Pflege: Umsatzsteuer für Leistungen aus einem Persönlichem Budget müssen nicht gezahlt werden

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Betreuungs- und Pflegeleistungen, die Betroffene aus ihrem „Persönlichen Budget“ bezahlen, sind umsatzsteuerfrei. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Donnerstag, 15. Mai 2025, veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: V R 1/22). Zur Begründung erklärten die Münchener Richter, das Budget setzte sich aus von den Sozialträgern bewilligten Beträgen zusammen, so dass diese wirtschaftlich für die Leistungen aufkämen.

Das Persönliche Budget soll die Selbstbestimmung behinderter oder pflegebedürftiger Menschen stärken. Es pauschaliert und bündelt daher die Leistungen, die Betroffenen sonst jeweils einzeln von den verschiedenen Sozialträgern zustünden. Mit ihrem Budget können diese Menschen dann selbst über das Geld verfügen.

Umsatzsteuer für Leistungen aus einem „Persönlichem Budget“?

Klägerin im Streitfall war ein Unternehmen aus Hessen, das Fach- und Assistenzleistungen für Menschen mit psychischen Erkrankungen, Suchterkrankungen oder geistiger Behinderung anbietet. Die Kunden bezahlten diese Leistungen aus ihrem persönlichen Budget, das ihnen der Hessische Landeswohlfahrtsverband als überörtlicher Sozialhilfeträger bewilligt hatte.

Das Finanzamt meinte, das Unternehmen müsse bei seinen Kunden Umsatzsteuer erheben und an das Finanzamt abführen. Nach den gesetzlichen Vorgaben sind Pflege- und Betreuungsleistungen eines Unternehmens von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie zumindest zu 25 Prozent von den Kranken- oder Sozialkassen bezahlt werden. Hier rechne das Unternehmen ja aber direkt mit seinen Kunden ab, so das Finanzamt.

BFH: Indirekt bezahlen auch hier die Sozialträger

Dennoch sind hier die Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung im Grundsatz erfüllt, urteilte nun der BFH. Denn das Persönliche Budget setze sich aus Geldern der Sozialträger zusammen. Diese bestimmten auch, wofür das Geld ausgegeben werden kann.

Nur die Auswahl der Anbieter und deren Bezahlung sei den Betroffenen als „Beauftragten“ übertragen. Das ändere aber nichts daran, dass wirtschaftlich die Sozialkassen für die bestellten Leistungen aufkommen. Bei der 25-Prozent-Quote seien sie daher mit zu berücksichtigen.

Im Streitfall hatte das Finanzgericht Baden-Württemberg allerdings noch nicht geprüft, ob das Unternehmen tatsächlich nur von den Sozialträgern zu finanzierende Leistungen abgerechnet hatte. Dies muss das Finanzgericht nun noch nachholen.