Pflegegeld: Wegen Schulden wird Rentnerin im Pflegeheim geräumt

Lesedauer 2 Minuten

Wenn jemand im Heim wohnt, und der rechtliche Betreuer das Pflegegeld nicht abliefert, dann droht eine Kündigung. Das Landgericht Lübeck entschied, dass es auch beim Heimbewohnern rechtlich möglich ist, ein Zimmer wegen Zahlungsverzugs räumen zu lassen. (5 O 197/23)

Mehrere zehntausend Euro Schulden

Die Betroffene stand unter rechtlicher Betreuung und lebte in einem Pflegeheim. Sie zahlte über Jahre hinweg nicht das volle Pflegegeld – trotz mehrfacher Mahnungen. Insgesamt fehlte ein Betrag von rund 35.000 Euro. Das Pflegeheim kündigte den Heimvertrag wegen der Schulden.

Betreuer hält die Kündigung für rechtswidrig

Der Betreuer hielt die Kündigung für rechtswidrig und erklärte, wenn die Betroffene tatsächlich ausziehen müsse, sei zumindest eine Räumungsfrist zu gewähren. Das Pflegeheim hielt jedoch an der Kündigung fest und so ging die Angelegenheit vor das Landgericht Lübeck.

Das Gericht gibt dem Pflegeheim Recht

Die Richter entschieden zugunsten des Pflegeheims und hielten es für rechtens, dass die Betroffene das Zimmer räumen müsste. Die Kündigung sei wegen Zahlungsrückstandes wirksam, und die ausstehende 35.000 Euro bedeuteten für die Einrichtung eine erhebliche wirtschaftliche Belastung.

Kein Anspruch auf eine Räumungsfrist

Nach Abwägen der unterschiedlichen Interessen gebe es auch keinen Anspruch auf eine Räumungsfrist. Der Betreuer der Betroffenen habe sich über Jahre hinweg nicht ausreichend um eine vollständige Auszahlung des Pflegegeldes an das Heim gekümmert. Er hätte sich in diesen Jahren auch nicht bemüht, einen alternativen Wohnraum für die Frau zu finden.

Keine Schuld der Frau, aber Verantwortung für den Betreuer

Zwar treffe die Betroffene selbst keine Schuld. Trotzdem sei die Kündigung wirksam, denn sie müsse die Verantwortung für das Fehlverhalten des gesetzlichen Betreuers übernehmen.

Gesundheitszustand spielt erst bei der Vollstreckung eine Rolle

Die Richter bestätigten, dass ein Umzug der Frau wegen ihres Alters sehr schwierig sei. Dies stelle aber nicht die Wirksamkeit der Kündigung in Frage und rechtfertige auch keine Räumungsfrist.

Denn die Frage, ob die Räumung der Betroffenen gesundheitlich zumutbar sei, stelle sich erst an dem Punkt, an dem es darum ginge, ob und wie die Räumung vollstreckt würde.

Der Vollstreckungsschutz

Die Richter verweisen damit auf den sogenannten Vollstreckungsschutz. Dieser bedeutet, dass eine Räumung ausgesetzt werden kann, wenn die Räumung eine gegen die guten Sitten verstoßende unzumutbare Härte bedeuten würde. Dieser Vollstreckungsschutz ändert aber an dem Punkt des Verfahrens, über den das Gericht zu entscheiden hatten, noch nichts an der Rechtmäßigkeit der Kündigung.

Schadensersatz ist möglich

Das Urteil bedeutet für die Betroffene eine enorme Belastung, und das ohne dass sie selbst die Schuld dafür trifft. Sie hat allerdings die Möglichkeit, eine Klage gegen den rechtlicher Betreuer zu erheben, weil dieser seine Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllte. Wenn das Gericht dies bestätigt sieht, dann hat die Frau einen Anspruch auf Schadensersatz.

Über diese Frage hatte das Landgericht Lübeck allerdings nicht zu entscheiden, sondern die Betroffene müsste daüfr ein eigenes Gerichtsverfahren anstreben.