LSG München: Auch privates Pflegegeld vor Pfändung geschützt

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Privatversicherer darf Pflegegeld mit Beitragsschulden aufrechnen

Eine private Pflegeversicherung darf Pflegegeld-Ansprüche des Versicherten mit eventuellen Beitragsrückständen verrechnen. Ansonsten ist aber wie das gesetzliche auch das private Pflegegeld vor einer Pfändung geschützt, wie das Bayerische Landessozialgericht (LSG) in München in einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 28. März 2019 entschied (Az.: L 5 P 81/16).

Im Streitfall bewilligte die private Pflegeversicherung ein monatliches Pflegegeld in Höhe von 316 Euro. Zu Beginn rechnete die Versicherung dies allerdings mit Beitragsrückständen in Höhe von 1.677 Euro auf.

Die Klage hiergegen blieb vor dem Sozialgericht Würzburg und nun auch vor dem LSG München ohne Erfolg. Zwar unterliege das Pflegegeld grundsätzlich dem Pfändungsschutz, weil es einen „krankheitsbedingten Mehraufwand” abdecken soll. Diese für das gesetzliche Pflegegeld herrschende Meinung müsse auch für das private Pflegegeld gelten.

Ein Aufrechnungsverbot bestehe deswegen aber noch nicht automatisch, sondern nur, wenn der Versicherte auf Sozialhilfe angewiesen ist oder durch die Aufrechnung in den Sozialhilfebezug rutschen würde. Das aber sei hier im streitigen Zeitraum nicht der Fall gewesen.

Auch dass die Klägerin für sich ein Pfändungsschutzkonto eingerichtet hatte, hindere nicht an einer Aufrechnung. Denn ein solches Konto schütze nur Gelder, die tatsächlich dort eingehen. Die aufgerechneten Leistungsansprüche würden ja aber gerade nicht ausbezahlt.

Am 5. Dezember 2018 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden, dass auch private Krankenversicherer im sogenannten Notlagentarif Leistungsansprüche mit alten Beitragsschulden verrechnen dürfen (Az.: IV ZR 81/18, JurAgentur-Meldung vom 28. Dezember 2018).

Das LSG München betonte in seinem neuen Urteil, dass der private Pflegeversicherer hier zu Recht nur mit den Beitragsrückständen aus der Pflegeversicherung aufgerechnet hat. Eine Aufrechnung auch mit Rückständen in der mit der Pflegeversicherung verbundenen privaten Krankenversicherung wäre danach wohl unzulässig. mwo/fle