Kindergeld ab 25 Jahre bei Schwerbehinderung deutlich erleichtert

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Für den Kindergeldanspruch eines 25jährigen behinderten Kindes müssen Eltern nicht zwingend einen Schwerbehindertenausweis oder ein ärztliches Gutachten als Nachweis der Behinderung vorlegen.

Denn der Nachweis der Behinderung ist gesetzlich nicht geregelt, so dass auch ärztliche Bescheinigungen über dauerhafte gesundheitliche Beeinträchtigungen ausreichen können, stellte das Finanzgericht Hamburg in einem bekanntgegebenen und rechtskräftigen Urteil klar (Az.: 1 K 121/22). Dies gelte auch dann, wenn in den Bescheinigungen der Begriff „Behinderung“ gar nicht verwendet wird.

Kindergeld für behindertes Kind ab 25

Nach den gesetzlichen Bestimmungen können Eltern für ihr behindertes Kind Kindergeld erhalten, wenn dieses 25 Jahre oder älter ist. Voraussetzung hierfür ist, dass das Kind wegen einer „körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten“. Die Behinderung muss vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten sein.

Im Streitfall ging es um die 1987 geborene Tochter der Klägerin. Nach Begutachtungen durch den Sozialmedizinischen Dienst und Amtsärzten des Gesundheitsamtes besteht bei ihr seit 2009 eine eingeschränkte dauerhafte Erwerbsminderung aufgrund einer seelischen Beeinträchtigung.

Diese äußere sich in Angststörungen, einem sozialen Rückzugsverhalten und einer depressiven Grundstimmung. Eine Erwerbstätigkeit von mindestens 15 Stunden pro Woche sei für das erwachsene Kind nicht möglich, so die Amtsärzte, die auf eine „drohende seelische Behinderung“ verwiesen. Die Deutsche Rentenversicherung bewilligte 2017 der Tochter eine befristete volle Erwerbsminderungsrente.

Behörde forderte amtlichen Nachweis über das Vorliegen der Behinderung

Die Familienkasse zahlte wegen der Behinderung zunächst Kindergeld für die Tochter. Im Dezember 2021 verlangte die Behörde jedoch einen amtlichen Nachweis über das Vorliegen der Behinderung.

Sie berief sich dabei auf eine Dienstanweisung des Bundeszentralamts für Steuern zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz. Danach könne der Nachweis der Behinderung durch Vorlage eines Schwerbehindertenausweises oder einer ärztlichen Bescheinigung erbracht werden.

Die Tochter der Klägerin gab an, keinen Schwerbehindertenausweis zu besitzen. Sie habe auch keine ärztliche Bescheinigung über das Vorliegen ihrer Behinderung, da ihre Hausärztin psychische Erkrankungen nicht ernst nehme.

Familienkasse zahlte kein Kindergeld

Die Familienkasse hob daraufhin die Kindergeldfestsetzung ab 2022 auf. Die Tochter habe ihre Behinderung nicht nachgewiesen. Eine anerkannte Behinderung liege nicht vor. Zwar sei im Laufe des gerichtlichen Verfahrens 2023 ein Grad der Behinderung festgestellt worden. Da die Tochter zu diesem Zeitpunkt bereits über 25 Jahre alt war, könne sie kein Kindergeld mehr beanspruchen.

Seelische Behinderung liegt vor

Mit Urteil vom 12. Oktober 2023 sprach das Finanzgericht der Klägerin Kindergeld zu. Der Nachweis der Behinderung sei gesetzlich nicht geregelt. Die in der Dienstanweisung des Bundeszentralamtes für Steuern enthaltenen Voraussetzungen seien nicht abschließend.

Im vorliegendenFall habe habe die Auswertung der amtsärztlichen Gesundheitszeugnisse und das Gutachten des Sozialmedizinischen Dienstes ergeben, dass zumindest seit 2009 und damit noch vor Erreichen des 25. Lebensjahres eine seelische Behinderung vorgelegen habe.

Vorlage des Schwerbehindertenausweises nicht notwendig für Kindergeld

Für den Nachweis einer Behinderung sei die Vorlage eines Schwerbehindertenausweises oder einer ärztlichen Bescheinigung, in der die Behinderung ausdrücklich festgestellt werde, nicht zwingend erforderlich.

Auch könne ein ärztlicher Sachverständiger nicht abschließend feststellen, ob eine Behinderung vorliege. Dies müsse letztlich das Gericht entscheiden.