Eine in einem Sozialplan vorgesehene zusätzliche Abfindung für schwerbehinderte Arbeitnehmer darf ältere Betroffene nicht davon ausschließen.
Soll die zusätzliche Abfindung Nachteile für schwerbehinderte Arbeitnehmer bei der späteren Jobsuche ausgleichen, steht die Zahlung sowohl jüngeren als auch älteren Betroffenen zu, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem am Freitag, 3. Februar 2023, veröffentlichten Urteil (Az.: 1 AZR 129/21).
Dies gelte auch dann, wenn der Sozialplan insgesamt für jeden Arbeitnehmer maximal 75.000 Euro vorsieht, so das Gericht.
Gleichbehandlung bei Extra-Abfindung für Schwerbehinderte
Damit bekam der aus Bayern stammende schwerbehinderte Kläger recht. Sein Arbeitgeber hatte wegen einer Werksschließung zahlreichen Beschäftigten kündigen müssen. Zusammen mit dem Betriebsrat hatte er sich auf einen Sozialplan geeinigt, der Abfindungszahlungen an die gekündigten Arbeitnehmer vorsah.
Deren Höhe richtete sich unter anderem nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit, dem Einkommen und dem Alter. Für schwerbehinderte Arbeitnehmer mit einem Grad der Behinderung (GdB) von über 50 war eine zusätzliche Abfindung in Höhe von 2.000 Euro vorgesehen. Die Abfindungshöhe war insgesamt auf 75.000 Euro pro Arbeitnehmer gedeckelt.
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Extra-Abfindung wurde nicht berücksichtigt
Allein schon wegen der langen Betriebszugehörigkeit und der Einkommenshöhe hatte der Kläger die Abfindungshöchstsumme von 75.000 Euro erreicht. Die 2.000 Euro Extra-Abfindung für schwerbehinderte Beschäftigte wurden bei ihm daher nicht berücksichtigt.
Dies stelle aber eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung aufgrund seines Alters dar, so der Mann. Jüngere behinderte Kolleginnen und Kollegen würden die Zusatzabfindung erhalten, ältere wegen ihrer oft langen Betriebszugehörigkeit und damit ihrem höheren Abfindungsanspruch aber nicht.
Der Arbeitgeber lehnte die Zahlung der zusätzlichen Abfindung ab. Der Sozialplan sehe eine Abfindungshöchstsumme vor, die auch die Abfindung für schwerbehinderte Arbeitnehmer umfasse, meinte er.
Gedeckelte Abfindung im Sozialplan kann überschritten werden
Doch das BAG gab dem schwerbehinderten Kläger mit Urteil vom 11. November 2022 recht. Zwar dürfe der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat wegen der begrenzten finanziellen Mittel in einem Sozialplan eine Höchstsumme für Abfindungen vorsehen.
Allerdings müsse innerhalb einer Gruppe von Beschäftigten jeder gleichbehandelt werden. Hier bestehe jedoch eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der abfindungsberechtigten schwerbehinderten Arbeitnehmer, so das BAG.
So solle die Zusatzzahlung spezifische Nachteile schwerbehinderter Beschäftigter bei der Jobsuche ausgleichen. Gerade ältere schwerbehinderte Beschäftigte mit langer Betriebszugehörigkeit hätten es dabei besonders schwer, wieder auf dem Arbeitsmarkt Fuß zu fassen.
Der Zweck der Zusatzabfindung für Schwerbehinderte, diesen Nachteil auszugleichen, werde jedoch nicht erfüllt, wenn der Kläger die Zahlung wegen der gedeckelten Gesamtabfindungssumme nicht erhält. fle
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