Ein privat krankenversicherter Rentner kann nicht wegen des viermonatigen Bezugs einer geringen Teilrente in die gesetzliche Familienversicherung wechseln und anschließend eine deutlich höhere Vollrente erhalten.
Denn für den Anspruch auf den Wechsel in die Familienversicherung kommt es auf die Höhe des regelmäßigen Gesamteinkommens für einen Zeitraum von zwölf Monaten an, entschied das Sozialgericht Mainz in einem am Freitag, 5. April 2024, veröffentlichten Urteil (Az.: S 7 KR 41/22).
Die Mainzer Richter stellten zudem fest, dass im Streitfall auch nicht der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde, weil der Anwalt des Klägers aus technischen Gründen in der Videogerichtsverhandlung nur den Vorsitzenden Richter sehen konnte.
Teilrente beantragt
Geklagt hatte ein Rentnerehepaar, bei dem der Ehemann privat und die Ehefrau gesetzlich krankenversichert war. Der Ehemann bezog seit 2013 eine volle Altersrente. Auf seinen Antrag hin erhielt er ab Juli 2021 für vier Monate nur noch eine monatliche Teilrente in Höhe von 159 Euro zuzüglich eines Zuschusses zur privaten Krankenversicherung in Höhe von 84 Euro. Einen Grund für die beantragte Teilrente nannte er nicht.
Da seine Ehefrau gesetzlich krankenversichert ist, beantragte er wegen seiner geringen Teilrente die Aufnahme in die kostenfreie gesetzliche Familienversicherung.
Nach vier Monaten beantragte der Ehemann wieder eine Vollrente, die ihm in Höhe von 1.064 Euro monatlich plus den bisher gezahlten Krankenversicherungszuschuss bewilligt wurde.
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Die Krankenkasse lehnte die Aufnahme in die Familienversicherung ab. Der Rentner habe die Teilrente nur beantragt, um von seiner langjährigen teuren privaten Krankenversicherung in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln zu können.
Sozialgericht weist privat krankenverischerten Rentner ab
Das Sozialgericht wies die Klage des Rentnerehepaares mit Urteil vom 7. Februar 2024 ab. Eine Voraussetzung für die Aufnahme in die gesetzliche Familienversicherung sei, dass der Versicherte ein Gesamteinkommen habe, was „regelmäßig“ ein Siebtel unter der sogenannten monatlichen Bezugsgröße liege. Dies sei im Streitzeitraum 470 Euro monatlich gewesen.
Der Rentner habe zwar während des viermonatigen Bezugs der Teilrente unter dieser Grenze gelegen. Maßgeblich sei aber das „regelmäßige“ Gesamteinkommen innerhalb eines Jahres.
Monatliche Bezugsgröße überschritten
Da er eine Vollrente in Höhe von 1.064 Euro monatlich bezogen habe, habe er letztlich die monatliche Bezugsgröße überschritten. Dem Kläger sei auch bewusst gewesen, dass er nach vier Moanten wieder eine Vollrente beziehen würde. Dies sei bei der Prognoseentscheidung über die Einkommensentwicklung zu berücksichtigen.
Eine Aufnahme in die Familienversicherung kam daher wegen des zu hohen Einkommens nicht in Betracht.
Die Mainzer Richter stellten auch fest, dass das Recht der Kläger auf rechtliches Gehör in dem Verfahren nicht verletzt worden sei. Deren Anwalt hatte im Nachhinein gerügt, dass er bei der per Video übertragenen zugeschalteten Gerichtsverhandlung aus technischen Gründen nur den Vorsitzenden Richter auf der Richterbank habe sehen können.
Der Anwalt habe aber im Verfahren wirksam auf die Sichtbarkeit der gesamten Richterbank verzichtet, so das Sozialgericht. Er habe gewusst, dass das Gericht vollständig besetzt war. Anders als bei einem während der Gerichtsverhandlung schlafenden Richter sei das Gericht hier vorschriftsmäßig besetzt gewesen. fle