10 Gründe warum das Pflegegeld ruht, gekürzt oder ganz eingestellt wird

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Wer zu Hause gepflegt wird und Pflegegeld erhält, verlässt sich in aller Regel auf diesen monatlichen Betrag – er sichert die Unterstützung durch Angehörige, Bekannte oder selbst organisierte Hilfen. Umso größer ist der Schreck, wenn ein Schreiben der Pflegekasse ins Haus flattert, in dem „Ruhen“, „Kürzung“ oder sogar „Einstellung“ des Pflegegeldes angekündigt wird.

Pflegegeld gibt es nur, wenn häusliche Pflege tatsächlich organisiert und sichergestellt ist – und nicht parallel noch einmal in anderen Versorgungsformen bezahlt werden soll. Genau hier setzen die verschiedenen Konstellationen an, in denen das Pflegegeld zeitweise wegfällt oder sich verringert.

Tabelle: 10 Gründe warum das Pflegeggeld ruht, gekürzt oder eingestellt wird

Grund Erklärung
Beratungseinsatz nicht abgerufen Bei Pflegegrad 2 und 3 muss alle 6 Monate, bei Pflegegrad 4 und 5 alle 3 Monate ein Beratungseinsatz zu Hause stattfinden. Wird dieser trotz Erinnerung nicht durchgeführt bzw. der Nachweis nicht an die Pflegekasse geschickt, wird das Pflegegeld zunächst zur Hälfte gekürzt und bei weiterem Ausbleiben vollständig eingestellt, bis der Beratungseinsatz nachgeholt ist.
Pflege nicht sichergestellt (Sachleistungspflicht) Stellt die Fachkraft beim Beratungseinsatz fest, dass faktisch niemand pflegt oder die Versorgung nicht ausreicht, kann die Pflegekasse das Pflegegeld einstellen und auf Sachleistungen (Pflegedienst) umstellen. Die häusliche Pflege gilt dann als nicht sichergestellt, das Geld wird nicht mehr an die pflegebedürftige Person gezahlt.
Pflegegrad herabgestuft oder aberkannt Verbessert sich der Gesundheitszustand, etwa nach Operation, Reha oder Therapie, kann der Pflegegrad bei einer Nachbegutachtung herabgesetzt oder ganz entzogen werden. Mit einem niedrigeren Pflegegrad wird auch weniger Pflegegeld gezahlt, bei Aberkennung des Pflegegrades entfällt das Pflegegeld vollständig.
Langer Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalt Während eines vollstationären Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalts wird das Pflegegeld nur für die ersten 4 Wochen weitergezahlt. Ab dem 29. Tag ruht das Pflegegeld, bis die pflegebedürftige Person wieder nach Hause entlassen ist. Für die ruhende Zeit erfolgt keine Nachzahlung.
Stationäre Kurzzeitpflege Bei Kurzzeitpflege in einer stationären Einrichtung wird das Pflegegeld für bis zu 8 Wochen nur in halber Höhe gezahlt. Der erste und der letzte Tag der Kurzzeitpflege werden in voller Höhe vergütet, dazwischen ist das Pflegegeld reduziert. Nach Ende der Kurzzeitpflege lebt der volle Anspruch wieder auf.
Verhinderungspflege über mehrere Tage Wenn die Hauptpflegeperson Urlaub hat, krank ist oder aus anderen Gründen länger als 8 Stunden am Tag verhindert ist und Verhinderungspflege in Anspruch genommen wird, wird das Pflegegeld für diese tageweise Verhinderungspflege bis zu einer bestimmten Dauer auf die Hälfte reduziert. Der erste und der letzte Tag eines zusammenhängenden Zeitraums werden voll gezahlt, die Zwischentage nur hälftig.
Fehlende Mitwirkung bei Begutachtungen Wer einen Pflegegrad beantragt oder eine Überprüfung bekommt, muss an der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst mitwirken. Werden Termine wiederholt nicht wahrgenommen oder der Zugang zur Wohnung dauerhaft verweigert, kann die Pflegekasse die Leistungen wegen fehlender Mitwirkung kürzen oder einstellen, bis die Begutachtung möglich ist.
Todesfall der pflegebedürftigen Person Verstirbt die pflegebedürftige Person, wird das Pflegegeld noch bis zum Ende des Sterbemonats gezahlt. Ab dem Folgemonat entfällt der Anspruch vollständig. Bereits für spätere Monate zu viel gezahltes Pflegegeld kann von der Pflegekasse zurückgefordert werden.
Auslandsaufenthalt außerhalb der EU (länger als 6 Wochen) Bei einem Aufenthalt in einem Nicht-EU-Staat, etwa einem längeren Urlaub oder Besuch im Herkunftsland, wird das Pflegegeld grundsätzlich bis zu 6 Wochen weitergezahlt. Ab der 7. Woche ruht das Pflegegeld, bis die pflegebedürftige Person nach Deutschland zurückkehrt. Die Pflegekasse kann Nachweise wie Flugtickets oder Passstempel verlangen.
Untersuchungshaft oder Freiheitsstrafe Während Untersuchungshaft oder Strafhaft gilt der Aufenthalt in der Justizvollzugsanstalt nicht als häusliche Umgebung. Die Versorgung erfolgt über das Versorgungssystem der Anstalt. In dieser Zeit ruht das Pflegegeld und wird nicht weiter ausgezahlt. Erst nach der Entlassung kann der Anspruch bei fortbestehender Pflegebedürftigkeit wieder aufleben.

Pflegegeld – Leistungen für selbst organisierte häusliche Pflege

Pflegegeld nach § 37 SGB XI erhalten Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5, die zu Hause leben und ihre Pflege vor allem durch Angehörige, Freunde oder selbst organisierte Hilfskräfte sicherstellen. Die Leistung wird monatlich im Voraus gezahlt und ist zweckgebunden dafür gedacht, diese häusliche Pflege zu ermöglichen.

Seit der letzten Anpassung zum 1. Januar 2025 liegt das Pflegegeld beispielsweise bei 347 Euro monatlich in Pflegegrad 2, 599 Euro in Pflegegrad 3, 800 Euro in Pflegegrad 4 und 990 Euro in Pflegegrad 5.

Sobald sich an der Pflegesituation etwas ändert – etwa durch Klinikaufenthalte, Aufenthalte im Ausland, Veränderungen des Gesundheitszustands oder fehlende Mitwirkung – kann sich dies unmittelbar auf den Anspruch auswirken. Die nachfolgenden Abschnitte beleuchten die wichtigsten Fälle.

Verpflichtender Beratungseinsatz: Wenn die Kontrollbesuche ausbleiben

Wer ausschließlich Pflegegeld erhält und Pflegegrad 2 bis 5 hat, ist verpflichtet, in regelmäßigen Abständen einen Beratungseinsatz nach § 37 Absatz 3 SGB XI abzurufen.

Für Pflegegrad 2 und 3 ist mindestens alle sechs Monate ein solcher Beratungsbesuch vorgeschrieben, für Pflegegrad 4 und 5 alle drei Monate.

Die Beratung erfolgt in der häuslichen Umgebung (oder nach der Erstberatung auch per Video), die Kosten übernimmt vollständig die Pflegekasse. Ziel ist es, die Qualität der häuslichen Pflege zu sichern und pflegende Angehörige fachlich zu unterstützen.

Wird der Beratungseinsatz nicht fristgerecht nachgewiesen, haben Pflegekassen nicht nur die Möglichkeit, sondern sogar die Pflicht, das Pflegegeld zu kürzen – in der Praxis meist um 50 Prozent.

Erfolgt trotz Erinnerung weiterhin kein Nachweis, kann das Pflegegeld komplett eingestellt werden, bis ein Beratungstermin nachgeholt und der Nachweis eingereicht wurde.

Für Betroffene bedeutet das: Beratungseinsätze unbedingt im Kalender vermerken, frühzeitig Termine mit einem zugelassenen Pflegedienst oder einer Beratungsstelle vereinbaren und die Bescheinigung unverzüglich an die Pflegekasse schicken. Kommt es doch einmal zu Fristversäumnissen, lässt sich der Anspruch nach einem nachträglichen Einsatz wieder aufleben – aber eben erst ab dem Tag des nachgewiesenen Termins.

Wenn die Pflege nicht sichergestellt ist: Umstellung auf Pflegesachleistungen

Beim Beratungseinsatz wird nicht nur fachlich beraten, sondern auch geprüft, ob die häusliche Pflege tatsächlich stattfindet. Stellt die Pflegefachkraft fest, dass faktisch niemand pflegt oder dass die Versorgung ganz offensichtlich nicht ausreicht, muss sie dies an die Pflegekasse weitergeben.

In solchen Situationen kann die Pflegekasse die Auszahlung von Pflegegeld einstellen und stattdessen auf sogenannte Pflegesachleistungen umstellen. Dann wird ein ambulanter Pflegedienst eingeschaltet, der direkt mit der Kasse abrechnet; das Geld fließt nicht mehr an die pflegebedürftige Person oder die Angehörigen.

Hintergrund ist die Zweckbindung des Pflegegeldes: Es wird nur dafür gezahlt, dass häusliche Pflege eigenverantwortlich organisiert wird. Wenn diese Organisation nicht gelingt oder eine Gefährdungssituation vorliegt, darf die Kasse darauf hinwirken, dass professionelle Hilfe in Anspruch genommen wird.

Für Familien ist wichtig zu wissen: Es geht in solchen Fällen nicht um „Bestrafung“, sondern um den Schutz der pflegebedürftigen Person. Wer als Angehöriger Unterstützung braucht, sollte dies im Beratungsgespräch offen ansprechen – oft lassen sich dann Pflegedienste, Tagespflege oder andere Hilfen so kombinieren, dass Pflegegeld und Sachleistungen sinnvoll zusammenspielen.

Verbesserung des Gesundheitszustands: Herabstufung oder Wegfall des Pflegegrades

Pflegebedürftigkeit ist kein statischer Zustand. Nach Operationen, Reha-Maßnahmen oder intensiven Therapien kann sich der Gesundheitszustand erheblich bessern. Dann kann die Pflegekasse eine Wiederholungsbegutachtung anstoßen oder Versicherte stellen selbst einen Antrag auf Höher- oder Herabstufung.

Kommt der Medizinische Dienst bei der Begutachtung zu dem Ergebnis, dass der Hilfebedarf gesunken ist, kann der Pflegegrad herabgesetzt oder in Einzelfällen ganz aberkannt werden. Entsprechend sinkt das Pflegegeld – im Extremfall entfällt es vollständig, wenn die Kriterien für einen Pflegegrad nicht mehr erfüllt sind.

Die Praxis zeigt allerdings, dass Pflegekassen hier nicht beliebig entscheiden dürfen. So hat etwa das Landessozialgericht Hamburg klargestellt, dass eine Einstufung nicht allein deshalb aberkannt werden darf, weil sich eine Versicherte bei einem Hausbesuch einmal „flink bewegte“.

Entscheidend ist eine sorgfältige, am gesamten Alltag orientierte Gesamtbetrachtung.

Für Betroffene gilt: Wer mit einer Herabstufung oder Aberkennung nicht einverstanden ist, sollte das Gutachten genau prüfen, eine ausführliche Stellungnahme der behandelnden Ärzte einholen und innerhalb der Widerspruchsfrist Rechtsmittel einlegen.

Krankenhaus- und Reha-Aufenthalte: Nach vier Wochen ruht das Pflegegeld

Ein besonders häufiger Anlass für Verunsicherung sind längere Klinik- oder Reha-Aufenthalte. Das Gesetz ist hier relativ eindeutig: Während einer vollstationären Krankenhausbehandlung oder einer stationären Vorsorge- oder Reha-Maßnahme wird das Pflegegeld für die ersten vier Wochen weitergezahlt. Danach ruht der Anspruch.

Das bedeutet: Wer zwei oder drei Wochen im Krankenhaus ist, erhält sein Pflegegeld unverändert. Dauert der Aufenthalt sechs Wochen, fließt das Pflegegeld während der ersten vier Wochen weiter, ruht aber in Woche fünf und sechs. Eine Nachzahlung für die Ruhezeit erfolgt nicht – die Leistung lebt erst wieder ab dem Tag auf, an dem die pflegebedürftige Person nach Hause zurückkehrt.

Der Hintergrund ist klar: Während einer vollstationären Behandlung wird die Versorgung komplett durch Krankenhaus oder Reha-Einrichtung (und damit über Kranken- bzw. Pflegekasse) finanziert. Eine zusätzliche Zahlung von Pflegegeld für denselben Zeitraum würde eine doppelte Finanzierung darstellen, die der Gesetzgeber ausdrücklich ausschließen wollte.

Wichtig für Angehörige: Sobald klar ist, dass ein Klinikaufenthalt länger dauert, sollte man sich bei der Pflegekasse erkundigen, ab wann genau das Pflegegeld ruht und ab wann es nach der Entlassung wieder läuft. So lassen sich finanzielle Engpässe besser planen.

Kurzzeitpflege: Hälftiges Pflegegeld bei vorübergehender stationärer Unterbringung

Die stationäre Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI dient dazu, pflegebedürftige Menschen für einen begrenzten Zeitraum in einer Pflegeeinrichtung aufzunehmen – etwa nach einem Krankenhausaufenthalt, zur Entlastung der Angehörigen oder in Krisensituationen. Der Anspruch ist pro Kalenderjahr auf acht Wochen begrenzt.

Während der Kurzzeitpflege wird das Pflegegeld nicht vollständig ausgesetzt, sondern in halber Höhe weitergezahlt – und zwar für bis zu acht Wochen im Jahr. Der erste und der letzte Tag der Kurzzeitpflege werden dabei in voller Höhe vergütet, nur für die Zwischentage erfolgt die Halbierung.

Seit dem 1. Juli 2025 gilt für Kurzzeit- und Verhinderungspflege ein gemeinsames Jahresbudget („Entlastungsbudget“) von 3.539 Euro, das flexibel für beide Leistungsarten eingesetzt werden kann.

Die Fortzahlung des hälftigen Pflegegeldes für bis zu acht Wochen bleibt dabei ausdrücklich bestehen.

Der Unterschied zum Krankenhausaufenthalt ist also deutlich: Während ab der fünften Woche Klinik das Pflegegeld komplett ruht, besteht in der Kurzzeitpflege ein Anspruch auf eine hälftige Weiterzahlung – ein wichtiger Baustein, um pflegende Angehörige finanziell handlungsfähig zu halten.
Verhinderungspflege: Wenn die Hauptpflegeperson tageweise ausfällt
Erkrankt die Hauptpflegeperson, fährt in den Urlaub oder ist aus anderen Gründen länger als acht Stunden am Tag verhindert, kann sogenannte Verhinderungspflege (Ersatzpflege) nach § 39 SGB XI in Anspruch genommen werden.

Wird Verhinderungspflege ganztägig genutzt, gilt sie als „tageweise“. Für diese Tage wird das Pflegegeld gekürzt: Es fließt grundsätzlich nur noch zur Hälfte, während der erste und der letzte Tag eines zusammenhängenden Verhinderungspflege-Zeitraums ungekürzt bleiben.

Entscheidend ist nämlich die zeitliche Grenze. Fällt die Pflegeperson nur stundenweise aus und die Verhinderung dauert weniger als acht Stunden, bleibt das Pflegegeld ungekürzt – diese stundenweisen Einsätze werden auch nicht auf das Wochenkontingent angerechnet.

Bis Ende Juni 2025 konnte Verhinderungspflege höchstens sechs Wochen pro Jahr genutzt werden. Seit dem 1. Juli 2025 wurde die Höchstdauer auf acht Wochen (56 Tage) angehoben – im Gleichklang mit der Kurzzeitpflege.

Parallel dazu wird das hälftige Pflegegeld nun ebenfalls für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr weitergezahlt.

Eine Besonderheit betrifft Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit Pflegegrad 4 oder 5: Für sie galt das Entlastungsbudget mit erweiterten Möglichkeiten bereits vorab ab 1. Januar 2024, wodurch Verhinderungs- und Kurzzeitpflege noch flexibler kombiniert werden konnten.

Für Familien bedeutet dies: Es lohnt sich, die Verhinderungspflege gezielt zu planen und zu dokumentieren – insbesondere, um die Tage mit hälftigem Pflegegeld von stundenweisen Einsätzen klar zu trennen.

Mitwirkungspflicht bei Begutachtungen: Wenn der Medizinische Dienst vor verschlossener Tür steht

Damit Pflegekassen Leistungen bewilligen oder weiterzahlen können, müssen sie wissen, wie hoch der tatsächliche Hilfebedarf ist. Grundlage dafür ist die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD) oder andere Gutachter.
Nach § 18a SGB XI hat die Untersuchung grundsätzlich im Wohnbereich der versicherten Person stattzufinden. Verweigert der Versicherte dieses Einverständnis, kann die Pflegekasse die beantragten Leistungen verweigern; für die Folgen fehlender Mitwirkung gelten die allgemeinen Vorschriften der §§ 65 und 66 SGB I.

In der Praxis heißt das: Bleiben Gutachtertermine wiederholt unentschuldigt aus oder wird der Zugang zum Wohnbereich dauerhaft verweigert, darf die Kasse nach schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen Anträge ablehnen oder bestehende Leistungen einstellen.

Gleiches gilt, wenn die Pflegekasse eine Wiederholungsbegutachtung zur Überprüfung des Pflegegrades anordnet und der Versicherte sich dauerhaft entzieht. Die Mitwirkungspflicht ist hier keine Formalie, sondern Voraussetzung dafür, dass die Kasse ihrer Aufgabe nachkommen kann, Leistungen bedarfsgerecht zu steuern.

Wer einen Termin aus Krankheitsgründen oder anderen wichtigen Gründen nicht wahrnehmen kann, sollte dies frühzeitig mitteilen und einen Ersatztermin vereinbaren. Damit lässt sich eine Einstellung der Leistungen in aller Regel vermeiden.

Pflegegeld im Todesfall: Weiterzahlung bis zum Ende des Sterbemonats

Wenn ein pflegebedürftiger Mensch verstirbt, stellt sich für Angehörige schnell die Frage, was mit dem Pflegegeld passiert. Die Regelung ist überraschend klar: Das Pflegegeld wird bis zum Ende des Kalendermonats gezahlt, in dem der Pflegebedürftige gestorben ist. Für diesen Monat erfolgt keine Rückforderung – selbst dann nicht, wenn der Tod bereits am Monatsanfang eingetreten ist.

Nur wenn die Kasse bereits versehentlich Pflegegeld für den Folgemonat überwiesen hat, kann sie diese überzahlte Leistung zurückfordern.

Für Angehörige ist wichtig: Anspruch für den Sterbemonat besteht nur, wenn in diesem Monat grundsätzlich ein Pflegegeldanspruch vorlag – war das Pflegegeld etwa wegen eines langen Krankenhausaufenthalts bereits am Monatsanfang zum Ruhen gebracht, kann dies Auswirkungen auf die Zahlung des vollen Monatsbetrags haben.

Gerade in der Trauerphase ist der Umgang mit solchen Formalitäten belastend. Umso hilfreicher ist es, frühzeitig mit der Pflegekasse Kontakt aufzunehmen und sich im Zweifel beraten zu lassen, etwa durch Pflegestützpunkte oder unabhängige Beratungsstellen.

Auslandsaufenthalte: Urlaub, Langzeit-Ausland und Unterschiede zwischen EU und Drittstaaten

Viele Pflegebedürftige möchten trotz Pflegebedürftigkeit reisen – etwa zu Verwandten ins Herkunftsland, in den Mittelmeerurlaub oder auf eine Kreuzfahrt. Für das Pflegegeld kommt es dann entscheidend auf Dauer und Ziel des Aufenthalts an.

Grundsätzlich ruht der Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung, solange sich Versicherte im Ausland aufhalten.

Eine wichtige Ausnahme gilt aber für vorübergehende Aufenthalte. Bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr kann das Pflegegeld (oder anteiliges Pflegegeld aus Kombinationsleistungen) auch im Ausland weitergezahlt werden, unabhängig davon, ob es sich um EU- oder Nicht-EU-Staaten handelt.

Bei Aufenthalten in Nicht-EU-Staaten – etwa der Türkei oder anderen beliebten Urlaubsländern – ruht das Pflegegeld ab der siebten Woche. Eine Nachzahlung für die Zeit des Ruhens gibt es nicht; der Anspruch lebt erst ab dem Tag wieder auf, an dem die pflegebedürftige Person nach Deutschland zurückkehrt.

Anders sieht es bei Aufenthalten im EU-/EWR-Raum und in der Schweiz aus. Hier kann das Pflegegeld aufgrund europäischer Koordinierungsregeln (insbesondere der Verordnung 883/2004) sogar bei dauerhaftem Aufenthalt weitergezahlt werden. Die Sachleistungen werden dann in der Regel vom Aufnahmestaat nach dessen Regelungen erbracht.

In der Praxis fordern Pflegekassen häufig Nachweise über Beginn und Ende des Auslandsaufenthalts – etwa Flugtickets, Buchungsbestätigungen oder Passstempel – und erwarten, dass Reisen vorab mitgeteilt werden.

Wer längere Auslandsaufenthalte plant, sollte unbedingt frühzeitig Kontakt zur Pflegekasse aufnehmen, die Beratungseinsätze im Blick behalten (Pflicht zur Beratung besteht grundsätzlich auch bei Auslandsaufenthalten) und sich zum Zusammenspiel mit Pflegeleistungen im Gastland informieren.

Untersuchungshaft und Freiheitsstrafe: Pflegegeld ruht im Gefängnis

Eine eher ungewöhnliche, im Alltag der Pflegekassen aber durchaus vorkommende Konstellation betrifft pflegebedürftige Menschen in Untersuchungshaft oder Strafhaft. Die Logik des Systems bleibt auch hier dieselbe: Pflegegeld wird für häusliche Pflege gezahlt – in Haft ist die Versorgung jedoch Aufgabe der Justizvollzugsanstalt, die über eigene medizinische und pflegerische Strukturen verfügt.

Während einer Haftzeit ruht das Pflegegeld daher. Es wird weder an die inhaftierte Person selbst noch an Angehörige ausgezahlt, die zuvor als Pflegepersonen fungierten. Erst mit Entlassung und Rückkehr in eine häusliche Umgebung kann die Leistung wieder aufleben, sofern weiterhin Pflegebedürftigkeit besteht und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Auch wenn dieser Fall selten ist, macht er deutlich, wie strikt der Gesetzgeber an den Bezug zur häuslichen Versorgung anknüpft: Wo diese Struktur wegfällt, entfällt fast immer auch der Anspruch auf Pflegegeld.

Fazit: Pflegegeld gezielt absichern – Kommunikation mit der Pflegekasse hilft
Die Beispiele zeigen, dass Pflegegeld kein „bedingungsloses“ Einkommen ist, sondern an konkrete Anforderungen gebunden bleibt: Es setzt eine funktionierende häusliche Pflege voraus, regelmäßige Beratungseinsätze, Mitwirkung bei Begutachtungen sowie die Beachtung von Sonderregeln bei Klinikaufenthalten, Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege, Auslandsreisen, Todesfällen und Haft.

Wer Pflegegeld bezieht, kann viel dafür tun, dass es nicht unnötig ruht oder gekürzt wird. Dazu gehört, Fristen und Schreiben der Pflegekasse sorgfältig zu lesen, Beratungstermine rechtzeitig zu vereinbaren, längere Abwesenheiten – ob Krankenhaus oder Ausland – frühzeitig mitzuteilen und bei Unklarheiten nachzufragen, statt die Post ungeöffnet liegen zu lassen.

Im Zweifel lohnt ein Gespräch mit Pflegestützpunkten, unabhängigen Beratungsstellen oder spezialisierten Pflegeberatern. Sie helfen dabei, die Spielräume der aktuellen Rechtslage zu nutzen – und genau die Leistungen zu erhalten, die einer pflegebedürftigen Person zustehen.