließlich dazu, die kontinuierliche Versorgung sicherzustellen, wenn pflegende Angehörige ausfallen.
Konsequenzen für Pflegehaushalte
Das Urteil zeigt, wie streng die Voraussetzungen geprüft werden. Wer Ersatzpflege beantragt, sollte belegen können, dass die Hauptpflegeperson tatsächlich verhindert war und dass durch die Vertretung Kosten entstanden sind.
Dazu gehört eine ordnungsgemäße Rechnung der Ersatzkraft oder des Pflegedienstes und im Zweifel auch eine Bestätigung des Ausfallgrundes. Entscheidend ist stets der Entlastungszweck für die Pflegenden; Freizeitinteressen der pflegebedürftigen Person sind davon nicht umfasst.
Wechselwirkungen mit dem Bürgergeld
Viele Betroffene beziehen parallel Bürgergeld und befürchten, Leistungen der Pflegeversicherung könnten als Einkommen angerechnet werden.
Für das Pflegegeld selbst besteht bereits Klarheit: Es gilt als zweckgebundene Leistung und mindert den Bürgergeld-Anspruch nicht.
Gleiches gilt für die Erstattung aus der Verhinderungspflege, weil auch sie unmittelbar der Pflege dient und nicht dem allgemeinen Lebensunterhalt. Dennoch empfiehlt es sich, das Jobcenter zu informieren, um Missverständnisse zu vermeiden.
Praktische Hinweise zur Antragstellung
Wer Verhinderungspflege nutzen will, sollte frühzeitig mit der Pflegekasse Kontakt aufnehmen und die geplante Vertretung formlos, aber schriftlich anmelden. Nach der Reform können die Mittel monatsgenau kombiniert werden:
Wird zunächst Kurzzeitpflege in Anspruch genommen und bleiben Restbeträge übrig, lassen sie sich noch im selben Kalenderjahr für Ersatzpflege einsetzen – und umgekehrt.
Hilfreich ist, alle Nachweise, etwa Urlaubsbuchungen der Pflegeperson oder ärztliche Bescheinigungen bei Krankheit, zusammen mit den Rechnungen des Ersatzpflegers einzureichen. So lassen sich Rückfragen und Ablehnungen wie im Detmolder Fall vermeiden.