Kündigung: Personalgespräch kann neuen Krankheitsschub auslösen

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Gerade bei psychischen Erkrankungen können arbeitgeberseitige Änderungswünsche einen Rückfall auslösen. Kündigt die Arbeitnehmerin nach einem Personalgespräch und ist danach krank, sind Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit daher nicht automatisch angebracht, wie das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 10, August 2023 entschied.

Nach Zuteilung neuer Aufgabe Krankmeldung

Die Klägerin arbeitete als Controllerin und litt schon länger an einer psychischen Belastungsstörung. Anfang 2022 gab es ein Personalgespräch, bei dem es um einen Neuzuschnitt ihrer Aufgaben ging. Danach packte sie ihre Sachen zusammen, gab ihr neu erhaltenes Diensthandy wieder ab und äußerte sich gegenüber Kollegen, sie wolle sich krankschreiben lassen.

Am nächsten Tag reichte die Controllerin die Kündigung ein. Unterbrochen durch ihre noch offenen Urlaubstage war sie bis zum Ende der Kündigungsfrist krank, zuletzt in einer Klinik.

Das BAG hatte 2021 (Urteil Az.: 5 AZR 149/21) und dann nochmals im Dezember 2023 (Urteil vom 13. Dezember 2023 unf Az.: 5 AZR 137/23) entschieden, dass eine „passgenaue“ Krankschreibung bis zum Ende der Kündigungsfrist den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erschüttern kann.

Der Kölner Fall zeigt nun, dass dabei immer ein Blick auf den Einzelfall notwendig ist. Nicht immer reiche jedes Indiz aus, den hohen Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zu erschüttern.

Hier habe die Controllerin ihre Diagnosen „Anpassungsstörung“ und „depressive Episode“ offengelegt. „Selbst wenn aus dem Blickwinkel der Arbeitgeberin ein Personalgespräch ohne besondere emotionale Belastungen verläuft, kann die betroffene Arbeitnehmerin dies anders empfinden“, betonten hierzu die Kölner Richter.

LAG Köln: Personalgespräch kann neuen Krankheitsschub auslösen

Die Klägerin habe nachvollziehbar dargelegt, dass durch dieses Gespräch ihre depressive Störung akut wurde. Das zeige auch schon der Umstand, dass wenig später ein stationärer Klinikaufenthalt notwendig geworden sei. Auch dass sie angekündigt hatte, sich krankschreiben zu lassen, könne unter diesen Umständen den Beweiswert der AU-Bescheinigung nicht erschüttern.

Die Behauptung, die Krankschreibungen beruhten „auf Wut und Ärger“, zeige, dass auch die Arbeitgeberin von einer für die Klägerin belastenden „emotionalen Ausnahmesituation“ ausgehe.

Zudem habe es hier nicht einmal passgenaue AU-Bescheinigungen bis zum Ende der Kündigungsfrist gegeben. Denn die Zeit der Arbeitsunfähigkeit sei durch den Urlaub unterbrochen gewesen, und der Klinikaufenthalt habe über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus angedauert. Az.: 6 Sa 682/22

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