Eine Betriebsrente wegen Erwerbsminderung muss auf Antrag rückwirkend bezahlt werden. Mit dieser Entscheidung erklärte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf eine dem entgegen gesetzte Klausel einer Pensionskasse für unwirksam, denn sie benachteilige unangemessen der Arbeitnehmer. (6 Sa 983/16)
Die betriebliche Altersversorgung greift nicht nur als Altersrente, sondern auch bei Erwerbsminderung. In dem konkreten Fall ging es darum, ob die zuständige Pensionskasse verpflichtet ist, eine solche Rente auch rückwirkend auszuzahlen.
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Gesetzliche Rente gilt rückwirkend
Der Arbeitnehmer schied 2005 vorzeitig aus dem Betriebsleben aus. Zuvor hatte er einen Anspruch auf Betriebsrente gegenüber der Pensionskasse durch seine Beschäftigung in der Firma erworben. Die Deutsche Rentenversicherung bewilligte ihm im November 2015 rückwirkend eine gesetzliche Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.
Betriebsrente ja, aber nicht rückwirkend
Nach der Bestätigung seiner Erwerbsminderung beantragte er im selben Monat eine entsprechende Betriebsrente. Die Pensionskasse bewilligte ihm diese zwar, abwer nicht rückwirkend, sondern erst ab dem November 2015.
Pensionskasse verweist auf Versicherungsbedingungen
Arbeitgeber und Pensionskasse verweisen auf eine Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Dort war festgelegt, das „die Leistungen unter Vorlage der vom Vorstand verlangten Nachweise schriftlich bei der Pensionskasse zu beantragen sind“. Zudem würden die Leistungen „monatlich nachträglich erbracht werden“, also ab dem ersten Tag des Monats, in dem der Rentenantrag bei der Pensionskasse eingeht.
Gericht erklärt Bestimmung für ungültig
Der Arbeitnehmer klagte vor dem Arbeitsgericht, und es ging in die zweite Instanz, vor das Landesarbeitsgericht Düsseldorf. Dieses gab ihm Recht und stützte seinen Anspruch auf eine rückwirkende Betriebsrente wegen Erwerbsminderung für 33 Monate und insgesamt 21.783,96 Euro brutto.
Wie begründete das Gericht seine Entscheidung?
Die Richter erklärten, es sei zwar grundsätzlich zulässig, für die Gewährung einer Betriebsrente von vorzeitig ausgeschiedenen Mitarbeitern einen Antrag zu verlangen. Es sei aber unangemessen, dafür eigenständig Nachweise zu verlangen, denn dies benachteilige Arbeitnehmer unangemessen. Das Gleiche gelte für eine erst ab dem Monat der Antragstellung ausgezahlte Betriebsrente.
Arbeitnehmer ist abhängig von der zügigen Arbeit der Versicherung
Die Mussvorschrift mache den Beginn der Rentenberechtigung davon abhängig, wie zügig und sorgfältig ein Sachbearbeiter bei der Rentenversicherung beziehungsweise ein Amts- oder Werkarzt im konkreten Fall arbeite.
Interesse des Arbeitnehmers überwiegt
Diesem Nachteil für den Arbeitnehmers stehe kein schützenswertes Interesse der Pensionskasse entgegen. Das berechtigte Interesse der Pensionskasse, Leistungen nur bei nachgewiesener Erwerbsminderung auszuzahlen erfordere keine Vorlage von Nachweisen. Deshalb seien die entsprechenden Regelungen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen unwirksam. Der Arbeitnehmer hatte also einen Anspruch auf rückwirkende Auszahlung der Betriebsrente.