Kündigung: Normaler Angestellter erstritt 250.000 Euro Abfindung

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Dieser Fall ist mehr als ungewöhnlich. Nach einem Aufhebungsvertrag wurde einem Verwaltungsangestellten eine Abfindung von über einer Viertel Million Euro gezahlt. Der ehemalige Arbeitgeber, die Stadt Iserlohn, forderte nach Auszahlung die ungewöhnlich hohe Abfindung zurück. Vor dem Landesarbeitsgericht NRW scheiterte jedoch die Klage.

Abfindung im Rahmen eines Aufhebungsvertrages

Vor den Arbeitsgerichten werden im Rahmen von Kündigungsschutzklagen regelmäßig Abfindungen erwirkt, wenn die Kündigung aufgrund bestimmter, im Arbeitsrecht festgelegter Parameter, unwirksam ist.

Auch im Rahmen eines Aufhebungsvertrages werden regelmäßig Abfindungen gezahlt. Bei regulär Beschäftigten sind 5-stellige Summen nicht unüblich. In diesem Fall wurde allerdings über eine Viertel Million Euro gezahlt, die die Stadt Iserlohn nach Auszahlung jedoch zurückhaben wollte.

Ungewöhnlich hohe Abfindungssumme

Die Stadt Iserlohn hatte einem Arbeitnehmer im Rahmen eines Aufhebungsvertrages rund 265.000 EUR angeboten und überwiesen. Der ehemals Beschäftigte war allerdings kein Top-Manager, sondern ein “einfacher” Verwaltungsangestellter.

Als Beschäftigter war der Beklagte seit 2008 bei der Stadt Iserlohn angestellt. Er verdiente nach Tarif 3700 Euro brutto im Monat. Als es zum Streit mit dem Vorgesetzten kam, weil ein neues Schichtmodell eingeführt werden sollte, bot die Stadt dem Arbeitnehmer einen Auflösungsvertrag an.

Zusätzlich wurde der Verwaltungsangestellte für sieben Monate bei vollem Gehalt freigestellt. Zudem wurde im Rahmen des Aufhebungsvertrages eine Abfindung in Höhe von 250.000,00 € zuzüglich Steigerungsbeträgen bei vorzeitiger Beendigung angeboten.

Dieses Angebot nahm der Beklagte an. Sodann überwies die Stadt die volle Summe auf das Konto des Gekündigten. Später verlangte die Stadt das Geld zurück.

Die Staatsanwaltschaft schaltete sich ein

Weil diese Summe aber mehr als ungewöhnlich ist, folgte ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren, die Anordnung eines Vermögensarrests gegen den Beklagten in Höhe der Zahlung durch das Amtsgericht Hagen und das Eingreifen der Kommunalaufsicht.

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Doch damit nicht genug. Nach Angaben der Justiz wurde zudem gegen den in diesem Zusammenhang zurückgetretenen früheren Bürgermeister der Stadt Iserlohn, den damaligen Bereichsleiter Personal und den beklagten Arbeitnehmer eine Anklage wegen Untreue bzw. der Beilhilfe zur Untreue erhoben.

Arbeitsgericht Iserlohn wies Rückzahlung an

In erster Instanz zum parallel statgefundenen Strafverfahren gab das Arbeitsgericht der Stadt Iserlohn der Klage statt. Der Aufhebungsvertrag sei gemäß § 74 Abs. 3 Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) NRW unwirksam.

Die Stadt habe den Personalrat nicht ausreichend über die Inhalte des Aufhebungsvertrages – insbesondere zur ungewöhnlich hohen Abfindungssumme – informiert. Aus diesem Grund sei der Aufhebungsvertrag unwirksam und damit sei die Summe zurück zu überweisen.

Dagegen wehrte sich der Gekündigte und zog in Revision in die zweite Instanz vor das Landesarbeitsgericht. Nach einer kurzen mündlichen Urteilsbegründung folgte das Landesarbeitsgericht dem Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn nicht.

Kein Versäumnis des Angestellten

Es sei nicht das Versäumnis des Angestellten, wenn der Personalrat nicht ausreichend informiert worden wäre. Vielmehr sei hier die Stadt Iserlohn in der Verantwortung. Deshalb könne man sich hier nicht auf die darauf folgende Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrages berufen.

Es sei zudem nicht erkennbar, “dass der beklagte Arbeitnehmer mit dem Abschluss des Aufhebungsvertrages gegen Strafgesetze oder die guten Sitten verstoßen habe. Selbiges könne allein aus einer im Vergleich zu den Gepflogenheiten öffentlicher Arbeitgeber ungewöhnlich hohen Abfindung nicht gefolgert werden. Vielmehr habe dieser das ihm vorteilhaft erscheinende Angebot annehmen dürfen.”

Angestellter darf Abfidung behalten

Die Stadt Iserlohn habe damit keinen Anspruch auf Rückerstattung der Abfindung in Höhe von 250.000 EUR. Das Urteil (Aktenzeichen 6 Sa 903/21) ist rechtswirksam, da auch keine Revision vor dem Bundesarbeitsgericht zugelassen wurde.

Aufhebungsvertrag oder Kündigung: Immer beraten lassen

Wer gekündigt wurde oder wem ein Aufhebungsvertrag vorgelegt wird, sollte sich umgehend beraten lassen. Oft können hohe Abfindungssummen noch vor einer Klage in Verhandlungen erreicht werden. Hierbei ist wichtig, sich von versierten Anwälten für Arbeitsrecht beraten und unterstützen zu lassen. Die Anwälte z.B. von “Arbeitnehmer.Support” haben sich auf Arbeitnehmerrechte spezialisiert.

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