Wer in Rente ist und einer Erwerbsbeschäftigung nachgeht, muss grundsätzlich keine Beiträge zur Rentenversicherung leisten. Allerdings zahlt der Arbeitgeber seinen Anteil an den Rentenbeiträgen weiter.
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Keine erhöhte Rente wegen Arbeitgeberbeitrag
Das Hessische Landessozialgericht stellte klar: Die Arbeitgeberbeiträge zur Rentenversicherung berechtigen nicht zu einer höheren Rente des versicherungsfrei Beschäftigten. (L 2 R 36/23)
Teilzeit und Altersrente
Im Fall vor dem Landessozialgericht ging es um einen 1949 geborenen Versicherten aus Darmstadt. Dieser bezog eine Altersrente, und arbeitete weiterhin in Teilzeit.
Der Arbeitgeber zahlte weiterhin in die Rentenversicherung ein, und der arbeitende Rentner nicht. Die Rentenkasse berücksichtigte die Arbeitgeberbeiträge nicht, und begründete dies mit der Versicherungsfreiheit des Beschäftigten.
Der erwerbstätige Rentner argumentierte, diese Praxis verletze seine Grundrechte.
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Gerichte sehen keine Verfassungswidrigkeit
Sozailgericht und Landesgericht waren sich einig, und beide stimmten dem Standpunkt der Rentenversicherung zu. Die gesetzliche Regelung, auf die sich die Rentenkasse bezöge, sei verfassungskonform.
Wer die Regelaltersgrenze erreicht habe, und eine Vollrente wegen Alters erhalte, sei (renten-) versicherungsfrei.
Arbeitgeber und Beschäftigte hätten nur dann beide Rentenbeiträge zu leisten, wenn der Beschäftigte auf die Versicherungsfreiheit verzichte.
Ohne eine Erklärung des Rentners, auf die Versicherungsfreiheit zu verzichten, leiste hingegen nur der Arbeitgeber Beiträge in die Rentenversicherung. Diese aber würden keinem Versicherungskonto zugeordnet, und deshalb auch nicht die Rente des Versicherten erhöhen.
Wie ist die Regelung begründet?
Diese Regelung sei eingeführt worden, so das Gericht, um zu verhindern, dass Arbeitgeber Altersrentner (nur) wegen deren Versicherungs- und Beitragsfreiheit beschäftigten, und auf diese Weise freie Arbeitsplätze blockierten.
Warum ist die Regel verfassungsgemäß?
Das Gericht führte aus, dass Sozialversicherungen nicht so gestaltet sein müssten, dass Geldleistungen in voller Gleichheit zu den Beiträgen stünden. Insofern entspreche die Regelung der Verfassung.
Auf Flexirente verzichtet
Das Gericht verwies zudem auf die seit 2017 gültige Flexirente. Seitdem könnten Bezieher einer Altersvollrente auf ihre Versicherungsfreiheit verzichten, und dann würden die von Arbeitgeber und beschäftigtem Rentner geleisteten Beiträge bei der Rente berücksichtigt.
Der Kläger hätte jedoch diese Möglichkeit nicht in Anspruch genommen, weil er nicht auf seine Versicherungsfreiheit verzichtet hätte.
Die Arbeitgeberbeiträge wirkten sich also weder auf die Rentenhöhe aus, noch seien sie dem beschäftigten Rentner zu erstatten.
Eine Revision wurde nicht zugelassen, und das Urteil ist rechtskräftig.
Worauf sollten Sie achten?
Wenn Sie als Altersrentner weiter erwerbstätig beschäftigt sein wollen und dabei von einer höheren Rente profitieren, dann müssen Sie dem Arbeitgeber ausdrücklich mitteilen, dass Sie auf ihre Versicherungsfreiheit verzichten.
Ansonsten erhöht sich ihre Rente trotz Erwerbstätigkeit nicht. Zudem sollten Sie bedenken, dass sich zwar durch die Beiträge die Rente erhöht, Sie aber bei einem Verzicht auf die Versicherungsfreiheit diese Beiträge an die Rentenkasse auch jeden Monat bezahlen müssen.
Dr. Utz Anhalt ist Buchautor, Publizist und Historiker. 2000 schloss er ein Magister Artium (M.A.) in Geschichte und Politik an der Universität Hannover ab. Seine Schwerpunkte liegen im Sozialrecht, Sozialpolitik und Naturwissenschaften. Er war wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Dokumentationen für ZDF , History Channel, Pro7, NTV, MTV, Sat1.