Rentennachzahlung kann Wohngeldanspruch entfallen lassen

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Ein voll erwerbsgeminderter Frรผhrentner kann bei einer hohen Rentennachzahlung zur Rรผckzahlung von erhaltenem Wohngeld verpflichtet sein. Denn steigt im laufenden Bewilligungszeitraum das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent, muss รผber den Wohngeldantrag neu entschieden werden, stellte das Verwaltungsgericht Koblenz in einem am Dienstag, 21. Dezember 2021, bekanntgegebenen Urteil klar (Az.: 3 K 617/21.KO). Auf Vertrauensschutz kรถnne sich der Rentner nicht berufen.

Hier hatte der Landkreis Neuwied einem voll erwerbsgeminderten Rentner Wohngeld als Lastenzuschuss fรผr das Eigenheim gewรคhrt. In dem Haus lebt er zusammen mit seiner Ehefrau und den drei Kindern. Im November 2017 konnte sich der Rentner รผber eine Nachzahlung seiner Erwerbsminderungsrente freuen. Fรผr den Zeitraum September 2014 bis Dezember 2017 erhielt er insgesamt 37.884 Euro.

Als der Landkreis von dem Rentennachschlag erfuhr, setzte er das vom Rentner fรผr den Zeitraum Mรคrz 2015 bis Februar 2018 bezogene Wohngeld mit null Euro fest. Der Kreis forderte zudem das geleistete Wohngeld in Hรถhe von 9.924 Euro zurรผck.

Verwaltungsgericht Koblenz: Frรผhrentner muss Wohngeld zurรผckzahlen

Zu Recht, urteilte am 13. Dezember 2021 das Verwaltungsgericht Koblenz. Nach den wohngeldrechtlichen Vorschriften mรผsse รผber einen Wohngeldantrag neu entschieden werden, wenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent erhรถht und dadurch der Wohngeldanspruch wegfรคllt oder sich verringert.

Dies sei hier der Fall gewesen. Der Landkreis habe zudem beachtet, dass er nur fรผr einen zurรผckliegenden Zeitraum von drei Jahren ab Kenntnis das Wohngeld zurรผckfordern kรถnne. Auf einen darรผber hinausgehenden Vertrauensschutz kรถnne sich der Rentner nicht berufen. Eine solche Prรผfung sei im wohngeldrechtlichen Verfahren nicht vorgesehen.

Keine Rolle spiele es, dass der Rentner die Rentennachzahlung zur Begleichung der Lasten des Eigenheims bereits verbraucht hat. fle/mwo