Rentennachzahlung kann Wohngeldanspruch entfallen lassen

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Ein voll erwerbsgeminderter Frührentner kann bei einer hohen Rentennachzahlung zur Rückzahlung von erhaltenem Wohngeld verpflichtet sein. Denn steigt im laufenden Bewilligungszeitraum das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent, muss über den Wohngeldantrag neu entschieden werden, stellte das Verwaltungsgericht Koblenz in einem am Dienstag, 21. Dezember 2021, bekanntgegebenen Urteil klar (Az.: 3 K 617/21.KO). Auf Vertrauensschutz könne sich der Rentner nicht berufen.

Hier hatte der Landkreis Neuwied einem voll erwerbsgeminderten Rentner Wohngeld als Lastenzuschuss für das Eigenheim gewährt. In dem Haus lebt er zusammen mit seiner Ehefrau und den drei Kindern. Im November 2017 konnte sich der Rentner über eine Nachzahlung seiner Erwerbsminderungsrente freuen. Für den Zeitraum September 2014 bis Dezember 2017 erhielt er insgesamt 37.884 Euro.

Als der Landkreis von dem Rentennachschlag erfuhr, setzte er das vom Rentner für den Zeitraum März 2015 bis Februar 2018 bezogene Wohngeld mit null Euro fest. Der Kreis forderte zudem das geleistete Wohngeld in Höhe von 9.924 Euro zurück.

Verwaltungsgericht Koblenz: Frührentner muss Wohngeld zurückzahlen

Zu Recht, urteilte am 13. Dezember 2021 das Verwaltungsgericht Koblenz. Nach den wohngeldrechtlichen Vorschriften müsse über einen Wohngeldantrag neu entschieden werden, wenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent erhöht und dadurch der Wohngeldanspruch wegfällt oder sich verringert.

Dies sei hier der Fall gewesen. Der Landkreis habe zudem beachtet, dass er nur für einen zurückliegenden Zeitraum von drei Jahren ab Kenntnis das Wohngeld zurückfordern könne. Auf einen darüber hinausgehenden Vertrauensschutz könne sich der Rentner nicht berufen. Eine solche Prüfung sei im wohngeldrechtlichen Verfahren nicht vorgesehen.

Keine Rolle spiele es, dass der Rentner die Rentennachzahlung zur Begleichung der Lasten des Eigenheims bereits verbraucht hat. fle/mwo