Pflegegeld muss für Beerdigung ausgegeben werden

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Angehörige, die ein Familienmitglied in den eigenen vier Wänden pflegen, können Pflegegeld beantragen. Im Todesfall des Gepflegten muss dieses für die Beerdigungskosten verwendet werden, hat das Bundessozialgericht entschieden.

Zeitpunkte der Zahlung und des Todes sind entscheidend

Wird das Pflegegeld noch vor dem Tod des Betroffenen auf dessen Konto eingezahlt, gilt es als Teil des Nachlasses und muss für dessen Beerdigung aufgewandt werden. So hat das Bundessozialgericht in Kassel in seinem Urteil (B 8 SO 8/19) entschieden.

Im konkreten Fall handelte es sich um eine Frau, die ihren Ehemann bis zu dessen Tod pflegte. Nach am Todestag war eine Zahlung des Pflegegeldes auf das Gemeinschaftskonto der Eheleute eingegangen. Nach dem Urteil stehe das Pflegegeld der Frau jedoch nur zur freien Verfügung, wenn es erst nach dem Todeszeitpunkt des Gepflegten auf das Konto gebucht wurde. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg soll nun prüfen, ob das tatsächlich der Fall war.

Art des Kontos spielt entscheidende Rolle

Wird das Pflegegeld auf ein Konto des Gepflegten gezahlt, zählt es im Falle seines Todes unweigerlich zu dessen Nachlass. Wird es aber auf ein Gemeinschaftskonto eingezahlt, zählt dessen Guthaben und damit auch das Pflegegeld nur zur Hälfte zum Nachlass des Verstorbenen und die andere Hälfte zum Vermögen des Ehepartners.

Wird das Pflegegeld erst nach dem Zeitpunkt des Todes auf das Gemeinschaftskonto gezahlt, gehört es vollständig zum Vermögen der Frau, da der Anspruch in sogenannter Sonderrechtsnachfolge auf den Ehepartner übergeht. Dann müsste der Pflegegeldbetrag nur dann für die Beerdigung aufgebracht werden, wenn der Schonbetrag von 5.000 Euro durch die Beerdigungskosten überschritten wird.

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