Der oft zitierte Satz „Krankengeld sind 90 % vom Netto“ ist nur die halbe Wahrheit. Gesetzlich Versicherte erhalten im Krankheitsfall grundsätzlich 70 Prozent ihres regelmäßigen Bruttoeinkommens – allerdings höchstens 90 Prozent des letzten Nettogehalts.
Die 90 Prozent sind also eine Deckelung: Immer wenn 70 Prozent vom Brutto rechnerisch höher wären, wird auf 90 Prozent vom Netto begrenzt. Rechtsgrundlage ist § 47 SGB V; Verbraucherportale und Krankenkassen erklären die Praxis übereinstimmend.
Wer überhaupt Krankengeld bekommt – und ab wann
Krankengeld gibt es für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), die wegen Arbeitsunfähigkeit nach sechs Wochen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber weiterhin ausfallen.
Diese Leistung wird für dieselbe Erkrankung längstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren gewährt; praktisch bedeutet das in der Regel bis zu 72 Wochen reines Krankengeld nach den ersten sechs Wochen Lohnfortzahlung.
Wann es in der Praxis wirklich 90 % sind
In vielen Fällen liegt die Auszahlung exakt bei 90 Prozent des Netto, weil die Brutto-Rechnung höher wäre und damit am Nettodeckel „anstößt“.
Beispielrechnungen von Krankenkassen und Ratgebern zeigen: Verdient eine Angestellte 3.000 Euro brutto bei rund 2.000 Euro netto, wären 70 Prozent vom Brutto 2.100 Euro; zulässig ausgezahlt werden aber höchstens 90 Prozent vom Netto, also rund 1.800 Euro (vor Abzügen zur Sozialversicherung). Genau dann „bekommt man 90 %“.
Kinderkrankengeld: Hier sind 90 % die Regel – teils sogar 100 %
Beim Kinderkrankengeld – also wenn Eltern wegen eines kranken Kindes der Arbeit fernbleiben – beträgt die Leistung regulär 90 Prozent des entgangenen Nettoarbeitsentgelts.
Wurden in den vergangenen zwölf Monaten beitragspflichtige Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld gezahlt, steigt der Satz auf 100 Prozent des Netto. Auch hier gilt eine kalendertägliche Höchstgrenze, die jährlich angepasst wird. Für 2025 nennen Kassen einen Tageshöchstbetrag von 128,63 Euro.
Selbstständige: 70 % ohne 90 %-Deckel
Selbstständige in der GKV erhalten Krankengeld nur, wenn ihr Tarif dies vorsieht. Bei ihnen beträgt das Krankengeld 70 Prozent des Arbeitseinkommens; eine Begrenzung auf 90 Prozent des Netto ist gesetzlich nicht vorgesehen. Das unterscheidet sie von versicherten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.
Obergrenzen und Kappungen
Die Leistung ist zusätzlich durch eine allgemeine Höchstgrenze je Kalendertag gedeckelt; sie leitet sich aus der Beitragsbemessungsgrenze ab und wird jährlich neu festgelegt.
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Für 2025 liegt das maximale Krankengeld – sowohl beim eigenen Krankengeld als auch beim Kinderkrankengeld – bei bis zu 128,63 Euro pro Tag. Wer sehr gut verdient, erreicht daher die Kappung unabhängig von der 90 %-Grenze.
Was vom Bruttobetrag noch abgeht
Vom berechneten Brutto-Krankengeld zieht die Kasse den Versichertenanteil zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung ab. Beiträge zur Krankenversicherung fallen während des Krankengeldbezugs in der Regel nicht an, es sei denn, es bestehen zusätzliche beitragspflichtige Einkünfte.
Steuerlich ist das Krankengeld zwar selbst steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt und kann damit den persönlichen Steuersatz erhöhen.
So wird gerechnet – ein Orientierungsrahmen
Die Kasse ermittelt das sogenannte Regelentgelt aus dem letzten abgerechneten Lohnzeitraum und prüft dann, welcher Betrag niedriger ist: 70 Prozent vom Brutto oder 90 Prozent vom Netto.
Anschließend werden die genannten Sozialabgaben abgezogen; ausgezahlt wird das Netto-Krankengeld für jeden Kalendertag der Arbeitsunfähigkeit, also inklusive Wochenenden und Feiertagen. Beispielrechner und ausführliche Rechenwege stellen Kassen und neutrale Ratgeber zur Verfügung.
„90 % Krankengeld“ erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer immer dann, wenn die Grundformel von 70 Prozent des Bruttos zu einem höheren Ergebnis führen würde; die Leistung wird dann auf 90 Prozent des Nettos begrenzt.
Eltern bekommen im Rahmen des Kinderkrankengeldes regelmäßig 90 Prozent des Netto, bei vorangegangenen Einmalzahlungen sogar 100 Prozent – jeweils bis zum gesetzlichen Tagesmaximum.
Selbstständige mit Krankengeldanspruch erhalten 70 Prozent des Arbeitseinkommens ohne 90 %-Deckel. In allen Fällen sind die Abzüge zur Sozialversicherung und der Progressionsvorbehalt zu beachten.
Hinweis: Höhe und Grenzen (z. B. Tageshöchstbetrag) werden jährlich angepasst. Maßgeblich sind immer die Angaben Ihrer Krankenkasse und der aktuelle Gesetzesstand.




