Keine Zuwendung für Bürgergeld-Bezieher vom Jobcenter zur Ausgestaltung des Weihnachtsfests – Wegweisendes Urteil
Mit traurigem Urteil gibt das Landessozialgericht Celle mit heutigem Tage bekannt, dass grundsätzlich Leistungsempfänger nach dem SGB 2 keinen Anspruch auf eine Kostenübernahme zur Ausgestaltung des Weihnachtsfests – Weihnachtsbeihilfe haben.
Kosten für Verwandtenbesuche oder Geschenke zu Weihnachten sieht das SGB II – nicht vor.
Diese Kosten sind grundsätzlich mit der Regelleistung abgegolten (LSG Celle, Urteil vom 12.09.2024 – L 6 AS 59/24 – Beschwerde des Klägers ablehnend BSG, Beschluss vom 24.April 2025 – Az: B 4 AS 208/24 BH -).
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten
Ein Anspruch auf eine Weihnachtsbeihilfe lasse sich auch nicht aus der erstmaligen Anschaffung von Dekorationsartikeln und Ähnlichem aus § 24 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II ableiten.
Umfasst von dem Erstbeschaffungsbedarf seien alle Einrichtungsgeräte und -gegenstände, die – wie sich aus der gesonderten Aufführung der Haushaltsgeräte in § 24 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II ergebe – eine geordnete Haushaltsführung und ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen ermöglichten.
Hierunter fielen bereits keine Dekorationsartikel, da diese nicht unmittelbar erforderlich seien für das Wohnen, sondern vielmehr der Gestaltung oder in Bezug auf Feste der Brauchtumspflege dienten.
Mehrbedarf vom Jobcenter für die Ausgestaltung des Weihnachtsfestes verneint
Denn es handele sich vorliegend aber gerade nicht um einen besonderen Bedarf oder eine atypische Bedarfslage. Die Begehung von Festen, egal ob es sich hierbei um das Weihnachtsfest oder ein anderes religiöses Fest handele, ist Teil der kulturellen Teilhabe und als solche im Regelbedarf berücksichtigt.
Es existiert im SGB II keine Rechtsgrundlage für Ausgestaltung von Festen wie das Weihnachtsfest
Bei Fehlen einer entsprechenden Rechtsgrundlage sei die Gewährung solcher Beihilfen rechtswidrig. Schon aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung folge, dass es einen aus dem allgemeinen Gleichheitssatz abzuleitenden Anspruch auf gleichermaßen rechtswidrige Leistungsgewährung nicht gebe.
Gericht weist darauf hin, dass ein atypischer Bedarf auch zu verneinen ist für Reisekosten zu Verwandtenbesuche über Weihnachten oder ihnen Geschenke zukommen zulassen
Denn Ein Mehrbedarf iS des § 21 Abs 6 SGB II kann zwar durch Wahrnehmung des Umgangsrechts voneinander getrennt lebender Eltern und ggf auch durch (Reise-)Mehraufwendungen der aus anerkennenswerten Gründen räumlich voneinander getrennt lebenden Ehegatten entstehen ( BSG Rechtsprechung )
Beim Kläger handelt es sich allerdings lediglich um Besuche und Zuwendungen innerhalb des Familienverbundes, aber keine vom verfassungsrechtlichen Schutz des Art 6 Abs 1 GG umfasste Sonderbeziehung wie zwischen Ehegatten/Lebenspartnern oder Eltern zu ihren Kindern.
Darum hat der 6. Senat des LSG Niedersachsen – Bremen im Schlusswort wie folgt entschieden
“Es ist aber nicht Aufgabe des Grundsicherungsrecht den Aufbau, die Aufrechterhaltung und/oder die Vertiefung jeglicher familiärer, verwandt- oder schwägerschaftlicher Beziehungen durch staatliche Leistungen zu fördern.
Vielmehr kann und muss der Kläger die Kosten für solche Aktivitäten aus den im Regelbedarf berücksichtigten Leistungen bestreiten; nicht selten wird sich – gerade bei Familienfesten – die Höhe der Reisekosten ohnehin durch die im Allgemeinen von den jeweiligen Gastgebern bestrittenen Kosten für Nahrungsmittel relativieren.“
Anmerkung Sozialrechtsexperte Tacheles e. V.
1. Natürlich existiert dafür im SGB II keine Anspruchsgrundlage.
2. Aber nun mal ehrlich, wie traurig ist doch so eine Entscheidung, wenn man bedenkt, dass tausende Hilfebedürftige sich – nicht mal einen Weihnachtsbaum geschweige Entenbraten leisten können.
Praxistipp für alle Bezieher von Bürgergeld/Sozialhilfe speziell für Weihnachten
Geldgeschenke zu Weihnachten sollen grundsätzlich nicht zur Deckung des physischen Existenzminimums verwendet werden, sondern die Erfüllung eines Wunsches abseits vom Existenzminimum ermöglichen.
Darum urteilte das SG Kiel, dass das Jobcenter ein Geldgeschenk der Eltern in Höhe von 400 € nicht als Einkommen anrechnen darf. Auch für Bezieher von Leistungen nach dem SGB XII – Sozialhilfe – stellt die Zuwendung der Eltern in Höhe von 400 € als Weihnachtsgeschenk grundsätzlich kein anrechenbares Einkommen dar ( § 84 Abs. 2 SGB 12 ).
Bürgergeld Paukenschlag zu Weihnachten – Jobcenter dürfen Geldgeschenk 400 Euro nicht anrechnen