Nur eingeschränktes Elterngeld für Ausländer aus Drittstaaten – Urteil

Lesedauer 2 Minuten

Beantragen Ausländer aus Drittstaaten bei der Ausländerbehörde erstmals einen Aufenthaltstitel und dürfen sie bis zur Entscheidung darüber noch nicht arbeiten, haben sie keinen Anspruch auf Elterngeld.

Es ist zulässig, den Anspruch auf Elterngeld davon abhängig zu machen, dass der Ausländer arbeiten und sich voraussichtlich dauerhaft in Deutschland aufhalten darf, entschied das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in Stuttgart in einem am Dienstag, 16. Juli 2024, veröffentlichten Urteil (Az.:L 11 EG 3069/23).

Im konkreten Fall ging es um eine aus Albanien stammende Mutter, die im Raum Freiburg lebt. Sie hatte bei der Ausländerbehörde erstmals einen Aufenthaltstitel beantragt. Bis zur Entscheidung hierüber hatte ihr die Behörde eine sogenannte Fiktionsbescheinigung ausgestellt, die ihr vorläufig den Aufenthalt in Deutschland erlaubte. Eine Erwerbstätigkeit war ihr noch nicht gestattet.

Als die Frau für ihre 2021 geborene Tochter Elterngeld beantragte, wurde ihr Antrag abgelehnt. Die Fiktionsbescheinigung allein genüge nicht, um Elterngeld zu erhalten, so die Begründung der Elterngeldstelle.

LSG Stuttgart: Aufenthaltstitel mit Arbeitserlaubnis Voraussetzung

Das LSG wies die dagegen gerichtete Klage mit Urteil vom 23. Januar 2024 ab.

Nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerinnen und Ausländer könnten Elterngeld erhalten, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis, eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit von mindestens sechs Monaten berechtigt.

Auch bei Vorliegen einer Fiktionsbescheinigung kann ein Elterngeldanspruch bestehen, so das LSG. Dies gelte jedoch nur, wenn der Ausländer bereits zuvor einen Aufenthaltstitel besessen und rechtzeitig vor dessen Ablauf eine Verlängerung beantragt habe.

In diesem Fall gelte der bisherige Aufenthaltstitel einschließlich der Arbeitserlaubnis als fortbestehend. Es sei dann davon auszugehen, dass sich der Ausländer voraussichtlich dauerhaft in Deutschland aufhalten werde.

Im Streitfall habe die Klägerin jedoch erstmals einen Aufenthaltstitel beantragt. Die bis zur Entscheidung ausgestellte Fiktionsbescheinigung bescheinigte ihr zwar vorläufig den rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland, berechtigte sie aber nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

Da der dauerhafte Aufenthalt noch ungewiss sei und sie nicht arbeiten dürfe, habe der Gesetzgeber in diesem Fall das Elterngeld ausschließen dürfen. Denn das Elterngeld solle insbesondere Eltern fördern, die ihre Erwerbstätigkeit zugunsten des Kindes unterbrechen oder reduzieren.

Zudem habe der Gesetzgeber mit dem Elterngeld eine „nachhaltige Bevölkerungsentwicklung in Deutschland fördern“ wollen. Es sei daher ein legitimer Zweck, die Leistung nur solchen, aus Drittstaaten stammenden Eltern zu gewähren, die sich voraussichtlich dauerhaft in Deutschland aufhalten werden. fle