Krankengeld-Anrechnung beim Bürgergeld – es kommt darauf an

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Ein Urteil des Sozialgerichts Berlin (S 123 AS 2209/22) hat erneut die Frage zur Anrechnung von Krankengeld auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II), auch als Bürgergeld bekannt, aufgeworfen.

Die Frage, die zu Disposition stand: Wird das Krankengeld als laufende oder einmalige Einnahme angesehen? Warum das wichtig für die Anrechnung beim Bürgergeld ist, erläutern wir nun.

Unterscheidung zwischen laufender und einmaliger Einnahme?

In der Praxis kann es erhebliche Unterschiede machen, ob Krankengeld als „laufende“ oder „einmalige“ Einnahme gewertet wird.

Krankengeldzahlungen sind oft unregelmäßig und können lange auf sich warten lassen, was zu Unsicherheiten führt. Vor allem wenn die Krankengeldnachzahlung den monatlichen Bedarf eines Leistungsbeziehers übersteigt, stellt sich die Frage, wie das Jobcenter diese Einkünfte anrechnet.

Grundsätzlich sind Einkünfte aus Krankengeld nach SGB II anrechnungsfähig, doch die Art der Anrechnung wirkt sich unmittelbar auf den Leistungsanspruch aus.

  • Wenn das Krankengeld als laufende Einnahme gewertet wird, wird der Betrag anteilig auf mehrere Monate verteilt. Dies führt dazu, dass ein Leistungsbezug – auch wenn nur anteilig – in mehreren Monaten weiterbesteht.
  • Wird das Krankengeld hingegen als einmalige Einnahme gewertet, wird es einmalig im Monat der Zahlung angerechnet und kann den Leistungsanspruch für diesen Monat gänzlich eliminieren.

Sozialgericht Berlin: Einmalige oder laufende Einnahme?

Im Fall, der dem Sozialgericht Berlin (Az. S 123 AS 2209/22) vorlag, wurde Krankengeld als einmalige Einnahme angesehen.

Der Hintergrund: Das Jobcenter hatte das Krankengeld in einem Monat angerechnet, was für den Betroffenen dazu führte, dass in diesem Monat keine weiteren Leistungen nach SGB II gewährt wurden.

Wäre das Krankengeld hingegen als laufende Einnahme angesehen worden, hätte das Jobcenter den Betrag über sechs Monate verteilen müssen, was zu einem geringeren Abzug im Leistungsbezug geführt hätte.

Das Sozialgericht Berlin schloss sich in seiner Entscheidung der Auffassung des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG Bayern v. 28.02.2022 – L 7 AS 40/22 B ER) an und entschied, dass die Krankengeldnachzahlung im besagten Fall als einmalige Einnahme zu behandeln sei.

Das Gericht argumentierte, dass sich die Nachzahlung in einer einmaligen Leistung erschöpfe und deshalb nicht als laufende Einnahme auf mehrere Monate verteilt werden müsse.

Welche Konsequenzen hat dieses Urteil für Bürgergeld- Bezieher?

Für Leistungsbezieher, die Krankengeld nachträglich erhalten, kann dieses Urteil erhebliche Konsequenzen haben.

Wenn Krankengeld als einmalige Einnahme behandelt wird, bedeutet dies in der Praxis, dass das gesamte Krankengeld in einem Monat angerechnet wird und den monatlichen Bedarf häufig übersteigt.

Dies führt dazu, dass in diesem Monat kein oder nur ein stark verminderter Anspruch auf SGB-II-Leistungen besteht.

Besonders problematisch ist dies für Betroffene, deren Krankengeldnachzahlungen für längere Krankheitszeiten gelten und die eine erhebliche Summe auf einmal erhalten.

Durch die Anrechnung als einmalige Einnahme erhalten sie in dem betreffenden Monat keine Grundsicherungsleistungen. Sie können in den Folgemonaten, in denen sie keinen oder nur geringen Krankenlohn erhalten, finanziell in Schwierigkeiten geraten, da sie dann möglicherweise wieder auf Leistungen angewiesen sind, die durch die Nachzahlung nicht gedeckt werden.

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Abweichende Rechtsprechungen des Bundessozialgerichts

Die Entscheidung des Sozialgerichts Berlin steht nicht unangefochten. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (L 5 AS 1449/19) vertritt in einem vergleichbaren Fall eine andere Auffassung und betrachtet Krankengeldnachzahlungen eher als laufende Einnahme.

Das Bundessozialgericht (BSG) hat bisher keine abschließende Entscheidung zu dieser Problematik getroffen. Eine einheitliche Rechtsprechung durch das BSG könnte für Klarheit sorgen und den Sozialbehörden sowie den Betroffenen Rechtssicherheit geben.

Warum ist eine einheitliche Rechtsprechung notwendig?

Die uneinheitliche Behandlung von Krankengeld als laufende oder einmalige Einnahme führt in der Praxis zu Unsicherheiten für die Jobcenter sowie für die Betroffenen.