Können Bezieher von Bürgergeld Anspruch auf Kosten einer Haushaltshilfe beim Jobcenter geltend machen? Definitiv ja, wenn die Voraussetzungen vom Leistungsbezieher erfüllt werden.
Anspruchsgrundlage hierfür ist der Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II
Die Gesetzesbegründung nennt als Anwendungsfälle der Härtefallklausel des § 21 Abs. 6 SGB II n. F. beispielhaft die dauerhafte Notwendigkeit von Hygienemitteln bei bestimmten Erkrankungen, Putz- bzw. Haushaltshilfen für Rollstuhlfahrer sowie die Übernahme von Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts bei getrennt lebenden Eltern ( vgl. SG Stuttgart S 24 AS 3645/10 ER ).
Leistungen zur Haushaltshilfe sind als besonderer laufender Bedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II und nicht als Leistungen zur Pflege nach § 61 Abs. 1 SGB XII zu erbringen, wenn es sich um reine Leistungen zur Hauswirtschaftspflege handelt und kein Bedarf an Hilfe im Bereich der Grundpflege nach § 61 Abs. 5 Nr. 1 bis 3 SGB XII besteht.
Die Voraussetzungen für einen unabweisbaren Bedarf für eine Haushaltshilfe im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II können auch dann gegeben sein, wenn der Betroffene nicht auf den Rollstuhl angewiesen ist ( so ausdrücklich SG Berlin S 135 AS 1977/11 ). Auch wenn diese als Fallbeispiel in der Gesetzesbegründung genannt sind, ergibt sich keine entsprechende Begrenzung aus dem Gesetz.
Es ist nicht zu erkennen, warum eine geistige oder seelische Funktionsbeeinträchtigung als Grund für die Notwendigkeit der Haushaltshilfe ausgeschlossen sein soll. Dies widerspräche dem sozialrechtlichen Begriff der Behinderung.
Weitere Anspruchsgrundlage kann § 70 SGB 12 sein
Schwerbehinderte, in sinnlicher Wahrnehmung (Blindheit) eingeschränkte, alleinerziehende Mutter von 2 Kindern, mit denen sie alleine lebt, hat Anspruch auf Leistungen zur Weiterführung des Haushalts ( § 70 SGB 12 ). Sie beziehen Leistungen nach dem Bürgergeld.
Benötigte eine in sinnlicher Wahrnehmung (Blindheit) eingeschränkte, alleinerziehende Mutter von Kindern (Pflegegrad 1) Betreuung ihrer minderjährigen Kinder, weil sie mehrmals die Woche einer Dialysebehandlung bedarf, ergibt sich ein mittelbarer Anspruch auf Kinderbetreuung aus ihrem Anspruch auf Haushaltshilfe gem. § 70 SGB XII.
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Bescheid prüfenDanach sollen Personen mit eigenem Haushalt Leistungen zur Weiterführung des Haushalts erhalten, wenn weder sie selbst noch, falls sie mit anderen Haushaltsangehörigen zusammenleben, die anderen Haushaltsangehörigen den Haushalt führen können und die Weiterführung des Haushalts geboten ist.
Die Haushaltshilfe können auch für längere Zeit nicht nur vorübergehend erbracht werden, wenn durch die Leistungen die Unterbringung in einer stationären Einrichtung vermieden oder aufgeschoben werden kann.
Die Leistungen umfassen die persönliche Betreuung von Haushaltsangehörigen sowie die sonstige zur Weiterführung des Haushalts erforderliche Tätigkeit (LSG München, Beschluss v. 14.06.2023 – L 8 SO 105/23 B ER).
Kein Ausschluss von Leistungen nach § 70 SGB XII für Bezieher von Bürgergeld – Finanzierung einer Haushaltshilfe auch bei ALG II-Bezug
Denn § 5 Abs. 2 SGB II bzw. § 21 SGB XII schließt keine Leistungen nach dem Neunten Kapitel des SGB XII aus.
Der gegenüber dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II/ Bürgergeld gestellte Antrag eines Empfängers von Arbeitslosengeld II auf Erstattung der angemessenen Kosten für eine Pflegeperson ist auch als Antrag gegenüber dem Sozialhilfeträger zu verstehen.
Leistungsansprüche gegen den Sozialhilfeträger können dann schon ab Eingang des entsprechenden Antrags bei dem Träger der Grundsicherung bestehen ( BSG, Urteil vom 26.08.2008 – B 8/9b SO 18/07 R – zur Bewilligung einer Haushaltshilfe für Bezieher von Bürgergeld ).



