BSG: Auf Höhe monatlicher Fehlbeträge kommt es nicht an
Arbeitgeber, die bei der Rentenversicherung Beitragsschulden von mindestens 50 Euro ansammeln, müssen Säumniszuschläge bezahlen. Das hat der Beitragssenat des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel klargestellt (Az.: B 12 R 28/18). Danach ist es nicht erforderlich, dass in einem einzelnen Beitragsmonat die Schwelle von 50 Euro erreicht wird.
Für Arbeitnehmer führt in der Regel der Arbeitgeber die Beiträge zu den gesetzlichen Sozialversicherungen ab. In der Rentenversicherung wird für jede vollen 50 Euro Beitragsrückstand ein Säumniszuschlag von 50 Cent fällig.
Im Streitfall hatte ein Arzt für seine Praxisangestellten 2014 monatlich knapp 15 und 2015 monatlich gut 32 Euro zu geringe Rentenbeiträge abgeführt. Die Rentenversicherung forderte die Beiträge nach und setzte zudem Säumniszuschläge in Höhe von 41 Euro fest.
Der Arzt akzeptierte die Nachforderung, wollte die Säumniszuschläge aber nicht zahlen. Schließlich habe es keinen Monat gegeben, in dem er mindestens 50 Euro zu wenig abgeführt habe.
Wie nun das BSG entschied, sind laut Gesetz aber für jeden Monat die aufgelaufenen Beitragsrückstände zusammenzurechnen. Abgerundet auf 50 Euro werde dann ein Prozent Säumniszuschlag fällig – also jeden Monat 50 Cent für jede vollen 50 Euro.
Dies entspreche auch dem Ziel, die Beitragsschuldner zur pünktlichen Zahlung der vollen Beiträge anzuhalten. Die Höhe des Beitragszuschlags „ist auch nicht unverhältnismäßig und unterliegt daher keinen verfassungsrechtlichen Bedenken”, betonte das BSG. mwo/fle
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