Rückforderungen beim Bürgergeld muss monatsweise geprüft werden

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Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass Rückforderungen überzahlter Leistungen bei Bürgergeld-Aufstockern monatsweise geprüft werden müssen. Dieses wegweisende Urteil (Az.: B 4 AS 6/22 R) hat weitreichende Auswirkungen auf die Handhabung von Leistungen für Bürgergeldempfänger mit unregelmäßigen Einkünften.

Schwankendes Einkommen

Bürgergeld-Aufstocker, die aufgrund unzureichender Einkünfte ergänzende Leistungen erhalten, sehen sich häufig mit Schwankungen in ihrem Einkommen konfrontiert. In solchen Fällen gewährt das Jobcenter in der Regel Vorschüsse, um finanzielle Engpässe zu überbrücken. Doch was geschieht, wenn die Berechnung dieser Vorschüsse nachträglich monatsweise abgerechnet wird? Genau diese Frage stand im Mittelpunkt des aktuellen Rechtstreits vor dem BSG.

Vorschüsse durch das Jobcenter

Im konkreten Fall, der aus Sachsen-Anhalt stammt, hatte eine Familie mit unregelmäßigen Einkünften auf diese Vorschüsse zurückgegriffen. Das Jobcenter hatte vorläufig Leistungen für die Monate April bis September 2016 gewährt und diese später monatsweise abgerechnet.

Dabei wurden die Monatsbeträge miteinander verrechnet, was zu Nachzahlungen und zusätzlichen Leistungen führte. Die Familie war mit dieser Praxis nicht einverstanden und argumentierte, dass Nachzahlungen und Rückforderungen getrennt behandelt werden sollten, ohne automatische Verrechnung.

Die Schwierigkeit in diesem Fall lag in den unterschiedlichen rechtlichen Maßstäben für die Rücknahme von Bewilligungsbescheiden, je nachdem, ob es um Nachzahlungen oder Rückforderungen geht. Rückforderungen sind nur unter erschwerten Bedingungen erlaubt, beispielsweise wenn die Hilfeempfänger das Geld bereits ausgegeben haben oder darauf vertrauen durften, dass sie es behalten dürfen.

Keine Verrechnung sondern monatsweise Prüfungen

Das BSG traf in diesem Fall eine wegweisende Entscheidung. Es stellte fest, dass das Jobcenter die Beträge für die Monate April und Mai 2016 nicht einfach mit den Rückforderungen für die Monate Juni bis September 2016 verrechnen durfte. Stattdessen liegt es nun in der Zuständigkeit des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt in Halle, monatsweise zu prüfen, ob die Rückforderungen für die Monate Juni bis September 2016 den erschwerten gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen.

Betroffene sollten Bescheide genau prüfen

Angesichts dieser Entscheidung ist es ratsam, in ähnlichen Fällen darauf zu achten, dass Rückforderungen und Nachzahlungen getrennt behandelt werden. Bürgergeldempfänger mit unregelmäßigen Einkünften sollten erwägen, rechtzeitig rechtlichen Rat einzuholen, um sicherzustellen, dass ihre Ansprüche gewahrt bleiben. Das Urteil des BSG schafft Klarheit und stellt sicher, dass die Belange der Betroffenen angemessen berücksichtigt werden.

Der Bescheid kann hier zum Beispiel kostenfrei überprüft werden.-