Ein privat krankenversicherter Rentner kann nicht wegen des viermonatigen Bezugs einer geringen Teilrente in die gesetzliche Familienversicherung wechseln und anschlieรend eine deutlich hรถhere Vollrente erhalten.
Denn fรผr den Anspruch auf den Wechsel in die Familienversicherung kommt es auf die Hรถhe des regelmรครigen Gesamteinkommens fรผr einen Zeitraum von zwรถlf Monaten an, entschied das Sozialgericht Mainz in einem am Freitag, 5. April 2024, verรถffentlichten Urteil (Az.: S 7 KR 41/22).
Die Mainzer Richter stellten zudem fest, dass im Streitfall auch nicht der Anspruch auf rechtliches Gehรถr verletzt wurde, weil der Anwalt des Klรคgers aus technischen Grรผnden in der Videogerichtsverhandlung nur den Vorsitzenden Richter sehen konnte.
Teilrente beantragt
Geklagt hatte ein Rentnerehepaar, bei dem der Ehemann privat und die Ehefrau gesetzlich krankenversichert war. Der Ehemann bezog seit 2013 eine volle Altersrente. Auf seinen Antrag hin erhielt er ab Juli 2021 fรผr vier Monate nur noch eine monatliche Teilrente in Hรถhe von 159 Euro zuzรผglich eines Zuschusses zur privaten Krankenversicherung in Hรถhe von 84 Euro. Einen Grund fรผr die beantragte Teilrente nannte er nicht.
Da seine Ehefrau gesetzlich krankenversichert ist, beantragte er wegen seiner geringen Teilrente die Aufnahme in die kostenfreie gesetzliche Familienversicherung.
Nach vier Monaten beantragte der Ehemann wieder eine Vollrente, die ihm in Hรถhe von 1.064 Euro monatlich plus den bisher gezahlten Krankenversicherungszuschuss bewilligt wurde.
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Die Krankenkasse lehnte die Aufnahme in die Familienversicherung ab. Der Rentner habe die Teilrente nur beantragt, um von seiner langjรคhrigen teuren privaten Krankenversicherung in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln zu kรถnnen.
Sozialgericht weist privat krankenverischerten Rentner ab
Das Sozialgericht wies die Klage des Rentnerehepaares mit Urteil vom 7. Februar 2024 ab. Eine Voraussetzung fรผr die Aufnahme in die gesetzliche Familienversicherung sei, dass der Versicherte ein Gesamteinkommen habe, was โregelmรครigโ ein Siebtel unter der sogenannten monatlichen Bezugsgrรถรe liege. Dies sei im Streitzeitraum 470 Euro monatlich gewesen.
Der Rentner habe zwar wรคhrend des viermonatigen Bezugs der Teilrente unter dieser Grenze gelegen. Maรgeblich sei aber das โregelmรครigeโ Gesamteinkommen innerhalb eines Jahres.
Monatliche Bezugsgrรถรe รผberschritten
Da er eine Vollrente in Hรถhe von 1.064 Euro monatlich bezogen habe, habe er letztlich die monatliche Bezugsgrรถรe รผberschritten. Dem Klรคger sei auch bewusst gewesen, dass er nach vier Moanten wieder eine Vollrente beziehen wรผrde. Dies sei bei der Prognoseentscheidung รผber die Einkommensentwicklung zu berรผcksichtigen.
Eine Aufnahme in die Familienversicherung kam daher wegen des zu hohen Einkommens nicht in Betracht.
Die Mainzer Richter stellten auch fest, dass das Recht der Klรคger auf rechtliches Gehรถr in dem Verfahren nicht verletzt worden sei. Deren Anwalt hatte im Nachhinein gerรผgt, dass er bei der per Video รผbertragenen zugeschalteten Gerichtsverhandlung aus technischen Grรผnden nur den Vorsitzenden Richter auf der Richterbank habe sehen kรถnnen.
Der Anwalt habe aber im Verfahren wirksam auf die Sichtbarkeit der gesamten Richterbank verzichtet, so das Sozialgericht. Er habe gewusst, dass das Gericht vollstรคndig besetzt war. Anders als bei einem wรคhrend der Gerichtsverhandlung schlafenden Richter sei das Gericht hier vorschriftsmรครig besetzt gewesen. fle