Kein Krankengeld bei pandemiebedingtem Auftragsrückgang

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Gesetzlich krankenversicherte Selbstständige müssen für den Anspruch auf Krankengeld auch in Corona-Zeiten positive Einkünfte vorweisen können. Auch Corona-Beihilfen wegen eines Auftragsrückgangs wirken sich für den Krankengeldanspruch erst dann aus, wenn nach Abzug aller Betriebsausgaben ein Gewinn verbleibt, entschied das Sozialgericht Berlin in einem am Montag, 20. Dezember 2021, bekanntgegebenen Urteil (Az.: S 56 KR 1969/20).

Im konkreten Fall ging es um einen Selbstständigen aus dem Bereich der Veranstaltungstechnik und des Veranstaltungsmanagements. Der Mann hatte sich in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert. Im April 2020 brachen ihm wegen der Corona-Pandemie die Aufträge weg, er schrieb nur noch rote Zahlen. Die staatlichen Corona-Landesbeihilfen konnten die laufenden Ausgaben ebenfalls nicht ausgleichen. Die Krankenkasse verringerte aufgrund seines Antrags die zu zahlenden Kassenbeiträge und berücksichtigte bei deren Bemessung keine Gewinne mehr.

Nachdem der Selbstständige im Mai 2020 dann auch noch länger erkrankte, beantragte er ab Mitte Juni 2020 bei seiner Krankenkasse Krankengeld.

SG Berlin: Selbstständiger erlitt Verluste nicht wegen Krankheit

Diese lehnte ab. Nicht die Arbeitsunfähigkeit habe den Einkommensausfall verursacht, sondern der Auftragsrückgang infolge der Corona-Pandemie, so die Begründung.

Die dagegen eingereichte Klage hatte vor dem Sozialgericht keinen Erfolg. Maßgeblich für die Krankengeldhöhe sei das sogenannte Regelentgelt, welches dem Betrag entspricht, aus dem zuletzt vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit Beiträge entrichtet worden sind.

Hier habe der Kläger aber ab April 2020 wegen des coronabedingten Auftragsrückgangs einen vollständigen Einkommensausfall erlitten und damit nur Verluste geschrieben. Er habe zwar staatliche Corona-Landeshilfen erhalten. Doch auch deren Berücksichtigung führe zu keinem Gewinn.

Die bei der Krankenkasse versicherte krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit sei daher nicht der Grund für den Einkommensausfall gewesen, sondern das nicht bei der Krankenkasse versicherte Risiko eines pandemiebedingten Auftragsrückgangs, heißt es weiter im Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 1. Dezember 2021. fle/mwo

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