Obdachloser klagte auf Unterbringung in eine Ferienwohnung

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Ein betroffener Obdachloser klagte gegen die menschenunwürdige Unterbringung in einer Obdachlosenunterkunft. Das Verwaltungsgericht Weimar hat dem Kläger Recht gegeben. Allerdings sprach das Gericht dem Betroffenen keinen Anspruch auf Unterbringung in einer Ferienwohnung zu – auch wenn die derzeitige Unterbringung menschenunwürdig sei. Allerdings müsse die Einrichtung einen geschützten Bereich, eine Kochstelle und eine ganztägige Unterbringung gewährleisten.

Obdachlosenunterkunft muss geschützte Sphäre bieten

Obdachlose Menschen haben regelmäßig Anspruch auf eine beheizbare Unterkunft mit notdürftiger Möblierung und Kochgelegenheit.

Die Möglichkeit, sich ganztägig in der Unterkunft aufzuhalten, entspricht dabei einer menschenwürdigen Unterbringung, entschied das Verwaltungsgericht Weimar in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss vom 6. März 2023 (Az.: 1 E 302/23 We). Wie und wo genau der Obdachlose untergebracht wird, liege aber im Ermessen der Kommune, in der er sich aufhält, so die Richter.

So müsse der Landkreis Nordhausen einen Obdachlosen vorübergehend in einer Obdachlosenunterkunft „menschenwürdig“ unterbringen. Dabei müssten Mindestanforderungen eingehalten werden. So müsse die Unterkunft im Winter ausreichend beheizbar sein.

Eine Waschgelegenheit und ein WC müssten ebenso vorhanden sein wie eine Kochgelegenheit und eine notdürftige Möblierung wie ein Bett und ein Schrank. Eine elektrische Beleuchtung muss ebenfalls gewährleistet sein.

Verwaltungsgericht Weimar: Kochstelle sollte vorhanden sein – Wohnungslose müssen sich ganztägig aufhalten können

Die Betroffenen müssten auch die Möglichkeit haben, sich „ganztägig in der Unterkunft aufzuhalten“, forderte der Verwaltungsgerichtshof. Außerdem müsse ihnen „ganztägig ein geschützter Bereich“ zur Verfügung stehen.

Diesen Anforderungen sei der Landkreis nicht nachgekommen. Die angebotene Notunterkunft habe nicht einmal über eine Kochgelegenheit verfügt. Eine solche Unterbringung sei allenfalls für wenige Tage zulässig.

Schwankungen bei erhöhtem Unterbringungsbedarf akzeptabel

Allerdings sei auch die Ausstattung einer menschenwürdigen Unterkunft Schwankungen unterworfen. So könne ein plötzlich erhöhter Unterbringungsbedarf von Flüchtlingen aus Kriegsgebieten vorübergehend zu geringeren Anforderungen führen. Den zuständigen Behörden stehe insoweit ein Beurteilungsspielraum zu. Sie könne entscheiden, wie und wo sie einen Obdachlosen unterbringe.

Der wohnsitzlose Antragsteller könne daher nicht verlangen, in einer Ferienwohnung untergebracht zu werden, betonte das Verwaltungsgericht. Dieses hatte der Kläger aufgrund der menschenunwürdigen Zustände in der Obdachlosenunterkunft in der Obdachloseneinrichtung versucht einzuklagen. fle/mwo/sb